Der Berufung wird, soweit sie sich gegen die Punkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu diesen Punkten gemäß §45 Abs1 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
Der Berufung wird weiters, soweit sie sich gegen die Punkte 3. und 4. des Straferkenntnisses richtet, gemäß §66 Abs4 AVG insoweit Folge gegeben, als die zu den Punkten 3. und 4. des Straferkenntnisses verhängten Strafen von jeweils
S 3.000,-- auf jeweils S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 72 Stunden auf jeweils 12 Stunden) herabgesetzt werden.
Gleichzeitig wird hinsichtlich der Punkte 3. und 4. des Straferkenntnisses die Zitierung der Übertretungs- und Strafnormen wie folgt abgeändert:
"Punkt 3. des Straferkenntnisses:
Übertretungsnorm: §367 Z36 Gewerbeordnung 1994 iVm der Auflage 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft G vom 16.3.1994, Zl XII-G-*****/16
Strafnorm: §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994
Punkt 4. des Straferkenntnisses:
Übertretungsnorm: §367 Z36 iVm der Auflage 7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft G vom 16.3.1994, Zl. XII-G-****1/16
Strafnorm: §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994"
Gemäß §64 Abs1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz mit S 100,-- festgesetzt.
Gemäß §59 Abs2 AVG ist der Gesamtbetrag von S 1.100,-- binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft G vom 18. Jänner 1995, 3-****-94, wurden über den Beschuldigte Dr W L wegen der Nichteinhaltung von vier bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagenpunkten gemäß "§367 Z25 GewO 1994" vier Geldstrafe zu je S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 1.200,-- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis werden dem Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer der D GesmbH hinsichtlich des Gastgewerbebetriebes in **** G-E, Dr A K Platz *, für den 25. April 1994 die Nichteinhaltung der nachstehenden Auflagenpunkte angelastet:
"Bescheid XII-G-*****/6 vom 12.9.1989 der Bezirkshauptmannschaft G:
1. Auflagenpunkt 8: "Die Platten der Küchen- und Arbeitstische müssen genügend widerstandsfähig, fugendicht und leicht waschbar sein", nicht erfüllt, da die Platten der genannten Tische diese Eigenschaften nicht aufweisen.
2. Auflagenpunkt 9: "Im Betrieb ist die größte Reinlichkeit und Ordnung zu beobachten, insbesondere ist auch für die Vertilgung von Fliegen und Ungeziefer zu sorgen.
Die Trinkgefäße, Eßgeschirre und Bestecke sind stets rein zu halten und staubsicher zu verwahren", nicht erfüllt, da sowohl der Bereich des Pizzaofens, die Küche, der Lager- und der Kühlraum als auch der Waschraum mit WC-Anlagen verschmutzt und verunreinigt waren.
Bescheid XII-G-*****/16 vom 16.3.1994 der Bezirkshauptmannschaft G:
3. Auflagenpunkt 2: "Der Kühlraum ist sauber zu verfliesen, um die Reinigung zu ermöglichen" nicht erfüllt, da an der Decke des Kühlraumes einige Fliesen fehlten.
4. Auflagenpunkt 7: "Das Personal hat bei Küchenarbeiten eine die Haare sicher zurückhaltende Kopfbedeckung zu tragen", nicht erfüllt, da das Küchenpersonal eine solche Kopfbedeckung nicht trug."
In der dagegen eingebrachten Berufung wird zum Punkt 3. (Auflagenpunkt 2. des Bescheides vom 16.3.1994) ausgeführt, daß der Versuch unternommen worden sei, mit dem Hauseigentümer einem Baumangel auf den Grund zu gehen. Durch das Fehlen von zwei Kacheln würden außerdem keine hygienischen Mißstände zu erwarten sein. Ferner würden im Kühlhaus außer Salaten in Kisten nur originalverpackte Lebensmittel in Dosen und Folien lagern. Zu der unter Punkt 4. des Straferkenntnisses vorgenommenen Tatanlastung (Auflagenpunkt 7. des Bescheides vom 16. März 1994) führt der Berufungswerber an, daß das Küchenpersonal für das Nichtragen einer Kopfbedeckung zu bestrafen sei und nicht der Geschäftsführer. Immerhin sei das Küchenpersonal oftmalig nachweislich zur Verwendung der Kopfbedeckung aufgefordert worden.
Abschließend ersucht der Berufungswerber bei der Festsetzung allfälliger Strafen seine finanzielle Situation zu berücksichtigen.
In rechtlicher Hinsicht war folgendes zu erwägen:
Gemäß §367 Z36 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des §153 oder Gebote oder Verbote von aufgrund des §153 erlassenen Verordnungen oder von aufgrund des §153 erlassenen Bescheiden nicht befolgt.
Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
§44a Z1 VStG beinhaltet das sogenannte "Konkretisierungsgebot". Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.
In der Bestimmung des §367 Z36 GewO 1994 wird auf in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen verwiesen, die damit Teil des gesetzlichen Tatbildes werden.
Damit Bescheidauflagen überhaupt als Teil eines gesetzlichen Tatbildes herangezogen werden dürfen, müssen sie selbst im Hinblick auf das darin enthaltene Ge- oder Verbot dem Erfordernis der Konkretheit entsprechen.
Mit den in den Auflagenpunkten 8. und 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft G vom 12. September 1989 verwendeten Begriffen, wie "genügend widerstandsfähig, fugendicht und leicht waschbar" und "ist die größte Reinlichkeit und Ordnung zu beobachten", wird kein konkretes Verhalten umschrieben, vielmehr bleibt es der Anschauung des einzelnen überlassen, wann er etwa Wände, eine Abwasch oder Platten der Arbeitstische als "leicht" abwaschbar oder genügend widerstandsfähig qualifiziert. Auch mit der Formulierung "im Betrieb ist die größte Reinlickeit und Ordnung zu beobachten" wird kein konkretes und überprüfbares Verhalten vorgeschrieben.
Die Auflagenpunkte 8. und 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft G vom 12. September 1989, Zahl XII-G-*****/6, sind somit nicht als konkret im Sinne des §44a Z1 VStG zu bewerten und hätten somit nicht als Straftatbestand herangezogen werden dürfen.
Hinsichtlich der Auflagenpunkte 2. und 7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft G vom 16. März 1994, Zl XII-G-*****/16, wird das Zuwiderhandeln gegen diese Vorschreibungen in der Berufung nicht bestritten. Entgegen dem Auftrag im Auflagenpunkt 2., wonach der Kühlraum sauber zu verfliesen ist, wird vom Berufungswerber das Fehlen von zumindest zwei Fliesen im Deckenbereich zugestanden. Damit ist hinsichtlich des Punktes 3. des Straferkenntnisses die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht erkennbar, weshalb das Fehlen von Fliesen für das Aufsuchen eines Baumangels unabdingbar gewesen sein soll. Das Berufungsvorbringen ist daher nicht geeignet, das Fehlen eines Verschuldens auf Seiten des Berufungswerbers darzutun.
Auch hinsichtlich des Punktes 4. des Straferkenntnisses wird vom Berufungswerber die Erfüllung des Tatbildes nicht bestritten. Entgegen seiner Ansicht ist nicht das Küchenpersonal der Behörde gegenüber für die Einhaltung der entsprechenden Auflagen verantwortlich, sondern der Geschäftsführer des Betriebes.
Somit waren die in den Punkten 3. und 4. des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist zunächst festzuhalten, daß sowohl mit dem Auflagenpunkt 2. als auch mit dem Auflagenpunkt 7. die Hintanhaltung hygienischer Mißstände im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb angestrebt wird. Gäste des Betriebes sollen darauf vertrauen können, daß Lebensmittel im Kühlraum hygienisch verwahrt werden und das Küchenpersonal eine die Haare sicher zurückhaltende Kopfbedeckung trägt. Die vom Gesetz geschützten Interessen sind durch das Verhalten des Berufungswerbers beeinträchtigt worden, wenngleich konkrete nachteilige Folgen seines Verhaltens nicht festgestellt werden konnten. Im übrigen waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen, ferner war von einem vorsätzlichen Verhalten auszugehen, hat der Berufungswerber doch die gegenständlichen Vorschreibungen gekannt. Obwohl er den tatbildmäßigen Erfolg sicher nicht bezweckt hat, hat er doch gewußt, daß der verpönte Erfolg mit seiner Unterlassung verbunden ist.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände (Sorgepflicht für fünf Kinder und die Ehegattin, kein Vermögen, monatliches Nettoeinkommen zwischen S 15.000,-- und S 20.000,--) findet die Berufungsbehörde, daß zu den Punkten 3. und 4. des Straferkenntnisses auch mit einer deutlich geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden kann. Die nunmehr festgesetzten Strafen werden wohl ausreichen, um den Berufungswerber zur Behebung der gegenständlichen Mißstände in seinem Betrieb zu veranlassen. Eine weitergehende Herabsetzung der Strafbeträge war im Hinblick auf den Umstand, daß durch die Bestrafungen auch eine allgemein abschreckende Wirkung erzielt werden soll, nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.