RS UVS Steiermark 1996/01/17 30.4-110/95

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Veröffentlicht am 17.01.1996
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Rechtssatz

Der Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides (Gasthaus), die genannte absturzgefährdete Stelle (Balkon) durch ein Gelände zu sichern, wird nicht entsprochen, wenn die betreffende Balkontür durch große Blumentöpfe verstellt wird. Diese Maßnahme kann die Sicherung durch ein Gelände nicht ersetzen und daher auch nicht -sinngemäß- als Erfüllung der Auflage qualifiziert werden.

Schlagworte
Auflage Auflagenerfüllung Absturzgefahr Geländer verstellen Gasthaus Gastgewerbe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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