Dadurch, daß der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid im gegenständlichen Auflagenpunkt, wonach Verbindungswege weder verstellt noch eingeengt werden dürfen, eine Verkehrswegeregelung enthält, darüberhinaus aber keine Regelung für Haupt- bzw Nebenverkehrswege trifft, ist davon auszugehen, daß dieser Auflagenpunkt den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 19.6.1990, 89/04/0249) zum Ausdruck gebrachten Anforderungen aufgrund seiner in Ansehung seines normativen Gehaltes bestehenden Unbestimmtheit nicht entspricht, da unter dem Begriff "Verbindungsweg" eine bestimmte Art eines Verkehrsweges, nämlich eine Verbindung zwischen zwei Hauptverkehrswegen bzw zwischen einem Hauptverkehrsweg und einem Nebenverkehrsweg zu verstehen ist und dieser Begriff jedenfalls nicht mit dem Überbegriff "Verkehrsweg" gleichgesetzt werden kann.