Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung des Herrn Wilhelm G, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 26.4.1995, Zl MBA 10 - S 14068/94, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z 25 GewO 1994 in zwei Fällen, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 23.10.1995, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt I) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt, weshalb dem Berufungswerber diesbezüglich ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nicht auferlegt wird.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Spruchpunkt II) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "als die Feststellvorrichtungen der Türen vom Verkaufsraum in das Lager sowie vom Verkaufsraum in den betriebsinternen Gang defekt waren" entfällt und der Klammerausdruck "zum Zeitpunkt der Erhebung waren die Türen mittels Getränkekisten in Offenstellung fixiert" durch die Wortfolge "da durch die Lagerung von Getränkekisten ein selbsttätiges Schließen der Türe vom Verkaufsraum in das Lager sowie der Türe vom Verkaufsraum in den betriebsinternen Gang nicht gewährleistet war" ersetzt wird.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstraße, das sind S 1.000,--, zu leisten.
Die verletzten Verwaltungsvorschriften zu Spruchpunkt II) lauten:
"§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm Punkt 6 des Betriebsanlagenbescheides vom 10.11.1987, Zl MA 63 - B 345/86, iZm der ÖNORM B 3850 (idF vom 1.10.1986), Punkt 3.5"
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis vom 26.4.1995 enthält folgende Tatanlastung:
"Sie haben es als Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, L-gasse am 25.11.1994, die folgenden Auflagen der nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheide nicht eingehalten wurden:
I) Bescheid vom 12.5.1986 MBA 10 - Ba 31985/1/86:
Pkt 17, wonach Verbindungswege weder verstellt noch eingeengt werden dürfen, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Verbindungswege im Eingangsbereich durch Zweitplazierungen (Toilettartikel) im mittleren Bereich durch Warenkörbe (Naschwaren) sowie im Ausgangsbereich durch Getränkekisten (auf ca 1,00 m) eingeengt waren.
II) Bescheid vom 10.11.1987 MA 63 - B 345/86:
Pkt 6 wonach die Türe vom Verkaufsraum zum Lager, die Türe vom Verkaufsraum zum betriebsinternen Gang, die Türe zum Altpapierlagerraum, die Türe zum Kellerraum vor dem Kühlmaschinenraum brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Feststellvorrichtungen der Türen vom Verkaufsraum in das Lager sowie vom Verkaufsraum in den betriebsinternen Gang defekt waren (zum Zeitpunkt der Erhebung waren die Türen mittels Getränkekisten in Offenstellung fixiert)."
Dadurch habe der Berufungswerber § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem zu
I) Pkt 17 und zu II) Pkt 6 der oben angeführten rechtskräftigen
Bescheide verletzt, weswegen über ihn gemäß § 367 1. Satz GewO 1994 jeweils eine Geldstrafe von S 5.000,-- (zusammen S 10.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von je fünf Tagen (zusammen zehn Tage), verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 1.000,-- auferlegt wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber, daß ein gemäß Punkt 17 des Bescheides vom 12.5.1986 freizuhaltender Verbindungsweg verstellt gewesen sei und bringt zu Spruchpunkt II) vor, daß der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht strafbar sei, da die Eigenschaft einer Tür, bescheidgemäß brandhemmend (T 30) ausgeführt zu sein, weder dadurch beseitigt werde, daß eine Feststellvorrichtung (die nicht vorhanden sein muß) defekt gewesen sei, noch dadurch, daß eine Tür kurzfristig offengehalten werde.
Darüberhinaus rügt der Berufungswerber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt allein aufgrund der Anzeige der Magistratsabteilung 36 als erwiesen angesehen und den Beweisanträgen des Berufungswerbers nicht nachgekommen worden sei. Am 23.10.1995 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Anzeigeleger Martin O, Kontrollorgan der MA 36, als Zeuge einvernommen wurde.
Zu Spruchpunkt I):
Gemäß Punkt 6 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheids vom 12.5.1986, Zl MBA 10 - Ba 31.985/1/86, dürfen Verbindungswege weder verstellt noch eingeengt werden.
Der Zeuge O gab zu Spruchpunkt I) im wesentlichen an, daß aus dem dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 12.5.1986 angeschlossenen Betriebsanlagenplan die zum Zeitpunkt der Erhebung tatsächlich bestehende Anordnung der Verkehrswege nicht entnommen werden könne, da die Regalaufstellungen zwischenzeitig geändert worden seien. Wenn im Punkt 17 dieses Betriebsanlagenbescheides der Begriff "Verbindungswege" angeführt sei, so sei dieser mit dem Begriff "Verkehrswege" gleichzusetzen, da in der gegenständlichen Betriebsanlage keine Differenzierung in Haupt- und Nebenverkehrswege getroffen worden sei. Wenn er in seinem Erhebungsbericht angeführt habe, daß der Verbindungsweg "im Eingangsbereich" verstellt gewesen sei, so meine er damit das unmittelbar nach dem Eingang befindliche Gangstück des Verkehrsweges. Unter "mittleren Bereich" verstehe er ca die Mitte des Verkaufsraumes und unter "Ausgangsbereich" den Bereich unmittelbar vor den Kassen. Da er anläßlich einer weiteren Erhebung festgestellt habe, daß die Verkehrswege noch immer durch Warenkörbe verstellt waren, obwohl er die Filialleiterin darauf hingewiesen habe, daß diese aufgestellten Warenkörbe im Falle einer Flucht zu Stolper- bzw Verletzungsgefahr von Kunden führen könnten, habe er in weiterer Folge die bescheidmäßige Vorschreibung einer Mindestbreite von 1,20 m der Verkehrswege als zusätzliche Bescheidauflage beantragt, sodaß auch im Falle einer Umänderung bzw Umstellung der Verkaufsregale eindeutig festgelegt sei, wie breit ein Verkehrsweg sein müsse.
Der Berufungsvertreter wies in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Begriff "Verbindungswege" im gewöhnlichen Sprachgebrauch nicht synonym für "Verkehrswege" verwendet werde. Aus der Auflage Punkt 17 des Bescheides vom 12.5.1986 habe der Beschuldigte daher nicht erkennen können, daß sich dieser auf Hauptverkehrswege bezog, was nach der Aussage des Zeugen O zweifellos gegeben gewesen sei. Weiters sei aus der Tatsache, daß die Behörde in der Folge diese Auflage nach dem angeblichen Tatzeitpunkt durch eine weitere Auflage konkretisiert habe, klar erkennbar, daß selbst für die Gewerbebehörde dieser Auflagepunkt nicht hinreichend konkret war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dadurch, daß § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (vgl VwGH 19.6.1990, 89/04/0249 uva).
Dadurch, daß der Bescheid vom 12.5.1986, Zl MBA 10 - Ba 31.985/1/86, lediglich im Punkt 17, wonach Verbindungswege weder verstellt noch eingeengt werden dürfen, eine Verkehrswegeregelung enthält, darüberhinaus aber keine Regelung für Haupt- bzw Nebenverkehrswege trifft, ist davon auszugehen, daß dieser Auflagenpunkt den in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltunsgerichtshofes zum Ausdruck gebrachten Anforderungen aufgrund seiner in Ansehung seines normativen Gehaltes bestehenden Unbestimmtheit nicht entspricht, da unter dem Begriff "Verbindungsweg" eine bestimmte Art eines Verkehrsweges, nämlich eine Verbindung zwischen zwei Hauptverkehrswegen bzw zwischen einem Hauptverkehrsweg und einem Nebenverkehrsweg zu verstehen ist und dieser Begriff jedenfalls nicht mit dem Überbegriff "Verkehrsweg" gleichgesetzt werden kann. Da aufgrund des im zitierten Auflagenpunkt verwendeten Begriffes "Verbindungswege" für den Berufungswerber nicht erkennbar gewesen sein konnte, daß sich dieser Auflagenpunkt nicht nur auf Verbindungswege, sondern auf sämtliche in der gegenständlichen Betriebsanlage vorhandenen Verkehrswege bezieht, war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt II):
Gemäß Punkt 6 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 10.11.1987, Zl MA 63 - B 345/86, sind folgende einflügelige Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen: Die Türe vom Verkaufsraum zum Lager, die Türe vom Verkaufsraum zum betriebsinternen Gang, die Türe zum Altpapierlagerraum, die Türe zum Kellerraum vor dem Kühlmaschinenraum und die Türe zum Kühlmaschinenraum.
Punkt 1 erster Satz der ÖNORM B 3850 (in der Fassung vom 1.10.1986) betreffend ihren Anwendungsbereich lautet:
"Diese ÖNORM enthält Bestimmungen über die Ausführung, Prüfung und Kennzeichnung von ein- oder zweiflügeligen Drehflügeltüren und -toren aus güteüberwachter Fertigung, in der Folge als "Brandschutztüren" bezeichnet, die den Brandwiderstandsklassen brandhemmend (T 30), hochbrandhemmend (T 60) oder brandbeständig (T 90) entsprechen."
Während Punkt 3 der ÖNORM B 3850 die "Ausführung und Anforderungen" regelt und der im Punkt 1 verwendete Begriff "Ausführung" somit auch die im Punkt 3 näher ausgeführten "Anforderungen" umfaßt, enthält Punkt 5 "Prüfbestimmungen" und Punkt 6 Bestimmungen hinsichtlich der "Normkennzeichnung". Gemäß Punkt 3.5 der ÖNORM B 3850 ("Selbstschließung, Schließmittel") müssen Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen. Weiters müssen Türflügel eine selbsttätige Arretierung besitzen, die bei Erreichen der Geschlossenstellung den bzw die Türflügel wirksam verriegelt. Schließeinrichtung und Verriegelung müssen so ausgebildet sein, daß jederzeit ein neuerliches Öffnen samt darauffolgendem selbsttätigem Schließen einschließlich Verriegeln gewährleistet ist (Abs 3). Nach Abs 5 dieses Unterpunktes ist es zulässig, Brandschutztüren gemäß dieser ÖNORM in Offenstellung feststellbar einzurichten, jedoch nur dann, wenn diese Feststelleinrichtung im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. Aufgrund der Aussage des Zeugen O, der in der mündlichen Verhandlung einen sehr kompetenten Eindruck hinterlassen hat, ist als erwiesen anzusehen, daß zum Zeitpunkt der Erhebung die Türen vom Verkaufsraum in das Lager sowie vom Verkaufsraum in den betriebsinternen Gang mittels Getränkekisten in Offenstellung fixiert waren, wodurch ein selbsttätiges Schließen dieser Türen im Brandfalle nicht gewährleistet war.
Der Berufungsvertreter vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß aus der Vorschreibung, daß eine Türe "brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850" auszuführen sei, bloß zu erkennen sei, daß diese Tür einen ganz bestimmten in der ÖNORM definierten Brandwiderstand aufweisen müsse, nicht aber, daß diese Türe auch hinsichtlich aller anderen Merkmale der ÖNORM B 3850 entsprechen müsse. Der Vorwurf, die Feststellvorrichtungen bestimmter Türen seien defekt gewesen, indiziere daher keine Rechtswidrigkeit. Selbst wenn jedoch in Ansehung der Türen sämtliche Merkmale der ÖNORM B 3850 zu beachten gewesen wären, müßten zwar Feststellvorrichtungen im Brandfall unwirksam werden, es gebe aber keine Vorschrift der ÖNORM B 3850, wonach Feststelleinrichtungen überhaupt vorhanden sein müssen. Eine allfällige Lagerung von Getränkekisten gehöre nicht zu den Merkmalen der Türe und könne daher keinesfalls als Feststelleinrichtung bezeichnet werden. Selbst in diesem Fall läge daher durch den aufgezeigten Sachverhalt kein rechtswidriges Verhalten des Beschuldigten vor, gebe doch der Zeuge O selbst zu, daß die Türen mit Schließvorrichtungen versehen waren und selbst ins Schloß fielen. Dem Einwand des Berufungsvertreters, daß aus der Textierung der Bescheidauflage, wonach die im folgenden angeführten einflügeligen Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen seien, bloß zu erkennen sei, daß diese Türen einen ganz bestimmten in der ÖNORM definierten Brandwiderstand aufweisen müssen, nicht aber, daß diese Türen auch hinsichtlich aller anderen Merkmale der ÖNORM B 3850 entsprechen müssen, sind die oben zitierten Bestimmungen der ÖNORM B 3850 und weiters entgegenzuhalten, daß es sich bei der in der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Auflage normierten Verpflichtung, die in dieser Auflage angeführten Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen, nicht um eine bloße Verpflichtung zum Einbau einer solchen Brandschutztüre, sondern - entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem Zweck der Auflage, den Durchtritt von Feuer und Rauch trotz begehbarer Öffnungen in Wänden durch die Bildung von Brandabschnitten zu verhindern - um die Verpflichtung zum dauernden Aufrechterhalten des selbsttätigen Schließvorganges handelt.
Wenn nun der Berufungsvertreter weiters vorbringt, daß die gegenständlichen Türen ohnehin mit Schließvorrichtungen versehen gewesen und laut Aussage des Zeugen O, allerdings erst nach Entfernen der dort gelagerten Getränkekisten, selbst ins Schloß gefallen wären, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß eine Fixierung einer an sich selbstschließenden Brandschutztüre in Offenstellung und damit eine Unterbrechung des selbsttätigen Schließvorganges nur durch eine Feststelleinrichtung erfolgen darf, die im Brandfalle unwirksam wird und die Türanlage zuverlässig für den Schließvorgang freigibt. In jenen Fällen jedoch, in denen wie hier unbestrittenermaßen eine solche Feststelleinrichtung nicht vorhanden bzw defekt ist, muß eine Brandschutztüre nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen, wobei es in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, ob nun das selbsttätige Schließen aufgrund eines Defektes der Schließvorrichtung oder etwa wie im vorliegenden Fall durch die Lagerung von Getränkekisten nicht gegeben ist.
Da im vorliegenden Fall durch die Lagerung von Getränkekisten ein selbsttätiges Schließen nach dem Öffnungsvorgang dieser beiden Türen nicht gewährleistet war und diese somit nicht den an eine Brandschütztüre im Sinne der ÖNORM B 3850 gestellten selbstschließenden Anforderungen entsprochen haben, war vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes auszugehen.
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73) sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.
Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG glaubhaft zu machen.
Die Spruchänderungen dienen einerseits der verdeutlichenden Tatumschreibung im Hinblick auf den gesetzlichen Straftatbestand sowie der Anführung des Unterpunktes 3.5 der ÖNORM B 3850 (vgl VwGH 22.12.1992, 92/04/0168).
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die verletzte Rechtsvorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen, zumal im Brandfall durch die aufgrund der Lagerung von Getränkekisten außer Funktion gesetzten Selbstschließvorrichtungen die Bildung von Brandabschnitten nicht gewährleistet und dadurch eine flächenmäßige Ausbreitung eines Brandes begünstigt gewesen wäre.
Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Berufungswerber eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des hergestellten Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Bei der Strafbemessung waren sieben einschlägige Verwaltungsvorstrafen (Zlen 10-07/024/1, 2-07/058/0, 2-S/4780/91, 10-9313/1, 10-12172/2, 10-5392/2 und 10-3078/4) als erschwerend und kein Umstand als mildernd zu werten.
Auch unter Berücksichtigung der als durchschnittlich zu beurteilenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (nämlich monatliches Einkommen von S 23.000,--, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Personen) kam eine Herabsetzung der verhängten Strafe insbesondere im Hinblick auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat und dem Vorliegen des oben angeführten Erschwerungsgrundes nicht in Betracht.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafrahmen ist die verhängte Geldstrafe somit angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.