RS UVS Niederösterreich 1996/04/03 Senat-GF-95-005

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Veröffentlicht am 03.04.1996
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Rechtssatz

Damit Bescheidauflagen als Teil eines gesetzlichen Tatbildes herangezogen werden dürfen, müssen sie selbst im Hinblick auf das darin enthaltene Ge- oder Verbot dem Erfordernis der Konkretheit entsprechen.

 

Mit Begriffen, wie "genügend widerstandsfähig, fugendicht und leicht waschbar" und "ist die größte Reinlichkeit und Ordnung zu beobachten", wird kein konkretes Verhalten umschrieben, vielmehr bleibt es der Anschauung des einzelnen überlassen, wann er etwa Wände, eine Abwasch oder Platten der Arbeitstische als "leicht" abwaschbar oder genügend widerstandsfähig qualifiziert. Auch mit der Formulierung "im Betrieb ist die größte Reinlickeit und Ordnung zu beobachten" wird kein konkretes und überprüfbares Verhalten vorgeschrieben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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