Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F AG & Co.KG. bei Ausübung des Asphaltierergewerbes im Standort Schönwies, S, Grundstück 1047/1, zu
verantworten, daß entgegen der ausdrücklichen Bestimmung gemäß §3 Abs2 der Verordnung BGBl489/93 über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut bis jedenfalls 11.10.1994 als Inhaberin einer solchen Aufbereitungsanlage in Schönwies, S, kein Auftrag zur unverzüglichen
Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des §2 Abs2 dieser Verordnung (die Übergabestelle vom Mischer in den Aufzugskübel, der Schrägaufzug sowie die Übergabestelle in die Vorratssilos muß als geschlossene Baueinheit ausgeführt sein, die in dieser Baueinheit anfallenden bitumenhaltigen Abgase müssen (in der Trockentrommel oder in einer von dieser getrennten Nachverbrennungsanlage) verbrannt oder durch eine den gleichen Schutz vor Luftverunreinigungen sicherstellenden andere technische Maßnahmen gereinigt werden) nachweislich erteilten worden ist, obwohl die Frist hiefür am 31.12.1993 abgelaufen war (bei einer Überprüfung der Anlage am 27.9.1994 durch unseren Gewerbetechniker mußte festgestellt werden, daß die vorgeschriebene Umhausung fehlte und auch kein Elektrofilter für eine Abgasreinigung vorhanden war). Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §367 Z25 Gewerbeordnung iVm §3 Abs2 der Verordnung BGBl489/93, begangen, wofür gemäß §367 Abs1 iVm §370 Abs2 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.
Dagegen hat der Berufungswerber im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da er einen entsprechenden Umbauauftrag fristgerecht erteilt hätte und daß der Berufungswerber im Hinblick auf die Tatsache, daß die vorgeschriebenen Arbeiten noch nicht durchgeführt wurden, die Produktion in der Anlage stillgelegt habe.
Nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24.10.1995 bzw. 15.2.1996 steht fest, daß der Berufungswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer der F AG & Co.KG. ist, wobei diese Unternehmung in S eine Aufbereitungsanlage für bituminöses Mischgut zum Tatzeitpunkt betrieben hat.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht weiters fest, daß der Berufungswerber für die Einhausung und Bitumendampfentsorgung der Asphaltmischanlage S mit Schreiben vom 15.12.1993 einen entsprechenden Auftrag an die Firma A GmbH erteilt hat. Dieser Auftrag hat unter anderem nachstehenden Inhalt:
"Wir erteilen hiermit aufgrund Ihres Angebotes vom 22.9.1993 und Ihrer Zusatzschreiben vom 19.10., 24.11. und 3.12.1993 den Auftrag, über die Lieferung der Einhausung und Bitumendampfentsorgung für unsere Asphaltmischanlage in S. ..... Fertigstellungstermin wird gesondert vereinbart. Bei den Ihnen verschuldeten Lieferverzögerungen machen wir entsprechende Ansprüche geltend."
Anläßlich des Berufungsverfahrens hat der Berufungswerber ein Schreiben der Firma A GmbH vom 22.2.1996 mit nachstehendem Inhalt vorgelegt:
"Einhausung Asphaltmischanlage S - Unser Auftrag P 3040 vom 20.12.1993
Sehr geehrter Herr Mag. F!
Wir teilen Ihnen mit, daß die Montage der Einhausung nach mehreren Terminverschiebungen nunmehr unverzüglich ausgeführt wird.
Nachfolgend eine kurze Stellungnahme zum Terminverzug:
Der Auftrag S wurde im Zuge mehrerer Einhausungsaufträge gemeinsam erteilt. An mehreren Projekten konnte aus wirtschaftlichen Gründen nicht parallel gearbeitet werden. Aus diesem Grund und aufgrund unserer Auftragssituation war eine termingerechte Ausführung der Anlage S nicht möglich.
Wir garantieren eine sach- und fachgerechte Ausführung sowie die Fertigstellung noch vor Beginn der Saison 1996.
Mit freundlichen Grüßen
A GmbH
Ing. J P e.h."
Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Gemäß §3 Abs2 der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut idF BGBl1993/489 ist der Inhaber einer Anlage im Sinne des §2 Abs2 legcit verpflichtet, nachweislich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des §2 Abs2 zu erteilen.
Aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25.11.1993, Zl. 33.300/226-III/2-1993, ist diese Bestimmung offensichtlich so zu verstehen, daß der Anlageninhaber bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von entsprechenden Anpassungsarbeiten zu erteilen hat. Wie schnell das beauftragte Fachunternehmen den Auftrag zur unverzüglichen Arbeitsleistung nachkommen kann, wird nicht zuletzt von der Leistungsfähigkeit und vom Auftragsstand des in Betracht kommenden Unternehmens abhängen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber sehr wohl einen entsprechenden Auftrag fristgerecht erteilt hat, daß jedoch aufgrund der Auftragssituation beim Auftragnehmer eine sofortige Ausführung der Umbauarbeiten nicht möglich war.
Da der Berufungswerber sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.