Eine Auflage nach § 367 Z 26 GewO ist nicht ausreichend konkret für ihre Durchführung, wenn nur vorgeschrieben wird, daß - zwischen einer Sägehalle und einem benachbarten Gebäude ein Schallschirm zu errichten ist, sodaß der Dauerschallpegel die Grenze der zumutbaren Störung von max. 46 dB(A) nicht überschreitet -. So ist aus dem Wort -Schallschirm- auch für einen Gewerbetreibenden nicht erkennbar, welcherart und allfällig welcher Größe bzw. Ausdehnung ein derartiger Schallschutz sein soll. Nicht zu entnehmen ist aus der gegenständlichen Vorschreibung auch, ob sich die Schallschutzmaßnahme als festes oder allenfalls auch mobiles Bauwerk darstellen soll. Sollte von der Gewerbebehörde die Vorschreibung einer Auflage wie im gegenständlichen Fall erfolgen, müßte zusätzlich zu dieser Auflagenvorschreibung noch spruchgemäß festgehalten werden, daß für die Durchführung der schalltechnischen Maßnahme (Schallschirm oder Schallschutzschirm) ein einschlägiges Fachunternehmen heranzuziehen wäre, das anschließend innerhalb einer bestimmten zu gewährenden Frist eine Kontrollmessung durchzuführen hat, wobei das Attest hierüber der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen ist. Lediglich wenn eine derart konkrete Zusatzvorschreibung in einer Auflagenvorschreibung enthalten ist, kann es dem Konsenswerber überlassen bleiben, auf welche Weise er das definierte Ziel erreicht. Andernfalls hätte zumindest eine demonstrative Aufzählung von durchzuführenden Schallschutzmaßnahmen zu erfolgen, um eine konkrete Auflagenvorschreibung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darzustellen.