Unter Bedachtnahme auf die Tatanlastung im vorliegenden Fall, nämlich
Einengung eines Verkehrsweges durch Zweitplazierungen, ist es nicht erforderlich, in der Tatanlastung für die Kühltruhe den technisch exakten Begriff "Wurstkühltruhe" anzugeben, sondern stellt die Umschreibung mit dem Wort "Tiefkühltruhe" eine ausreichende Konkretisierung gemäß § 44a Z 1 VStG dar.