TE UVS Wien 1996/09/10 04/G/35/563/95

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Veröffentlicht am 10.09.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Mag Schwächter über die Berufung des Herrn Andreas B gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 30.8.1995, Zl MBA 12 - S 637/95, betreffend siebenfache Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß bei den Spruchpunkten 5)-7) sowohl in der Tatanlastung als auch bei den verletzten Rechtsvorschriften die Wortfolge "in Verbindung mit § 11" zu entfallen hat und die Bestimmung des "§ 15 Abs 3 CKW-Anlagenverordnung, BGBl Nr 665/1994" als verletzte Rechtsvorschrift bei den Punkten 1)-7) nicht zu zitieren ist. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber daher ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind zu den Punkten 1) bis 7) je S 200,-- (insgesamt S 1.400,--), auferlegt.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Gesellschaft mbH zu verantworten, daß in der von dieser Gesellschaft betriebenen Betriebsanlage in Wien, R-gasse, in der eine CKW-Anlage verwendet wird, vom 3.5.1994 bis 15.12.1994 folgende Vorschriften der CKW-Anlagenverordnung, BGBl Nr 27/1990, nicht eingehalten wurden:

1) § 3 Abs 4 leg cit: Ein Behälter (Faß a 200 l in Faßbox), in dem sich mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteter Abfall (Schlamm) befindet, wurde im Freien unterhalb eines Flugdaches gelagert. Der Lagerbereich war nicht unterkellert. Im Boden des Lagerbereiches war eine Einrichtung zur Absaugung der Bodenluft nicht vorhanden.

2) § 4 Z 3 leg cit: Für das Abführen der gereinigten Abluft ins Freie stand keine eigene Abluftleitung zur Verfügung. Die Abluftleitung war nach der Abluftreinigungsanlage als Sammelabluft ausgeführt, da auch die Abluftleitung des Vakuumgerätes einmündete.

3) § 5 Z 1 leg cit: Eine Kontaktwasserreinigungsanlage war nicht vorhanden.

4) § 7 Abs 3 leg cit: Die Faßbox mit dem Schlammfang für lösemittelhaltigen Schlamm wurde im Innenhof unter einem Flugdach gelagert. Die Lagerung war gegen den Zugriff durch Unbefugte nicht gesichert, da der Innenhof zwar durch ein verschlossenes Gittertor abgeschlossen ist, jedoch die Benutzer der Autoabstellplätze diesen Bereich begehen können.

5) § 8 in Verbindung mit § 11 leg cit: Die Chemisch-Reinigungsmaschine (Fab B P 414) und die Abluftreinigungsanlage (Fab A 860 S) wurden nicht mindestens einmal jährlich durch eine geeignete fachkundige und hiezu berechtigte Person auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit überprüft. Laut vorgelegten Prüfbüchern wurde die letzte Überprüfung am 16.2.1993 von der K-Gesellschaft mbH & Co KG durchgeführt.

6) § 9 in Verbindung mit § 11 leg cit: Die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln (Tetrachlorethen) in der gereinigten Abluft nach der Abluftreinigungsanlage (letztmals am 16.2.1993), in der Raumluft (Abluftstrom der Raumentlüftung), in der abgesaugten Bodenluft (Erdreich im Hof) und im Kühlwasser wurden nicht mindestens einmal jährlich durch eine geeignete und hiezu berechtigte Person gemessen. Befunde konnten nicht vorgelegt werden.

7) § 10 in Verbindung mit § 11 leg cit: Ein Betriebstagebuch über den Betrieb der Chemisch-Reinigungsanlage und der Abluftreinigungsanlage wurden nicht geführt. In den Betriebstagebüchern wurden keine Eintragungen vorgenommen."

Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 iVm ad 1) § 3 Abs 4, ad 2) § 4 Abs 3, ad 3) § 5 Z 1, ad 4) § 7 Abs 3, ad 5) § 8 iVm § 11, ad 6) § 9 iVm § 11, und ad 7) § 10 iVm § 11 CKW-Anlagen-Verordnung jeweils iVm § 15 Abs 3 CKW-Anlagen-Verordnung, BGBl Nr 865/1994 verletzt. Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 wurde über den Berufungswerber daher ad

1) bis 7) eine Geldstrafe von je S 1.000,-- (insgesamt S 7.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit ad 1) bis 7) je 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe (zusammen 7 Tage), verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von S 700,-- auferlegt. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber zu den Spruchpunkten 1) bis 7), zum Teil unter Bezugnahme auf die der Berufung angeschlossenen Unterlagen, folgendes vorbringt:

"1) Das Schlammfaß steht seit Anschaffung der versperrbaren, doppelwandigen Faßbox - Re der Firma K Wien, vom Dezember 1992 - ständig in nochmals gesicherten versperrbaren Hof. Seit Beanstandung seitens der MA 35 befindet sich diese in unserem Geschäft in der Box, das Geschäft ist unterkellert, Absaugung besteht. Es waren von Anfang an keine Personen gefährdet.

2) Abluftleitung - siehe Fax wegen Terminüberlastung. Ist in Auftrag gegeben.

3) Das anfallende Kontaktwasser wird ordnungsgemäß von der Firma S von Anfang an entsorgt. Die bestätigten Transportscheine liegen auf. Der formelle Ausnahme-Antrag wurde von mir gestellt.

4) Wie 1) angeführt. Ist doppelt abgesperrtes Hoftor plus extra gesperrte Faß-Box.

5) Wurde überzogen. Mit 30.1.1995 liegt ordnungsgemäßer Befund vor.

6+7) Alle angeführten Prüfungen - Messungen - sind im Jänner 1995

erfolgt. Alle Werte liegen unter den Grenzwerten."

Zu Spruchpunkt 1):

§ 3 Abs 4 (1.Satz) CKW-Anlagen-Verordnung lautet:

"Befinden sich CKW-Anlagen in Räumen, die im Keller oder im Erdgeschoß und nicht oder nicht vollständig unterkellert sind, oder werden chlorierte organische Lösemittel oder Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, in solchen Räumen oder im Freien gelagert, so müssen unter diesen Räumen oder Lagerbereichen oder neben diesen Räumen Einrichtungen zur Absaugung der Bodenluft vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen."

Der Verhandlungsschrift vom 3.5.1994 ist zu entnehmen, daß anläßlich einer unangesagten schwerpunktmäßigen gewerbetechnischen Überprüfung durch die Magistratsabteilung 36 festgestellt wurde, daß am 3.5.1994 ein Behälter (Faß a 200 l in Faßbox) mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteter Abfall (Schlamm) im Freien unterhalb eines Flugdaches gelagert gewesen sei. Der Lagerbereich sei nicht unterkellert gewesen. Im Boden des Lagerbereiches sei eine Einrichtung zur Absaugung der Bodenluft nicht vorhanden gewesen. Anläßlich einer am 15.12.1994 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, daß dieser Mangel weiterhin bestanden habe.

Aus den oben wiedergegebenen Berufungsausführungen ergibt sich, daß das Vorliegen dieses Sachverhaltes vom Berufungswerber nicht bestritten wird, weshalb der objektive Tatbestand unter Bedachtnahme auf die anläßlich der am 3.5.1994 und 15.12.1994 durchgeführten Erhebungen erstatteten Anzeigen der Magistratsabteilung 36 als verwirklicht anzusehen ist.

Zu Spruchpunkt 2):

Gemäß § 4 Z 3 (1.Satz) CKW-Anlagen-Verordnung muß für das belästigungsfreie Abführen der gereinigten Abluft ins Freie eine eigene Abluftleitung zur Verfügung stehen, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist.

Anläßlich der am 3.5.1994 durchgeführten gewerbetechnischen Überprüfung wurde von der Magistratsabteilung 36 festgestellt, daß für das Abführen der gereinigten Abluft ins Freie keine eigene Abluftleitung zur Verfügung gestanden sei. Die Abluftleitung sei nach der Abluftreinigungsanlage als Sammelabluft ausgeführt gewesen, da auch die Abluftleitung des Vakuumgerätes einmündete. Dieser Mangel konnte auch anläßlich der am 15.12.1994 durchgeführten weiteren Erhebung festgestellt werden. Wenn der Berufungswerber diesbezüglich auf die der Berufung angeschlossenen Kopie des Antwortschreibens der R-GmbH vom 13.2.1995 verweist, so ist darauf hinzuweisen, daß laut diesem Schreiben seitens der B-GmbH eine Auftragserteilung bezüglich Erneuerung der Abluftleitung erst am 1.12.1994 erfolgt ist und daher davon auszugehen ist, daß im Tatzeitraum (3.5.1994 - 15.12.1994) (noch) keine eigene Abluftleitung für das Abführen der gereinigten Abluft ins Freie zur Verfügung gestanden ist, weshalb auch der objektive Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen ist.

Zu Spruchpunkt 3):

Gemäß § 5 CKW-Anlagen-Verordnung dürfen CKW-Anlagen und Abluftreinigungsanlagen, aus denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung chlorierte organische Lösemittel an Wasser abgegeben werden können, sodaß Kontaktwasser entsteht, nur verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

"1. Die CKW-Anlage muß mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet sein, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet, daß die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln, gemessen als Chlor, im gereinigten Abwasser nicht mehr als 0,1 mg/l Abwasser beträgt; daß die für die Betriebsanlage in Aussicht genommene Kontaktwasserreinigungsanlage diese Voraussetzungen erfüllt, ist durch ein Gutachten eines gemäß § 3 Abs 3 in Betracht kommenden Gutachters nachzuweisen. Die Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung dieser Konzentration ist unzulässig.

2.

...

3.

... ."

Der Berufungswerber bestreitet im vorliegenden Fall nicht, daß die in der gegenständlichen Betriebsanlage befindliche CKW-Anlage nicht mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet war, sondern bringt in diesem Zusammenhang vor, daß die Firma S, ein mit entsprechender Genehmigung ausgestattetes Fremdunternehmen, die Entsorgung des Kontaktwassers erledige.

Diesem Vorbringen ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 2 Abs 1 CKW-Anlagen-Verordnung sind CKW-Anlagen im Sinne dieser Verordnung Maschinen oder Geräte, in denen chlorierte organische Lösemittel zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien verwendt werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendten chlorierten organischen Lösemittel, der Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder von mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteten Abfällen dienen. Zunächst ist davon auszugehen, daß als CKW-Anlage somit nicht nur jene Maschinen und Geräte, in denen chlorierte organische Lösemittel verwendet werden, anzusehen ist, sondern auch die mit diesen Maschinen und Geräten "in Verbindung stehenden" Geräte und Einrichtungen, wie zB Lagerräume für chlorierte organische Lösemittel und Abfälle, die mit solchen Lösemitteln behaftet sind. Eine solche "Verbindung" liegt jedoch nur dann vor, wenn diese Maschinen, Geräte und Einrichtungen ua auch in örtlichem Zusammenhang stehen und diesbezüglich eine Einheit darstellen, was jedenfalls bei Maschinen, Geräten und Einrichtungen, die sich innerhalb einer als Einheit zu sehenden gewerblichen Betriebsanlage befinden, zu bejahen ist. Wenn nun CKW-Anlagen gemäß § 5 Z 1 CKW-Anlagen-Verordnung nur verwendet werden dürfen, wenn die CKW-Anlage mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet ist, so wird dieser Bestimmung durch die Durchführung der Kontaktwasserreinigung in einer außerhalb des Standortes dieser CKW-Anlage aufgestellten Kontaktwasserreinigungsmaschine durch ein Fremdunternehmen jedenfalls nicht entsprochen. Weiters ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 82 Abs 3 GewO 1994 von den Bestimmungen der CKW-Anlagen-Verordnung abweichende Maßnahmen von amtswegen mit Bescheid aufgetragen oder auf Antrag mit Bescheid zugelassen werden dürfen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird. Abweichungen von einer Verordnung gemäß Abs 1 dürfen auf Antrag mit Bescheid ferner zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Einrichtungen, Verfahren oder Betriebsweisen, sichergestellt ist, daß der gleiche Schutz erreicht ist, wie er bei Einhaltung einer Verordnung nach Abs 1 ohne solche Maßnahmen zu erwarten ist.

Da der Berufungswerber nicht bestritten hat, daß die in der gegenständlichen Betriebsanlage aufgestellte CKW-Anlage nicht mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet war und im Tatzeitraum eine Ausnahmegenehmigung nach § 82 Abs 3 GewO 1994 für die Durchführung einer Kontaktwasserreinigung in einem anderen Standort (der der Berufung angeschlossenen Unterlagen ist zu entnehmen, daß der Berufungswerber ein Ersuchen um die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung erst am 30.8.1995 eingebracht hat) nicht vorlag, war die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes als gegeben anzusehen.

Zu Spruchpunkt 4):

Gemäß § 7 Abs 3 CKW-Anlagen-Verordnung müssen Lagerungen von chlorierten organischen Lösemitteln und von mit diesen behafteten Abfällen gegen den Zugriff durch Unbefugte gesichert sein. Der Verhandlungsschrift vom 3.5.1994 ist zu entnehmen, daß die Faßbox mit dem Schlammfaß für lösemittelhaltigen Schlamm im Innenhof unter einem Flugdach gelagert worden und die Lagerung gegen den Zugriff durch Unbefugte nicht gesichert gewesen sei, da der Innenhof allgemein zugänglich und die Faßbox nur mit einem Riegel (Vierkant) verschlossen gewesen sei. Anläßlich der am 15.12.1994 durchgeführten Erhebung wurde festgestellt, daß auch dieser Mangel weiterhin bestehe, wobei in der Anzeige vom 19.12.1994 diesbezüglich ergänzend ausgeführt wurde, daß der allgemeine Zugang von der Hausdurchfahrt zum Innenhof durch ein verschlossenes Gittertor unterbunden sei, jedoch die Benützer der Autoabstellplätze diesen Lagerbereich begehen könnten. Wenn nun der Berufungswerber - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - vorbringt, daß das Schlammfaß aufgrund des doppelt abgesperrten Hoftores und der extra versperrten Faßbox vor dem Zugriff Unbefugter gesichert gewesen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Benützer der Autoabstellplätze diesen Bereich begehen können und - wie in der Verhandlungsschrift vom 3.5.1994 festgehalten - die gegenständliche Faßbox nur mit einem Riegel (Vierkant) verschlossen war. Aufgrund dieser Feststellungen ist der dem Spruchpunkt 4) zugrundegelegte Sachverhalt als erwiesen anzusehen und war daher im vorliegenden Fall von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes dieser Verwaltungsübertretung auszugehen.

Zu Spruchpunkt 5):

Gemäß § 8 Abs 1 CKW-Anlagen-Verordnung sind CKW-Anlagen, Destillationsanlagen, Abluftreinigungsanlagen und Kontaktwasserreinigungsanlagen vom Betriebsanlageninhaber vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch den Hersteller oder dessen Beauftragten und in der Folge mindestens einmal jährlich auf ihre Dichtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Weiters hat der Betriebsanlageninhaber oder dessen Beauftragter diese Anlagen und die Lagerungen gemäß § 7 mindestens einmal wöchentlich durch eine äußere Besichtigung auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung muß in einem Prüfbuch oder im Betriebstagebuch gemäß § 10 festgehalten werden.

Der Verhandlungsschrift vom 3.5.1994 ist zu entnehmen, daß laut vorgelegten Prüfbüchern die letzte Überprüfung der Chemisch-Reinigungsmaschine und der Abluftreinigungsanlage am 16.2.1993 von der K-GmbH & Co KG durchgeführt worden ist. Aufgrund des Berufungsvorbringens, wonach die Frist "überzogen" worden sei und nunmehr mit 30.1.1995 ein ordnungsgemäßer Befund vorliege, womit der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht in Abrede stellt, war auch hinsichtlich dieser Übertretung der objektive Tatbestand als verwirklicht anzusehen.

Zu den Spruchpunkten 6) und 7):

Gemäß § 9 Abs 1 CKW-Anlagen-Verordnung ist vom Betriebsanlageninhaber nach der erstmaligen Inbetriebnahme von CKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich die Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln in der gereinigten Abluft, in der Raumluft (§ 4 Z 5 letzter Satz), in der abgesaugten Bodenluft, im gereinigten Abwasser und im Kühlwasser durch die in Z 1 und 2 genannten Personen nach den anerkannten Regeln der Technik messen zu lassen.

Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind die Meßergebnisse unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des Betriebszustandes der CKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme sowie der Meßmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in das Prüfbuch oder in das Betriebstagebuch der überprüften Anlage einzutragen. Gemäß § 10 CKW-Anlagen-Verordnung ist über dem Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ein Betriebstagebuch zu führen; in dieses Betriebstagebuch sind unter Angabe des Datums die unter den Z 1 bis 3 genannten wöchentlichen Kontrollen einzutragen und vom Betriebsverantwortlichen zu unterzeichnen.

Der Berufungswerber bestreitet auch die in den Spruchpunkten 6) und 7) zugrundeliegenden Sachverhalte nicht, sondern bestätigt vielmehr mit seinem Vorbringen, wonach alle angeführten Prüfungen/Messungen im Jänner 1995 erfolgt und alle Werte unter den Grenzwerten gelegen seien, daß - wie anläßlich der am 3.5.1994 und 15.12.1994 durchgeführten Erhebungen von der Magistratsabteilung 36 festgestellt wurde - im Tatzeitraum (3.5.1994 bis 15.12.1994) die im § 9 CKW-Anlagen-Verordnung vorgeschriebenen Messungen hinsichtlich der Konzentration an chlorierten organischen Lösemitteln (Tetrachlorethen) in der gereinigten Abluft nach der Abluftreinigungsanlage, in der Raumluft, in der abgesaugten Bodenluft und im Kühlwasser nicht durchgeführt waren und ein im § 10 leg cit vorgeschriebenes Betriebstagebuch über den Betrieb der Chemisch-Reinigungsanlage und der Abluftreinigungsanlage mangels Eintragungen in den Betriebstagebüchern nicht geführt wurde. Aufgrund dieser Sachverhalte war daher auch hinsichtlich dieser beiden Verwaltungsübertretungen der objektiven Tatbestand als verwirklicht anzusehen.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der in den Spruchpunkten 1)-7) angelasteten Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der vorzitierten gesetzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges Vorbringen hat der Berufungswerber zu diesen Punkten jedoch nicht erstattet, weshalb er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen auch in Ansehung der subjektiven Tatseite zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Im gegenständlichen Fall schädigten die in den Punkten 1) bis 6) angelasteten Verwaltungsübertretungen in erheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse am Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Umwelt und der Gewässer, weshalb der Unrechtsgehalt der Taten an sich auch bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering war. Auch hinsichtlich der im Spruchpunkt 7) angelasteten Verwaltungsübertretung ist der Unrechtsgehalt keinesfalls als gering anzusehen, da die gemäß §§ 8 bis 10 CKW-Anlagen-Verordnung zu führenden Prüfbücher und Betriebstagebücher generell erforderlich sind, damit auch Dritte (die Behörde) jederzeit durch Einsicht die Plausibilität einzelner Angaben erkennen und somit einen ordnungsgemäßen Betrieb beurteilen können.

Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften vom Berufungswerber eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der hergestellten Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, sodaß auch das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Bei der Strafbemessung war - wie bereits von der Erstbehörde - die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd zu werten; Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stellt jedoch der Umstand, daß der Berufungswerber die Behebung der Mängel unverzüglich veranlaßt hat, keinen Milderungsgrund im Sinne des § 19 Abs 2 VStG dar, wurde aber bei der Strafbemessung insofern berücksichtigt, als spezialpräventive Erwägungen bei der Strafbemessung nicht zum Tragen gekommen sind.

Mangels Angaben des Berufungswerbers mußten die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt werden und war zumindest von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, zumal auch deren Annahme durch die Erstbehörde seitens des Berufungswerbers unbestritten blieb. Sorgepflichten konnten mangels eines Hinweises nicht zugunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den jeweils bis S 30.000,-- reichenden Strafrahmen sind die verhängten Strafen in der Höhe von je S 1.000,-- angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingenden Bestimmungen des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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