RS UVS Oberösterreich 1997/01/17 VwSen-221365/2/Kl/Kop/Rd

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Rechtssatz

Zunächst ist festzuhalten, daß es sich bei der gegenständlichen bestrittenen Forderung um einen deliktischen Schadenersatzanspruch gemäß § 1295 ABGB handelt, da die Kosten der Abschleppung als Folgeschaden des rechtswidrigen Verhaltens (Abstellen eines KFZ auf einem dem Mieter des Hauses P vorbehaltenen somit fremden Privatparkplatz) anzusehen sind. Das Bestehen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen dem Abgeschleppten einerseits und dem Abschleppunternehmen bzw. dem Parkplatzberechtigten andererseits wird vom Bw weder behauptet noch liegt aufgrund der Aktenlage ein solches vor.

Dem Bw ist insoweit Recht zu geben, als in den Schriftsätzen des Bw an Herrn G die gegenständliche Forderung nicht ausdrücklich als Schadenersatzforderung bezeichnet worden ist, sondern diesem Schreiben lediglich zu entnehmen war, daß diese Forderungen iZm einem "Abschleppdienst" stünden. Mit Schreiben vom 26.4.1995 des rechtsfreundlichen Vertreters des Herrn W wurde dem Bw jedoch mitgeteilt, daß dieser erstens die behauptete Forderung bestritt und zweitens ausdrücklich auf die Bestimmungen der GewO verwies, wobei eine falsche Gesetzesstelle der GewO zitiert wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Bw sich insbesondere durch Rücksprache mit seinem Auftraggeber informieren müssen, um welche Art der Forderung es sich bei der gegenständlichen handelt bzw. ob die gegenständliche Forderung womöglich eine deliktische Schadenersatzforderung ist.

Wenn der Bw darauf verweist, daß es ihm als Inkassobüro nicht obliege, eine rechtliche Qualifikation der Forderung seiner Auftraggeber vorzunehmen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß durch den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 247 Abs.3 GewO 1994 - der den Umfang der Gewerbeberechtigung festlegt - sehr wohl in diesem Rahmen dazu verhalten ist, zu prüfen, ob eine deliktische Schadenersatzforderung vorliegt oder nicht.

Der Bw hat dies jedoch unterlassen und mit den Schreiben vom 9.5. und 16.6.1996 weiterhin die Bezahlung der gegenständlichen Forderung urgiert, womit der Tatbestand des § 367 Z40 GewO iVm § 247 Abs.3 GewO 1994 zunächst in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist jeder Gewerbetreibende verpflichtet, sich mit den die Ausübung seines Gewerbes betreffenden Normen vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, da die GewO 1994 nur einen einzigen Paragraphen (§ 247) über die Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute enthält und der Bw ausdrücklich mit Schriftsatz vom 26.4.1995 auf die Bestimmungen der GewO durch die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn W hingewiesen worden ist. Gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 VStG wird fahrlässiges Verhalten bei Ungehorsamsdelikten vermutet, sofern der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Mit Schriftsatz vom 9.5.1995 führte der Beschuldigte an, daß er "die Sache nochmals überprüft habe und feststellen mußte", "daß die Forderung entgegen Ihrer Behauptung völlig zu Recht besteht". Hätte der Beschuldigte sich wirklich bei seinem Auftraggeber (Ing. M GmbH) erkundigt, hätte er bemerken müssen, daß die gegenständliche Forderung eine deliktische Schadenersatzforderung des berechtigten Mieters des Parkplatzes wegen des widerrechtlichen Abstellens eines KFZ darstellt. Dies läßt nur den Schluß zu, daß der Beschuldigte sich entweder gar nicht oder zumindest nur sehr oberflächlich erkundigt hat, sodaß er den Sorgfaltsmaßstab eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen, besonnenen Inkassoinstitutbetreibers nicht erfüllt hat, weshalb ihm eine Widerlegung der Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs.1 Satz 2 VStG nicht gelungen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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