RS UVS Wien 1996/12/20 04/G/35/824/96

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Veröffentlicht am 20.12.1996
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Rechtssatz

Im 1. Satz des Auflagenpunktes 4 des zitierten Betriebsanlagenbescheides kommt klar zum Ausdruck, daß Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen. Daß im 2. Satz dieses Auflagenpunktes zusätzlich die Teilung von Hauptverkehrswegen und im 1. Satz des Auflagenpunktes 5 die Einengung oder Verstellung von Hauptverkehrswegen, Ausgängen und Fluchtwegen ausdrücklich angeführt sind, vermag an dem im 1. Satz des Auflagenpunktes 4 normierten Gebotes nichts zu ändern. Diese im 2. Satz des Auflagenpunktes 4 und im 1. Satz des Auflagenpunktes 5 enthaltenen zusätzlichen "Vorschreibungen" sind vielmehr als Erläuterungen zu dem im Auflagenpunkt 4 enthaltenen Gebot, daß Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein müssen, welches im Sinne einer unverstellten Mindest-Durchgangsbreite dieser Verkehrswege zu verstehen ist, anzusehen und läßt sich dem diesbezüglichen Wortlaut nicht entnehmen, daß sich dieses Gebot lediglich auf die (bauliche) Einrichtung der jeweiligen Verkehrswege beschränke (arg"... breit sein").

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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