TE UVS Wien 1997/01/27 04/G/33/406/96

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Veröffentlicht am 27.01.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Maukner über die Berufung des Herrn Heinrich L, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 7.5.1996, Zl MBA 21 - S-9881/95, betreffend eine Übertretung des § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach durchgeführter öffentlicher Verhandlung am 27.8.1996 und am 17.10.1996 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Strafsanktionsnorm "§ 367 Einleitungssatz GewO 1994" lautet. Dem Berufungswerber wird daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 240,--, auferlegt.

Text

Begründung:

1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung:

"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der M AG, Sitz in Wien, J-Gasse, zu verantworten, daß diese am 21.9.1995 in der Betriebsanlage in Wien, D-Straße, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.5.1990, MBA 21-BA 11.858/1/90 gemäß § 79 GewO 1973 in Pkt 2) vorgeschriebene Auflage, welche lautet:

"In den Fluchtwegen und oberhalb der Hauptverkehrswege müssen in Abständen von max 15 m und bei jeder Richtungsänderung Hinweisschilder gemäß ÖNORM Z 1000 mit zum nächsten Ausgang weisendem Pfeil angebracht sein."

insoferne nicht eingehalten hat, als diese bis zum nächsten Ausgang weisenden Hinweisschilder (gemäß ÖNORM Z 1000) nicht vorhanden waren."

Der Berufungswerber habe dadurch § 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit Punkt 2) des Bescheides vom 22.5.1990, Zl MBA 21 - Ba 11.858/1/90, verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von S 120,-- auferlegt wurde. In der dagegen erhobenen Berufung wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

"Als Berufungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Bescheidspruches und der Bescheidfeststellungen des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Bescheidfeststellung:

Ich habe in meinem Schriftsatz vom 19.03.1996 folgendes vorgebracht:

Ich bestreite die örtliche Zuständigkeit des MBA 21. Ich bin der gewerberechtliche Geschäftsführer der M AG. Ich trage in dieser Funktion die gewerberechtliche Verantwortung für 370 Filialen der M AG.

Ich bin natürlich nicht in der Lage, alltäglich in sämtlichen Filialen die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften im Detail selbst zu prüfen.

Ich habe deshalb ein taugliches System geschaffen, daß die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften sicherstellen soll. In jeder Filiale ist ein gewerbescheinfähiger Filialleiter bestellt, mehrere Filialen werden durch Filialinspektoren überprüft.

Ich selbst überprüfe die Tätigkeit der Filialleiter und der Filialinspektoren stichprobenweise. Die Filialinspektoren berichten mir regelmäßig über die Kontrollgänge, die nach einem bestimmten Inspektionsplan geschehen.

Der Filialinspektor besucht die Filialen in unterschiedlichen Abständen, teilweise angekündigt, teilweise unangekündigt, aber regelmäßig auf.

Es gibt auch regelmäßig Sitzungen mit den Filialinspektoren, bei denen die auftauchenden Probleme besprochen werden. Für den Konzern ist eine Filialbauabteilung unter Leitung eines Prokuristen eingeteilt. Dieser hat für seinen Verantwortungsbereich die Verantwortung übernommen. Er ist auch tauglich anordnungsbefugt und arbeitet mit einer Mehrzahl von Technikern.

Die Filialbauabteilung ist für die bescheidmäßige Herstellung und die Bescheiderlangungen für die einzelnen Filialen zuständig. Sie übergibt sie sodann an den Verkauf.

Für wiederkehrende Überprüfungen uä ist sodann der Filialleiter

verantwortlich.

Das System funktioniert seit vielen Jahren.

Im gegenständlichen Fall ist mir nun vorgeworfen, daß die zum nächsten Ausgang weisenden Hinweisschilder nicht vorhanden waren. Das ist unrichtig.

Eine Nachkontrolle vor Ort hat ergeben, daß in den einzelnen Gängen die Gänge jeweils zum nächsten Fluchtweg weisen, also sich die Leute auf den nächsten Fluchtausgang zubewegen. Die Notausgänge sind - das ergibt auch die Anzeige - aber gekennzeichnet.

Die einzige Richtungsänderung in diesem Zusammenhang kann im Bereich der Delikateß-Abteilung geschehen. Genau im Bereich der Delikateß-Abteilung ist aber das geforderte Schild angebracht. Ich gehe daher davon aus, daß die Beanstandung auf einem Mißverständnis beruht.

Nach meinem Wissen ist es mittlerweile auch schon zu Direktkontakten mit der Bauabteilung gekommen, und haben wir eine Mehrzahl von zusätzlichen Schildern angebracht.

Selbst wenn man aber davon ausginge, daß Einzelschilder gefehlt hätten, so kann mich daran kein Verschulden treffen. Die angebrachte Beschilderung ist nie zuvor beanstandet worden, obwohl die Filiale einer Mehrzahl von Überprüfungen unterzogen worden ist. Sie war eindeutig und klar zuordenbar. Die Bauabteilung hat die Ordnungsgemäßheit der Beschilderung überprüft und ebenfalls keine Beanstandungen gefunden.

Nun kann man aber mir als Kaufmann wohl keine höhere Sachkunde zurechnen, als den zuständigen Fachbeamten bzw den Sachverständigen meiner Bauabteilung. Es würde daher mir an subjektiven Verschulden mangeln.

Obwohl ich damit auch das Vorliegen des objektiven Tatbestandes bestritten habe ist dem Vorhalten nicht der konkrete Tatvorwurf zu entnehmen, dem ich entgegnen könnte. Es führt die belangte Behörde keinerlei weiteres Verfahren oder nähere Präzisierung durch. Die belangte Behörde wirft mir vor, daß die zum nächsten Ausgang weisenden Hinweisschilder nicht vorhanden waren. Das ist unrichtig. Sie präzisiert darüberhinaus aber auch nicht, ob sie der Meinung ist, daß nicht alle 15m ein solches Schild aufgehängt war oder nicht bei jeder Richtungsänderung.

Die belangte Behörde weist - freilich ohne dies näher begründen zu können - nur darauf hin, sie hielte meine Rechtfertigung für in sich widersprüchlich.

Auch hier kommt die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nach. Gerade wenn sie aber der Ansicht gewesen wäre, Widersprüche erkennen zu können, so hätte sie wohl die Verpflichtung zur Aufklärung der Widersprüche getroffen. Sie hätte also ein Verfahren durchzuführen gehabt.

Die Tatsache, daß ich darüberhinaus noch weitere Schilder aufhängen ließ, also mehr als mir vorgeschrieben wurde, kann mir wohl nicht als Verletzung einer gewerberechtlichen Vorschrift vorgeworfen werden.

Daß aber Schilder vorhanden waren und daß der gegenständliche Betrieb vielfach Gegenstand auch amtlicher Überprüfungen war, ohne daß diese Beanstandung je aufgetaucht ist, habe ich vorgebracht und ist auch dieses Vorbringen im Verfahren nicht widerlegt worden, sodaß wohl auch diesbezüglich die Behörde Nachforschungspflicht treffen hätte müssen.

Die Behörde trifft nicht eine einzige Feststellung zum gesamten Vorbringen, sondern behilft sich mit vollkommen allgemeinen Formulierungen und inhaltsleeren Leerfloskeln.

Sie zitiert die Gesetzesnormen des § 370 Abs 2 GewO und des § 5 Abs 1 VStG. Sie trifft weder Feststellungen zum objektiven Tatbestand noch zum subjektiven Verschulden.

Nachdem Bescheide jedenfalls zu begründen sind, liegt daher in Wahrheit ein nichtiges Straferkenntnis vor, weil die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.

Wenn die Behörde aber nicht offenlegt, welche Überlegungen sie dazu gebracht hat, ein verurteilendes Straferkenntnis zu erlassen, sind damit auch die Beschuldigtenrechte in verfassungswidrigerweise eingeschränkt, weil mangels Begründung die Überlegungen der Behörde auch nicht widerlegt werden können, dies schon mangels konkreter Erkennbarkeit welches Delikt denn nun tatsächlich vorgeworfen wird, also welche Schilder gefehlt haben sollen. Damit ist aber auch die Rechtsstaatlichkeit verletzt. Selbst aus dem Erhebungsbericht ergibt sich etwa, daß zumindest über den Türen Schilder angebracht waren. Die Nichterhebung weiterer Beweise und der damit einhergehenden vorgreifenden Beweiswürdigung und durch die Nichtbegründung ist der Bescheid aber bereits so mangelhaft geblieben, daß er aufzuheben und das Verfahren einzustellen wäre.

Der Bescheidspruch kann in so wesentlichen Teilen weder außerhalb der Verjährung von der Berufungsinstanz mehr abgeändert werden, noch kann die Begründung in zweiter Instanz nachgetragen werden, weil natürlich die Berufungsinstanz nicht in der Lage ist festzustellen, aufgrund welcher Überlegungen die erste Instanz zu einer Verurteilung gekommen ist und dem Beschuldigten eine volle Beweisinstanz genommen wäre. Eine erstmalige Begründung erst in zweiter Instanz hieße jedoch am Sinn und Zweck und an den Vorschriften, die Bescheide und Straferkenntnisse betreffen, vorbei zu argumentieren, und das Straferkenntnis selbst auf die Stufe der Strafverfügung zu degradieren.

Das entspricht aber nicht dem Rechtsschutz wie er vom nationalen

und internationalen Normengeber vorgegeben ist.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Hier wird vorweg das gesamte bisherige Vorbringen auch zum Vorbringen unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben.

Vorhalt und Bescheidspruch beschreiben nicht konkret das Fehlen welcher Schilder mir vorgehalten wird. Jedenfalls unrichtung und auch nicht vom anzeigelegenden Beamten behauptet ist, daß gar keine Schilder vorhanden waren.

Weiters kann wohl von mangelnden Verschulden ausgegangen werden, wenn dargestellt wurde, daß ich nicht nur über ein funktionierendes Kontrollsystem verfüge sondern darüberhinaus die gegenständliche Betriebsanlage auch Gegenstand zahlreicher behördlicher Überprüfungen war, ohne daß fehlende Schilder je beanstandet wurden.

Wenn aber weder dem Filialleiter noch den Inspektoren und den besonders geschulten Beamten solche Schilder fehlen, kann das Fehlen dieser Schilder mir als Kaufmann nicht zum relevanten Vorwurf gemacht werden."

2. Am 27.8.1996 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilnahm und das erhebende Organ (Herr Werkmeister Johannes H) als Zeuge einvernommen wurde. Der Meldungsleger sagte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme folgendes aus:

"Ich kann mich an die Überprüfung der Betriebsanlage in Wien, D-Straße am 21.9.1995 noch erinnern. Ich habe mich zu Beginn der Überprüfung bei der für diesen Betrieb Verantwortlichen, zu diesem Zeitpunkt war das die Stellvertreterin des Filialleiters, Frau M, vorgestellt und habe in ihrem Dabeisein die Betriebsanlage überprüft. Ich habe dabei festgestellt, daß die in der Bescheidauflage 2) des Bescheides vom 22.5.1990 vorgeschriebene Auflage insofern nicht erfüllt war, als oberhalb der Hauptverkehrswege die Hinweisschilder zur Gänze fehlten. Es waren lediglich die Notausgangs- bzw Ausgangstüren mit Sicherheitsbeleuchtungskörpern versehen.

Über Befragen des BwV:

Die Hauptverkehrswege sind etwa zwischen 17 bis 20 m lang. Auch im Bereich der Delikatessenabteilung war ein solches Schild nicht vorhanden."

Da der Vertreter des Berufungswerbers den Antrag stellte, zum Beweis dafür, daß im Tatzeitraum ein Hinweisschild zumindest im Bereich der Delikatessenabteilung vorhanden gewesen sei, die Filialleiterin (Frau Ingeborg Le) und deren Stellvertreterin (Frau Emilia M) zeugenschaftlich einzuvernehmen, wurde die Verhandlung am 17.10.1996 zur Einvernahme dieser Zeugen fortgesetzt. Frau Ingeborg Le (Filialleiterin) sagte bei ihrer Einvernahme folgendes aus:

"Am Tag der Überprüfung der Filiale war ich nicht anwesend; ob ich im Urlaub war oder dienstfrei hatte, kann ich nicht mehr sagen. Im September 1995 hatten wir eine "Wildwochenaktion" und aus diesem Grund war seit September im Delikatessenbereich das bezügliche Hinweisschild durch ein bezügliches Plakat betreffend entsprechende Angebote verhängt. Aus meiner Erfahrung muß ich sagen, daß solche Plakate möglicherweise bis zum Jänner des Folgejahres aufgehängt bleiben. Meiner Erinnerung nach wurde auch im Juni 1995 eine Revision glaublich vom Gewerbeinspektorat eine Überprüfung anhand der Genehmigungsbescheide vorgenommen, die zu keiner einschlägigen Beanstandung führte.

Über Befragen des BwV:

Die Filiale wurde im Jahr durchschnittlich zweimal von Behördenorganen überprüft, die zu keiner einschlägigen Beanstandung führten.

Bei den früheren Aktionen wurden die entsprechenden Plakate in einem anderen Bereich so angeordnet, daß Hinweisschilder nicht verdeckt wurden.

Mir ist erst nach der Beanstandung durch das Behördenorgan am 21.9.1995 bewußt geworden, daß das Hinweisschild im Delikatessenbereich durch das oben näher umschriebene Plakat verdeckt war. Von dieser Mängelrüge habe ich etwa eine Woche nach der Beanstandung Kenntnis erlangt. Das Plakat ist frühestens um den 15.9.1995 angebracht worden."

Der Vertreter des Berufungswerbers verzichtete nach der zeugenschaftlichen Einvernahme der Frau Ingeborg Le auf die zeugenschaftliche Befragung der Frau Emilie M und führte in seinen Schlußausführungen folgendes aus:

"Ich verweise auf meine Ausführungen in erster und zweiter Instanz. Diese sind durch das Berufungsverfahren nicht widerlegt worden. Ich verweise darauf, daß gerade die Aussage der Zeugin Le ergeben hat, daß dem Bw kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden treffen kann. Die Filiale war offensichtlich ordnungsgemäß ausgestattet. Ein kurzzeitiges Verhängen eines Hinweisschildes, daß auch davor nie vorgekommen ist, kann auch bei funktionierendem Kontrollsystem nicht jedenfalls auffallen. Es mangelt daher schon am Verschulden. Ich weise weiters darauf hin, daß das Fehlen des Schildes vorgehalten ist. Dieser Vorhalt ist durch das Beweisverfahren widerlegt."

Der Vertreter des Berufungswerbers hat auf die öffentliche Verkündung des Berufungsbescheides verzichtet.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer (ua) die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Die Auflage Punkt 2 des Betriebsanlagengenehmigungs-bescheides vom 22.5.1990, MBA 21 - Ba 11.85/1/90, hat folgenden Wortlaut:

"In den Fluchtwegen und oberhalb der Hauptverkehrswege müssen in Abständen von max 15 m und bei jeder Richtungsänderung Hinweisschilder gemäß ÖNORM Z 1000 mit zum nächsten Ausgang weisendem Pfeil angebracht sein."

Aus den obigen Ausführungen im Zusammenhalt mit den Schlußausführungen des Vertreters des Berufungswerbers ergibt sich, daß nur mehr strittig ist, ob im Tatzeitraum (wenigstens) im Delikatessenbereich der gegenständlichen Filiale ein Hinweisschild mit einem zum nächsten Ausgang weisenden Pfeil vorhanden war oder ob, wie dem Berufungswerber zur Last gelegt wird, solche Hinweisschilder in der Filiale zur Gänze fehlten. Nach der Zeugenaussage der Filialleiterin, die bei ihrer Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck vermittelte, ist davon auszugehen, daß das Hinweisschild im Delikatessenbereich durch ein Plakat verdeckt war. Dies bedeutet aber, daß dieses Schild im Tatzeitraum seine Funktion, nämlich Kunden auf den nächsten Ausgang hinzuweisen, nicht erfüllen konnte. Kann aber ein Hinweisschild - so wie im vorliegenden Fall - seine Funktion nicht erfüllen, weil es nicht wahrgenommen werden kann, dann kommt das einem Nichtvorhandensein des Hinweisschildes gleich. Daher ist aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung, der von der Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt (zur Gänze) als erwiesen anzunehmen.

Zur Frage der Verantwortlichkeit:

Es steht außer Streit, daß der Berufungswerber im Tatzeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer der M AG für die in Wien, D-Straße, gelegene Betriebsanlage gewesen ist, weshalb die Erstinstanz zu Recht den Berufungswerber als Verantwortlichen für die Nichteinhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften nach der Gewerbeordnung 1994 herangezogen hat (§ 370 Abs 2 GewO 1994).

Zur Frage des Verschuldens:

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, daß die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zuläßt, daß sich der Unternehmer bzw der Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, daß dem Verantwortlichen zugebilligt werden muß, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Im Sinne dieser Judikatur reicht also die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl VwGH 30.3.1982, 81/11/0087).

Der Berufungswerber macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, daß in den Filialen neben gewerbescheinfähigen Filialleitern auch für mehrere Filialen Filialinspektoren und daneben eine eigene Konzernbauabteilung unter Leitung eines Prokuristen, die eine ganze Reihe von Technikern beschäftige, vorhanden seien und daß er die Tätigkeit all dieser Institutionen regelmäßig stichprobenweise überprüfe.

Mit dieser, die Existenz eines Kontrollsystems in generell-abstrakter Form im Betrieb behauptenden Darstellung, ohne konkret darzulegen, wie dieses Kontrollsystem im einzelnen, insbesondere in der gegenständlichen Betriebsanlage, funktionieren soll, vermag der Berufungswerber jedoch mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft zu machen und ist die subjektive Tatseite daher als erfüllt anzusehen, da diese allgemein gehaltenen Ausführungen lediglich auf zwar regelmäßig, jedoch nur stichprobenweise durchgeführte Kontrollen schließen lassen, die allerdings kein die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließendes wirksames Kontrollsystem darstellen (vgl ua VwGH 18.10.1994, 93/04/0075), diesen Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen ist, daß und inwiefern der Berufungswerber ein der Einhaltung der gegenständlichen Auflagen dienendes wirksames Vorgehen und entsprechende wirksame Kontrollen durchgeführt hätte, zumal nach der oben wiedergegebenen Aussage der Filialleiterin nach ihrer Erfahrung solche Plakate (vom Tatzeitraum September) möglicherweise bis zum Jänner des Folgejahres aufgehängt bleiben.

Aus diesen Gründen war das Straferkenntnis in der Schuldfrage zu

bestätigen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten soll. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering anzusehen.

Daß die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen.

Bei der Strafbemessung war das Vorliegen einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe als erschwerend zu werten; Milderungsgründe sind keine hervorgekommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgünde, den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz sowie unter Berücksichtigung günstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse, deren Annahme durch die Erstbehörde seitens des Berufungswerbers unbestritten blieb, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal diese ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde.

4. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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