RS UVS Wien 1996/12/04 04/G/35/250/96

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Rechtssatz

Werden in dem unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzenden Hausflur entgegen der diesbezüglich in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Auflage "ständig" Lagerungen etwa von Plastikkisten, Rollkontainern mit Kartonagen aber auch von Warenlieferungen in einem größeren Ausmaß vorgenommen, so sind die dem Bw angelasteten Einzeltathandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines engen zeitlichen Zusammenhanges (hier wurden dem Bw drei Einzelhandlungen in einem Zeitraum von 2 1/2 Wochen zur Last gelegt) sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes (hier mußte dem Bw, der in der Betriebsanlage "laufend, zumeist täglich" Kontrollen durchgeführt hat, die ständige Verwendung des Hausflurs zu den genannten Lagerzwecken bekannt sein und wurde der Hausflur zudem trotz eines Brandes, bei dem die im Hausflur gelagerten Pappkartons und Plastikkisten in Brand geraten sind und bei dem ein Einsatz der Feuerwehr erforderlich war, weiterhin zu solchen Lagerungen verwendet, wobei der Bw nicht einmal nach diesem Brand konkrete Maßnahmen getroffen hat, um die Vornahme von Lagerungen im Hausflur abzustellen, sodaß jedenfalls davon auszugehen war, daß der Bw die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat und ihm daher zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen war) als fortgesetztes Delikt zu werten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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