Die Bestimmung des §153 Abs1 Gewerbeordnung sieht eine besondere Sorgfaltspflicht für Gastgewerbetreibende vor. Sie sind nämlich verpflichtet, die Betriebsräume und deren Einrichtung und Ausstattung "stets in gutem Zustand" zu erhalten. Dies bedeutet, daß sich die Betriebsräume "immer" (vgl. Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1984) in gutem Zustand befinden müssen, sodaß ihre jederzeitige reibungslose Benützung durch die Gäste und Angestellten gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Schon aufgrund des im Akt erliegenden Fotos in Verbindung mit den Angaben des Lebensmittelaufsichtsorganes ist belegt, daß das Pissoir jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht benützbar war. Insoweit war auch nicht zu erheben, ab welchem (vor der Kontrolle liegenden) Zeitpunkt das WC sich in jenem desolaten Zustand befand.