TE UVS Wien 1996/07/08 04/G/21/231/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Dipl Ing Werner T, Wien, P-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13/14 Bezirk, vom 8.3.1996, Zl MBA 13/14 - S/143757/95, wegen Übertretunng der §§ I) 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO 1994, II) A) 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 2), 7), 11), 18) und 22) des Bescheides vom 27.1.1959, Zl MBA 13/14 - Ba 6141/1/58, und B) 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Punkt 1), 4) und

5) des Bescheides vom 29.12.1993, Zl MBA 13/14 - BA/14/4683/93, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung, welche sich lediglich gegen Punkt II B) 4) des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit Straferkenntnis vom 08.03.1996, Zl MBA 13/14 - S/14/3757/95, des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13/14 Bezirk, wurde der Berufungswerber unter Spruchpunkt II) B)

4) für schuldig erkannt, er habe es als Inhaber der Firma T mit Sitz in Wien, P-gasse, zu verantworten, daß am Standort Wien, P-gasse am 14.12.1994 sowie am 20.12.1994 die mit rechtskräftigen Bescheid vom 29.12.1993, MBA 13/14 - BA/14/4683/92 unter Punkt 4) vorgeschriebene Auflage, die folgendermaßen lautet:

"4) Nachweise über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind in der Betriebsanlage zur Einsicht durch Organe der Behörde bereitzuhalten", insofern nicht eingehalten wurde, als folgender Mangel bestand:

"Punkt 4) Es wurden Lieferscheine bzw Übernahmebestätigungen der EBS über die Entsorgung von farb- und lackhältigen Abfällen, ausgehärteten Altlacken und Farben, organischen Abfall sowie Gewerbe- und Industriemüll vorgelegt. Lieferscheine konnten jedoch nur aus dem Jahre 1988 und 1989 vorgelegt werden."

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 367 Ziffer 25 Gewo 1994 iVm Punkt 4) des Bescheides vom 29.12.1993, MBA 13/14 - Ba 14/4683/92. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 und gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Strafe zur Zahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Punkt des Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser vorbringt, die Entsorgung durch die EBS im Juni 1994 sei nach dem Schlüssel 55510 nicht begleitscheinpflichtig gewesen. Dies sei auch von der EBS am 20.12.1994 bestätigt worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 12.06.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Berufungswerber persönlich erschien und folgendes vorbrachte:

"Alle unsere Produkte, dies ist aus den Sicherheitdatenblättern ersichtlich fallen unter den Schlüssel 55510 bzw 55513. Sie sind daher bei der Entsorgung nicht begleitscheinpflichtig. Ich kann vorlegen eine Übernahmsbestätigung der EbS, Übernahmedatum 22.6.1994. Es wird damit bestätigt, daß Abfallprodukte übernommen wurden, laut Bestätigung der EbS ist diese Material gemäß Ö-NORM S 2101 nicht begleitscheinpflichtig. Diese Übernahmsbestätigung ist damals aufgelegen gewesen, zum Auflagepunkt, daß "Nachweise über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen in der Betriebsanlage zur Einsicht bereitzuhalten sind", ist zu sagen, daß in der Betriebsanlage Nachweise vorhanden sind über die Übernahme von den Abfallprodukten. Lediglich die Begleitscheine liegen selbstverständlich deshalb nicht auf, da die Abfallprodukte nicht begleitscheinpflichtig sind. Im Jahre 1995 hatten wir nur eine Minimalmenge von 40 kg zu entsorgen, es handelt sich bei dieser Minimalmenge um eine Gratisübernahme. Jedenfalls sind die Übernahmsbestätigungen aus 1994 und auch davor selbstverständlich aufgelegen, es wurde auch Einsicht in diese genommen und wurde lediglich kritisiert, daß keine Begleitscheine dabei waren. Bei den Produkten handelt es sich um den gleichen Abfallschlüssel bis dato."

Gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 81a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der § 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Mit Bescheid vom 29.12.1993, Zl MBA 13/14 - Ba 14/4683/92, wurde unter Punkt 4) folgende (zusätzliche) Auflage vorgeschrieben:

"4) Nachweise über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind in der Betriebsanlage zur Einsicht durch Organe der Behörde bereitzuhalten."

Anläßlich einer Augenscheinsverhandlung am 20.12.1994 wurden zwar Lieferscheine bzw Übernahmebestätigungen der EBS über die Entsorgung von farb- und lackhaltigen Abfällen, ausgehärteten Altlacken und -farben, organischem Abfall Pastoes sowie Gewerbe- und Industriemüll vorgelegt. Diesbezügliche Begleitscheine konnten jedoch nur aus den Jahren 1988 und 1989 vorgelegt werden. Gemäß § 5 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Nachweispflicht für Abfälle (Altöle) = Abfallnachweisverordnung, BGBl Nr 65/1991, hat der Besitzer von gefährlichen Abfällen oder Altölen, Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen Abfällen oder Altölen durch Begleitscheine unter Verwendung des 2 Formblattes gemäß Anlage 2 und durch fortlaufende Aufzeichnungen auf Grund dieser Begleitscheine nachzuweisen. Der Begleitscheinsatz besteht aus vier Blättern. Er ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen. Vom Berufungswerber konnte in der mündlichen Verhandlung die Übernahmsbestätigung der EBS, Übernahmedatum 22.06.1994 vorgelegt werden. Darin wird bestätigt, daß folgender Sonderabfall übernommen wurde:

"1 Sonstige Farb-, Lack- und anstrichhaltige Abfälle = Ö-Norm Schlüsselnummer 55510" und

"2 Altlacke, Altfarben, ausgehärtet (auch ausgehärtete Reste in Gebinden) = Ö-Norm Schlüsselnummer 55513".

Laut Auskunft der EBS ist dieses übernommenene Material nach der Ö-Norm S 2101 nicht begleitscheinpflichtig.

Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen, daß diese Materialien nicht begleitscheinpflichtig sind, im Recht, da die Ö-Norm-Schlüsseln mit den Nummern 55510 und 55513 weder im Katalog gefährlicher Abfälle (Ö-Norm S 2101) angeführt sind, noch in der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl Nr 49/91. Da keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, daß ab Rechtskraft des Bescheides vom 29.12.1993, mit dem die oben angeführte Auflage Punkt 4) vorgeschrieben wurde, andere (gefährliche) Abfälle durch die EBS der Entsorgung zugeführt wurden, war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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