Der Bestimmung des § 5 Z 1 CKW-Anlagen-Verordnung, wonach CKW-Anlagen nur verwendet werden dürfen, wenn die CKW-Anlage mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet ist, wird durch die Durchführung der Kontaktwasserreinigung in einer außerhalb des Standortes dieser CKW-Anlage aufgestellten Kontaktwasserreinigungsmaschine durch ein Fremdunternehmen nicht entsprochen.