RS UVS Wien 1996/09/10 04/G/35/563/95

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Veröffentlicht am 10.09.1996
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Rechtssatz

Der Bestimmung des § 5 Z 1 CKW-Anlagen-Verordnung, wonach CKW-Anlagen nur verwendet werden dürfen, wenn die CKW-Anlage mit einer Kontaktwasserreinigungsanlage ausgestattet ist, wird durch die Durchführung der Kontaktwasserreinigung in einer außerhalb des Standortes dieser CKW-Anlage aufgestellten Kontaktwasserreinigungsmaschine durch ein Fremdunternehmen nicht entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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