Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung der Frau Christa P, wohnhaft in Wien, T-straße, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4/5 Bezirk, vom 12.8.1996, Zl MBA 13/14 - S 5647/96, wegen Verwaltungsübertretungen I) 1) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflage Nr 3 des Bescheides vom 3.5.1977, MBA 4/5 - BA 23.878/7/76; ad I) 2) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflage Nr 2 des Bescheides vom 10.8.1994, MBA 4/5 - BA 1661/94, ad I) 3) § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflage Nr 3 des Bescheides vom 10.8.1994, MBA 4/5 - BA 1661/94, ad II) § 368 Z 14 GewO 1994 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten I) 1) und I)
3) in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten mit der Abänderung bestätigt, daß es in der Tatumschreibung zu I) 3) anstatt "da weder bei der Dieselzapfsäule noch bei den beiden Kompressoren Ölbindemittel aufgefunden wurden" es wie folgt zu lauten hat: "da bei den beiden Kompressoren kein Ölbindemittel aufgefunden wurde". In der Straffrage wird der Berufung zu I) 1) keine Folge, zu I) 3) jedoch insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu I)
3) von S 6.000,-- auf S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag zu I) 3) von S 600,-- auf S 300,--. Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt I) 1) in der Höhe von Schilling 400,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten I) 2) und II) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 1 VStG eingestellt. Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Punkten I) 2), I) 3) und II) zu leisten.
Begründung:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4/5 Bezirk, vom 12.8.1996, Zl MBA 4/5 - S 5647/96, hat folgenden Spruch:
"Sie haben als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Johann Alexander N KG zu verantworten, daß I) durch diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, B-gasse am 24. April 1996, beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage folgende, bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten wurden:
1) die Auflage N 3 des Bescheides vom 3.5.1977, MBA 4/5 - BA 23.878/7/76, wonach über den vorschriftsmäßigen Zustand der elektr Anlage erstmalig nach Fertigstellung und dann alle 2 Jahre ein Überprüfungsbefund für elektr Anlagen durch einen befugten Fachmann gemäß § 12, ÖVE - E 5/1964 in der derzeit geltenden Fassung zu erstellen ist und die Ergebnisse der vorgenommenen Überprüfung fortlaufend geordnet zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der zuständigen Behörden im Betrieb bereitzuhalten sind, da der vorgelegte Elektrobefund vom 6. Dezember 1993 stammte und somit die 2-jährige Überprüfungsfrist überschritten wurde.
2) die Auflage Nr 2 des Bescheides vom 10.8.1994, MBA 4/5 - BA 1661/94, wonach im Bereich der Dieselzapfsäule die Betankungsfläche flüssigkeitsdicht herzustellen ist, insbesondere die Verfugung zum Sockel abzudichten ist, da im Bereich der Dieselzapfsäule die Verfugung zwischen Betankungsfläche und Sockel augenscheinlich nicht mehr intakt war und somit zu erneuern war.
3) die Auflage Nr 3 des Bescheides vom 10.8.1994, MBA 4/5 - BA 1661/94, wonach bei der Dieselzapfsäule und bei den Kompressoren Ölbindemittel in ausreichendem Maß, mindestens jedoch für 50 l Treibstoff, vorrätig zu halten sind, da weder bei der Dieselzapfsäule noch bei den Kompressoren Ölbindemittel aufgefunden wurden. II) in der Zeit von 1.1.1994 bis 24.4.1996 die obgenannte Gesellschaft die Betriebsanlage in Wien, B-gasse weder durch Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierter Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, noch durch geeignete und fachkundige Betriebsangehörige regelmäßig wiederkehrend überprüfen ließ, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht bzw über eine erfolgte Prüfung keine diesbezügliche Prüfbescheinigung ausgestellt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I) 1) § 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit Auflage Nr 3 des Bescheides vom 3.5.1977, MBA 4/5 - BA 23.878/7/76; ad I) 2) § 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit Auflage Nr 2 des Bescheides vom 10.8.1994, MBA 4/5 - BA 1661/94, ad I) 3) § 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit Auflage Nr 3 des Bescheides vom 10.8.1994, MBA 4/5 - BA 1661/94, ad II) § 368 Z 14 GewO 1994.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von I) 1) S 2.000,--, 2) S 6.000,--,
3) S 6.000,--, II) S 2.000,--, zusammen S 16.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von I) 1) 1 Tag,
2) 3 Tage, 3) 3 Tage, II) 1 Tag, zusammen 8 Tage gemäß I) 1) - 3) § 367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 und II) § 368 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen: S 1.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 17.600,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten, in welcher diese zu den Tatvorwürfen ausführt, daß der objektive Tatbestand zu Punkt I) 2) nicht gegeben sei, da tatsächlich die Dichtung nur durch Streusand und Schmutz verdeckt gewesen sei, sodaß sie nicht gesehen habe werden können. Gleichfalls unberechtigt sei der Vorwurf, daß bei der Dieselzapfsäule kein Ölbindemittel vorrätig gewesen wäre. Die Fässer seien lediglich mit der Aufschrift "Sand" zur Wand gedreht gestanden, sodaß diese bei der Überprüfung der Anlage nicht gesehen wurde. Gänzlich unberechtigt sei der Tatvorwurf im Punkt II). Zunächst einmal lasse sich aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen, gegen welche Bestimmungen sie verstoßen haben soll. Da dem Erfordernis der Anführung der verletzten Vorschrift nicht entsprochen worden sei, erweise sich der angefochtene Bescheid mangels gesetzmäßiger Konkretisierung in diesem Punkt als rechtswidrig. Aber auch inhaltlich sei der (vermutliche) Tatvorwurf unberechtigt. Im Tatvorwurf werde ihr vorgehalten, daß eine Überprüfung im Zeitraum von 1.1.1994 bis 24.4.1996 nicht stattgefunden hätte. Selbst die Behörde habe im Sinne ihrer Stellungnahme einräumen müssen, daß eine Überprüfung nicht zwingend in diesen Zeitraum gefallen sein müsse. Sie führe in der Begründung dazu aus - allerdings ohne jede Tatsachengrundlage - daß überhaupt kein Überprüfungsbefund gemäß § 82b GewO vorgelegt werden konnte. Zum einen stelle sich nun die Frage, warum dann der Tatvorwurf nicht entsprechend (gesetzeskonform) formuliert worden sei, zum anderen hätte sie am 28.12.1993 eine entsprechende Überprüfung durchgeführt. Dazu lege sie eine Kopie des Protokolles vom 28.12.1993 vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 12.11.1996 und 18.12.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher jeweils der rechtsfreundliche Vertreter für die Beschuldigte teilnahm und in welcher Frau Dipl Ing R und Herr Dipl Ing Erhard W zeugenschaftlich einvernommen wurden.
Frau Dipl Ing R gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:
"Zu Punkt 1) gebe ich an, daß der Elektrobefund, welcher in zweijährigen Abständen neu erstellt werden muß, war zum Zeitpunkt der Kontrolle abgelaufen, er war vom 06.12.1993.
Zu Punkt 2) gebe ich an, daß ich bei der Überprüfung nicht sehen konnte, daß die Fuge flüssigkeitsdicht ausgeführt war. Dipl Ing W war bei der Überprüfung dabei. Er hat mich anläßlich der Überprüfung nicht darauf aufmerksam gemacht, daß die Fuge sehr wohl flüssigkeitsdicht war, und daß man sie lediglich durch den Sand und Schmutz nicht sehen konnte. Vor ca vier bis sechs Wochen war ich wieder in der Betriebsanlage und hat mir Herr Dipl Ing W die Fuge gezeigt. Diese war offensichtlich nicht frisch aufgebracht, lediglich gereinigt.
Zu Punkt 3) gebe ich an, daß ich am 24.04.1996 weder bei der Dieselzapfsäule noch bei den Kompressoren Ölbindemittel gesehen habe. Bei der Nachkontrolle hat mir Dipl Ing W bei der Dieselzapfsäule zwei Fässer gezeigt, in welchen Sand als Ölbindemittel drinnen war. Er hat mir anläßlich der Nachkontrolle gesagt, daß diese Fässer auch schon am 24.04.1996 dort gestanden sind, jedoch sollen damals die Fässer mit der Aufschrift Sand zur Wand gestanden seien, so daß man die Aufschrift nicht sehen konnte. Er hat dies damals auch nicht gewußt und hat daher die Fässer zunächst nicht herzeigen können. Zu II) Die nach der GewO vorgeschriebene Überprüfung nach § 82b (wiederkehrende Überprüfung alle fünf Jahre), war nicht durchgeführt. Mir konnte kein diesbezügicher Überprüfungsbefund vorgelegt werden. Bei der Nachkontrolle wurde mir ebenfalls kein diesbezüglicher Überprüfungsbefund vorgelegt. Zum Protokoll vom 28.12.1993 (Blatt 37) gebe ich an, daß es hinsichtlich der Überprüfungsprotokolle nach § 82b keine Formvorschriften gibt. Ein solches Protokoll, wenn es mir vorgelegt worden wäre, hätte ich akzeptieren müssen, ich hätte aber den Herrn Dipl Ing W ersucht, daß er das Protokoll in einer nachvollziehbaren Form verfaßt, so daß man nachprüfen kann was überprüft wurde. Ein solches Protokoll wurde mir aber weder im April noch bei der Nachkontrolle vom Dipl Ing W vorgelegt. Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, daß es bezüglich dieser Betriebsanlage keine größeren Probleme mit Nachbarn gibt und habe ich auch nicht erfahren, daß es bezüglich des Arbeitnehmerschutzes zu gröberen Verstössen gekommen wäre. Es ist mir auch kein Unfall auf der Betriebsanlage von Arbeitern bekannt."
Herr Dipl Ing Erhard W gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an: "Auf mein Entschlagungsrecht aufmerksam gemacht, gebe ich an, daß ich aussagen möchte. Ich war damals bei der Kontrolle mit Frau Dipl Ing R dabei. Zu Punkt 1) gebe ich an, daß ca Mai 1995 die Unterlagen bezüglich der erforderlichen Überprüfungen einer neuen Sekretärin übergeben wurden. Diese hat in einem Terminkalender die Fristen eingetragen wann Überprüfungen wieder fällig sind. Hinsichtlich des Elektrobefundes passierte ihr ein Irrtum und hat sie anstatt der erforderlichen 2-jährigen Frist eine 3-jährige Frist im Kalender eingetragen, sodaß eine rechtzeitige Überprüfung nicht stattgefunden hat.
Zu Punkt 2): Die Verfugung wurde 1994 mit Silikon abgedichtet, zusätzlich zu der angebrachten Asphaltabdichtung. Die Fugen waren daher sehrwohl flüssigkeitsdicht abgedichtet. Die Abdichtung war zum Zeitpunkt der Kontrolle intakt, jedoch so stark verschmutzt, daß sie nicht erkennbar war.
Zu Punkt 3): Bei der Dieselzapfsäule, das ist bei der Tankstelle, standen zwei große blaue Fässer mit Sand drinnen. Üblicherweise stehen diese Fässer so, daß man die Aufschrift "Sand" lesen kann. Am Tag der Kontrolle waren die Fässer jedoch einen Meter zur Seite geschoben und so verdreht, daß die Aufschrift "Sand" zur Wand gestanden ist, sodaß man das nicht lesen konnte. Unser Lagerleiter konnte damals bei der Begehung nicht dabei sein und konnte daher nicht darauf aufmerksam machen. Zu den Kompressoren gebe ich an, daß diese im Keller stehen und zwar in einer Auffangwanne. Bei den Kompressoren war kein Sand vorhanden. Die Auffangwanne ist eine flüssigkeitsdichte Blechwanne. Sollte von den Kompressoren Öl ausrinnen, dann wird dieses in dieser Auffangwanne gesammelt und kann nicht in die Umgebung austreten.
Zu Punkt II): Anhand des Betriebsanlagenbescheides bin ich damals durch die Betriebsanlage gegangen und habe die Einhaltung der Auflagepunkte kontrolliert. Weiters habe ich kontrolliert, ob die erforderlichen Überprüfungsbefunde durch Fachleute vorliegen. Ich verweise auf das Protokoll vom 28.12.1993 (Blatt 37). Ich habe damals die Überprüfung auch im Beisein des Lagerleiters, Herrn Z, durchgeführt. Nunmehr kann vorgelegt werden, daß Prüfprotokoll vom 26.11.1996. Diese Überprüfung ist in derselben Art durchgeführt worden wie 1993, jedoch ist das Prüfprotokoll diesmal ausführlicher gehalten. Man kann aus dem Prüfprotokoll ersehen, daß die Überprüfung von mir und dem Lagerleiter durchgeführt wurde und daß die entsprechenden Fachleuchte, wo vorgesehen, beigezogen wurden. Die Einhaltung der Betriebsanlagenauflagenpunkte wurde Punkt für Punkt überprüft, genauso wie schon 1993." In seinen Schlußausführungen brachte der Beschuldigten-Vertreter folgendes vor: "Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß lediglich ein bzw 1 1/2 Auflagepunkte nicht eingehalten wurden, wobei zu Punkt 3) des SE auszuführen ist, daß das Aufstellen von Kompressoren in einer flüssigkeitsdichten Auffangwanne bezüglich des Schutzes der Umwelt und Umgebung eine bessere Maßnahme darstellt, als lediglich das Bereithalten von Sand. Da auch das Verschulden der BW als äußerst geringfügig anzusehen ist, wird beantragt, mit einer Ermahnung gemäß § 21 VStG vorzugehen. Berücksichtigt werden muß auch, daß der Betrieb äußerst sorgfältig geführt wird, was auch von der Zeugin R bestätigt wird und daß bis jetzt keinerlei Beanstandungen waren."
Zu den Punkten I) 1) und I) 3) des angefochtenen Straferkenntnisses: Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Zur Frage der Verantwortlichkeit der Berufungswerberin ist zunächst auszuführen, daß diese laut Auskunft der Magistratsabteilung 63, Zentralgewerberegister, vom 15.11.1996 als gewerberechtliche Geschäftsführerin für die Firma Johann Alexander N KG, Wien, B-gasse, seit 21.4.1993 eingetragen ist. Die Berufungswerberin war daher als gewerberechtliche Geschäftsführerin für die Einhaltung der beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen verantwortlich.
Zu Punkt I) 1) ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zweifelsfrei - und wird im übrigen von der Berufungswerberin nicht bestritten -, daß der anläßlich der Kontrolle vorgelegte Elektrobefund vom 6.12.1993 stammte und somit die 2-jährige Überprüfungsfrist überschritten wurde. Der objektive Tatbestand zu I) 1) erweist sich daher als gegeben. Zu Punkt I) 3) ist auszuführen, daß auf Grund der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Dipl Ing W davon auszugehen ist, daß am 24.4.1996 durchaus bei der Dieselzapfsäule Ölbindemittel (Sand), abgefüllt in zwei Fässer, vorhanden war. Bei den Kompressoren war jedoch das bescheidmäßig vorgeschriebene Ölbindemittel nicht vorhanden. Zum Berufungsvorbringen, daß stattdessen die Kompressoren in einer flüssigkeitsdichten Blechauffangwanne gestanden sind, welche eine bessere Maßnahme zum Schutz der Umwelt und der Umgebung darstellt, als das ledigliche Bereithalten von Sand, ist zu bemerken, daß der Inhaber der Betriebsanlage (oder der ihm gleichgestellte gewerberechtliche Geschäftsführer) nicht berechtigt ist, anstelle der von der Behörde gemäß § 79 GewO vorgeschriebenen Auflage eine andere, dem Zweck der Auflage in gleicher Weise gerecht werdende Lösung zu treffen, ohne dadurch den Tatbestand des § 367 Ziffer 25 GewO zu verwirklichen (vgl VwGH vom 12.12.1989, 89/04/0130). Der objektive Tatbestand war daher durch das Nichtbereithalten von Ölbindemittel bei den Kompressoren verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen: Da zum Tatbestand des § 367 Ziffer 25 GewO weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Es besteht in einem solchen Fall von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form von fahrlässigem Verhalten) des Täters, welches aber von diesem widerlegt werden kann (vgl VwGH vom 22.12.1992, 91/04/0019).
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person) nämlich dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Die Berufungswerberin als gewerberechtliche Geschäftsführerin hatte somit dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, allenfalls die Angestellten bzw Mitarbeiter in dieser Hinsicht zu überprüfen und solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung der Einhaltung der mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sicherstellen.
Da die Berufungswerberin jedoch diesbezüglich nichts vorbrachte, was mangelndes Verschulden glaubhaft machte, war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Die Strafe zu Punkt I) 3) wurde auf Grund des eingeschränkten
Tatvorwurfes herabgesetzt.
Eine weitere Herabsetzung zu Punkt I) 3) bzw eine Herabsetzung zu I) 1) kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die deren gefahrloses Betreiben gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen. Das Verschulden der Berufungswerberin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet.
Erschwerungsgründe lagen keine vor. Auf die überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und auf die Sorgepflicht für zwei Kinder wurde Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu jeweils S 30.000,-- reichenden gesetzlichen Strafsatz, sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden der Berufungswerberin nicht als geringfügig ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG. Zu den Punkten I) 2) und II) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Zu I) 2): Auf Grund der Zeugenaussage des Dipl Ing W ergibt sich, daß auch zum Tatzeitpunkt die Verfugung zwischen Betankungsfläche und Sockel flüssigkeitsdicht abgedichtet war und daß die Abdichtung zum Zeitpunkt der Kontrolle noch intakt war, jedoch auf Grund der starken Verschmutzung nicht erkannt werden konnte. Dies wird auch insofern von der Zeugin Dipl Ing R bestätigt, als diese ausführt, daß die Fuge anläßlich einer Nachkontrolle offensichtlich nicht frisch aufgebracht, sondern lediglich gereinigt war.
Zu Punkt II): Auch hier ist von der Aussage des Zeugen Dipl Ing W auszugehen, nämlich, daß im Dezember 1993 eine wiederkehrende Überprüfung der Betriebsanlage gemäß § 82b GewO stattgefunden hat, welche von ihm selbst, gegebenenfalls unter Beiziehung des Lagerleiters, durchgeführt wurde, wobei es sich bei dem Zeugen Dipl Ing W um einen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen gemäß § 82b Abs 2 GewO handelt. Von dieser Überprüfung wurde ein - wenn auch wenig umfangreiches - Protokoll angelegt, welches laut Aussage Dipl Ing R und auf Grund des Umstandes, da es nach § 82b keine Formvorschriften gibt, akzeptabel ist. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.