Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Gerhard K, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 3.6.1996, Zl MBA 13/14-S 14/5009/96, wegen Übertretung des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm ad 1) Pkt 10 und ad 2) Pkt 12 des rk Besch vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14-Ba 17226//3/73, ad 3) Pkt 8 des rk Besch vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14-Ba 17226/1/83, ad 4) Pkt 11a des rk Besch vom 25.4.1985, Zl MA 63-B 545/83, ad 5) Pkt 2 des rk Besch vom 24.8.1990, Zl MBA 13/14-Ba 17226/1/90, ad 6) Pkt 1 des rk Besch vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14-Ba 17226/3/73, ad 7) Pkt 1 des rk Besch vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14-Ba 17226/1/83 und ad 8) Pkt 5 des rk Besch vom 24.8.1990, Zl MBA 13/14-Ba 17226/1/90 iZm § 370 Abs 4 GewO 1994 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten I) 2) und II) 6) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG eingestellt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten I) 1), I) 3), I) 4), I) 5), II) 7) und III) 8) in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß in der Tatumschreibung zu I) 1) die Wortfolge: "... die Tür vom Verkaufsraum in den Hausgang nicht selbstschließend eingerichtet war, da diese Funktion durch eine Eisenrampe verhindert wurde und das Türblatt verzogen schien, und die Tür des Kältemaschienenraumes nicht selbsttätig ins Schloß fallend eingerichtet war und" und in der Tatumschreibung zu II) 7) die Wortfolge "... und im Elektroverteiler der mit grünem Stift gekennzeichnete Stromkreis (Notbeleuchtung) abgeschaltet wurde und bei diesem Notausgang die Sicherheitsbeleuchtung nicht funktionstüchtig wurde" zu entfallen haben.
Die verletzten Rechtsvorschriften zu I) 1) haben wie folgt zu lauten: "§ 367 Z 25 GewO 1994 iVm Punkt 10 des rechtskräftigen Bescheides vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/3/73 iVm Punkt
5.2.1. der DIN 4102, Blatt 3, Februar 1970".
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Straffrage zu den Punkten I) 1), I) 3), I) 4), I) 5), II) 7) und III) 8) insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu den Punkten I) 1)
I) 3, I) 4), I) 5) und II) 7) von jeweils S 3.700,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Stunden auf jeweils S 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 23 Stunden und zu Punkt III) 8) von S 1.200,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden auf S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, herabgesetzt werden. Dementsprechend verringern sich die erstinstanzlichen Strafkostenbeiträge zu Punkt I) 1), I) 3), I) 4), I) 5) und II) 7) auf jeweils S 200,-- und zu Punkt III) 8) auf S 100,--. Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu diesen Punkten zu leisten.
Begründung:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom 3.6.1996, Zl MBA 13/14 - S/14/5009/96, hat folgenden Spruch:
"Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß in der Betriebsanlage in Wien, H-gasse
I) in der Zeit vom 26.4.1995 bis 19.3.1996, die mit
rechtskräftigen Bescheiden vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/3/93; vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/93; vom 25.4.1985, Zl MA 63 - B 545/83; vom 24.8.1990, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/90 vorgeschriebenen Auflagen und II) in der Zeit vom 28.3.1996 bis 20.12.1995, die mit rechtkräftigen Bescheiden vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/3/73; vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/93 vorgeschriebenen Auflagen und III) am 19.3.1996, die mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.8.1990, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/90 vorgeschriebenen Auflagen, insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden:
ad I)
1) Punkt 10 des rechtskräftigen Bescheides vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - BA 17226/3/73, wonach die Türe vom Magazin in den Kellergang, die Pufferraumtüren und die Türe des Heizraumes und des Öllagerraumes feuerhemmend (gemäß DIN 4102) herzustellen sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Tür vom Verkaufsraum in den Hausgang nicht selbstschließend eingerichtet war, da diese Funktion durch eine Eisenrampe verhindert wurde und das Türblatt verzogen schien, und die Tür des Kältemaschinenraumes nicht selbsttätig ins Schloß fallend eingerichtet war und bei der Tür zum Pufferraum des Heizöllagerraumes die Selbstschließeinrichtung nicht funktionstüchtig war.
2) Punkt 12 des rechtskräftigen Bescheides vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/3/73, wonach der Aufstellungsraum der Kühlmaschinen im Keller mechanisch wirksam entlüftbar einzurichten ist, die Absaugöffnung dieser Entlüftungsanlage in der Nähe des Fußbodens des Aufstellungsraumes liegen muß, der Schalter zum Ventilator außerhalb des Aufstellungsraumes anzubringen ist und durch Anschlag an der Tür des Aufstellungsraumes darauf aufmerksam zu machen ist, daß dieser Raum erst nach vorhergehender mechanischer Durchlüftung betreten werden darf, wurde insoferne nicht eingehalten, als der Schalter zum Ventilator der Kühlmaschinen nicht als solcher bezeichnet war und der Hinweis fehlte, daß der Raum erst nach Betätigen dieses Schalters betreten werden darf.
3) Punkt 8 des rechtskräftigen Bescheides vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/83, wonach die Türe aus dem Lagerraum im Keller in das Stiegenhaus mit einem Selbstschließer zu versehen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Tür aus dem Lagerraum im Keller in das Stiegenhaus nicht mit einem Selbstschließer versehen war.
4) Punkt 11a des rechtskräftigen Bescheides vom 25.4.1985, Zl MA 63 - B 545/83, wonach der überdachte Lichthof nur zur Lagerung von unbrennbaren Materialien, Waren und Flaschenkisten aus Kunststoff verwendet werden darf, wurde insoferne nicht eingehalten, als im überdachten Lichthof abgestellte brennbare Lagerungen (ca 20 Kartonkisten) vorgefunden wurden.
5) Punkt 2 des rechtskräftigen Bescheides vom 24.8.1990, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/90, wonach die angelieferten Waren nicht im Hausflur abgestellt werden dürfen, Milchwaren im Auffangraum hinter dem Gitter bis zur Öffnung der Betriebsanlage zwischengelagert werden müssen und die Anlieferung von Gebäck erst ab Anwesenheit des Personals erfolgen darf und von diesem sofort in die Betriebsanlage eingebracht werden muß, wurde insoferne nicht eingehalten, als im allgemeinen Hausgang vier Stöße (ca 40 Stück) Kunststoffkisten abgestellt wurden und der von den Hausparteien zu benützende Fluchtgang ins Freie dadurch auf ca 2/3 der Wegbreite eingeengt wurde.
ad II)
6) Punkt 1 des rechtskräftigen Bescheides vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/3/73, wonach die elektrischen Anlagen nur von befugten Fachleuten hergestellt werden dürfen und nach den geltenden Vorschriften (Elektrotechnikgesetz, BGBl Nr 57/1965 und Durchführungsverordnungen zum Elektrogesetz) auszuführen, instandzuhalten und zu betreiben sind, zur Gewährleistung des ungestörten Empfanges des Rundfunks die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind und die verwendeten elektrischen Betriebsmittel ebenfalls den geltenden Österreichischen Vorschriften für Elektrotechnik (ÖVE) entsprechen müssen, wurden insoferne nicht eingehalten, als im Elektroverteiler die vorhandene Stromkreisbezeichnung mit den Gegebenheiten nicht übereinstimmte und auf Grund dieser Tatsache die Sicherheitsbeleuchtung nicht ordnungsgemäß überprüft werden konnte.
7) Punkt 1 des rechtskräftigen Bescheides vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/83, wonach über den Aus- und Notausgängen des Verkaufsraumes sowie auf Fluchtwegen bis zu den Ausgängen ins Freie eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung einzurichten ist, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung der betreffenden Räume automatisch einschaltet und eine zur Orientierung ausreichende Beleuchtung für mindestens eine Stunde gewährleistet, wurde insoferne nicht eingehalten, als sich die Sicherheitsbeleuchtung nicht bei Ausfall der Hauptbeleuchtung selbsttätig einschaltete und im Elektroverteiler der mit grünen Stift gekennzeichnete Stromkreis (Notbeleuchtung) abgeschaltet wurde und bei diesem Notausgang die Sicherheitsbeleuchtung nicht funktionstüchtig wurde.
ad III)
8) Punkt 5 des rechtskräftigen Bescheides vom 24.8.1990, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/90, wonach durch eine behördlich konzessionierte Schädlingsbekämpfungsfirma eine verstärkte Köderauslegung, auch im zur Betriebsanlage gehörigen Keller, nachweislich zu veranlassen und durchzuführen ist, wurde insoferne nicht eingehalten, als kein Nachweis, über die Beauftragung einer behördlich konzessionierten Schädlingsbekämpfungsfirma bezüglich einer verstärkten Köderauslegung vorgelegt werden konnte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z 25 GewO 1994 in Verbindung mit ad 1) Punkt 10 und ad 2) Punkt 12 des rechtskräftigen Bescheides vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/3/73, ad 3) Punkt 8 des rechtskräftigen Bescheides vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/83, ad 4) Punkt 11a des rechtskräftigen Bescheides vom 25.4.1985, Zl MA 63 - B 545/83, ad 5) Punkt 2 des rechtskräftigen Bescheides vom 24.8.1990, Zl MBA 13/14 - B 17226/1/90, ad 6) Punkt 1 des rechtskräftigen Bescheides vom 27.11.1973, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/3/73, ad 7) Punkt 1 des rechtskräftigen Bescheides vom 26.9.1983, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/83, und ad 8) Punkt 5 des rechtskräftigen Bescheides vom 24.8.1990, Zl MBA 13/14 - Ba 17226/1/90, im Zusammenhalt mit § 370 Abs 4 GewO 1994. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Schilling
ad 1) S 3.700,--
ad 2) S 3.700,--
ad 3) S 3.700,--
ad 4) S 3.700,--
ad 5) S 3.700,--
ad 6) S 3.700,--
ad 7) S 3.700,--
ad 8) S 1.200,--
insgesamt S 27.100,--,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
ad 1) 41 Stunden
ad 2) 41 Stunden
ad 3) 41 Stunden
ad 4) 41 Stunden
ad 5) 41 Stunden
ad 6) 41 Stunden
ad 7) 41 Stunden
ad 8) 13 Stunden
insgesamt 300 Stunden, das sind 12 Tage, 12 Stunden,
gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
S 2.710,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Betrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 29.810,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser zu den einzelnen Punkten wie folgt vorbringt:
ad 1): Dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, daß eine der angeführten Türen nicht der Norm DIN 4102 und zwar in der 1973 geltenden Fassung entsprochen hätte. Im zitierten Auflagepunkt sei keine Rede von der Höhe des Kältemaschienenraumes. Obendrein würden offenbar keine Mängel der Einrichtung vorliegen, allenfalls Mängel in der Wartung. Weiters wäre die DIN-NORM wörtlich zu zitieren gewesen.
ad 2): Dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, daß diese Auflage nicht eingehalten worden sei. ad 3): Die angeführte Türe sei selbstschließend eingerichtet gewesen.
ad 4): Der angelastete Sachverhalt treffe nicht zu, da sich in den 20 Kartonkisten Waren befunden hätten, welche nach Punkt 11a des Bescheides vom 25.4.1985, Zl MA 63 - B 545/83, im überdachten Lichthof gelagert werden dürften.
ad 5): Dem dargestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, daß Waren im Hausflur abgestellt gewesen waren. Im Sachverhalt sei lediglich von Kunststoffkisten die Rede, da es sich bei der vorliegenden Betriebsanlage nicht um einen Kistenhandelsbetrieb gehandelt habe, würden Kisten keine Waren darstellen, sondern allenfalls Hilfsmittel.
ad 6): Der von der Behörde angenommene Sachverhalt, daß die vorhandene Stromkreisbezeichnung mit den Gegebenheiten nicht übereinstimmen würde und auf Grund dieser Tatsache die Sicherheitsbeleuchtung nicht ordnungsgemäß überprüft habe werden können, sei logisch nicht nachvollziehbar und sei selbst bei Zutreffen, von ihm - dem nach diesem Auflagepunkt nicht das Recht zukam Elektroreparaturen vorzunehmen - auch nicht zu erkennen gewesen.
ad 7): Der von der Behörde zitierte Sachverhalt sei nicht ausreichend konkretisiert. In der Anlage sei von "Aus- und Notausgängen" die Rede, in dem zitierten Sachverhalt werde bemängelt, daß die Beleuchtung des Notausganges nicht funktioniert hätte. Aus dem Sachverhalt gehe nicht hervor, um welchen Notausgang es sich dabei gehandelt habe. Überdies gelte das zu Punkt 6) Ausgeführte.
ad 8): Dem Punkt 5) des Bescheides vom 24.8.1990, sei der von der Behörde zitierte Sachverhalt insofern nicht zu subsumieren, als in der Bescheidauflage hierin keine Vorschrift enthalten ist, daß hierüber ein schriftlicher Nachweis aufbewahrt werden müßte. Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine rechtsfreundliche Vertreterin für den Beschuldigten teilnahm und Werkmeister D zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Beschuldigtenvertreterin, ergänzend zum Berufungsvorbringen, noch folgendes an:
ad I) 1):
Analog dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.9.1996, Zl 95/04/0209, hätte die DIN 4102 auch wörtlich angeführt werden
müssen.
ad I) 4):
Fraglich sei, ob der Lichthof überhaupt zur Betriebsanlage gehöre.
ad II) 6):
Analog dem Erkenntnis vom 3.9.1996 wäre auch die ÖVE wörtlich zu zitieren gewesen.
Werkmeister D gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:
"Ich war mehrere Male in der Betriebsanlage, zunächst bekam ich den Auftrag nachzuschauen ob bei der Revision festgestellte Mängel behoben wurden. Ich war am 4.9.1995, 24.11.1995 und 19.3.1996 dort.
Zu I) 1):
Auf dem Plan der Betriebsanlage kann ich die Türe vom Verkaufsraum
in den Hausgang zeigen. Diese ist nicht identisch mit den unter
Punkt 10 angeführten Türen.
Zu I) 3):
Ich habe die Türe aus dem Lagerraum im Keller in das Stiegenhaus geöffnet. Die Türe ist in Offenstellung stehen geblieben und ist nicht wieder ins Schloß gefallen. Es ist kein Selbstschließer an der Türe gewesen.
Zu I) 4):
Auch den überdachten Lichthof kann ich am Plan zeigen. Er war damals nach meiner Erinnerung durch ein Gitter vom übrigen Lichthof abgeschrankt, sodaß Unbefugte diesen überdachten Lichthof nicht betreten können. Meiner Erinnerung nach dürften in den Kartons Schnapsflaschen gewesen sein. Es handelte sich um richtige Flaschenkartons, Kartonschachteln.
Zu I) 5):
Im Hausgang waren Kisten, Ankerkisten nach meiner Erinnerung, plaziert. Es waren 4 Stöße Kisten die entlang der Hauswand im Gang gestanden sind. Der Gang wurde dadurch auf ca 2/3 der Wegbreite eingeengt.
Zu II) 6) und 7):
Die Überprüfung des Elektroverteilers im Büro wurde von der MA 36-B durchgeführt. Hinsichtlich der Sicherheitsbeleuchtung kontrolliere ich die regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung und ob diese laut Liste in Ordnung und Vollständig ist. Hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsbeleuchtung verweise ich auf die Kontrolle der Kollegen der MA 36-B.
Zu III) 8):
Ich kontrollierte ob die Nachweise einer Schädlingsbekämpfungsfirma da waren. Mir konnten keine Nachweise vorgezeigt werden. Es wäre ein Nachweis eines Auftrages an eine Schädlingsbekämpfungsfirma über verstärkte Köderauslegung vorzulegen gewesen bzw ein Nachweis daß der Auftrag durchgeführt wurde. Beide Nachweise konnten mir aber nicht vorgelegt werden."
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Zu den Punkten I) 2) und II) 6):
ad I) 2):
Die Bezeichnung des Schalters zum Ventilator der Kühlmaschinen als solches bzw der Hinweis darauf, daß der Raum erst nach Betätigen dieses Schalters betreten werden darf, wird mit Auflagepunkt 12) des Bescheides vom 27.11.1973 nicht vorgeschrieben. Der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt stellt somit keine Verletzung der Bescheidauflage Punkt 12) des Bescheides vom 27.11.1973 dar.
ad II) 6):
Der von der Erstbehörde angenommene Sachverhalt, daß die vorhandene Stromkreisbezeichnung mit den Gegebenheiten nicht übereinstimme und auf Grund dieser Tatsache die Sicherheitsbeleuchtung nicht ordnungsgemäß überprüft werden könne, stellt keine Verletzung des Auflagepunkt 1) des Bescheides vom 27.11.1973 dar, da in diesem Auflagepunkt eine ordnungsgemäße Überprüfung der Sicherheitsbeleuchtung nicht gefordert wird. Zu den Punkten I) 1), I) 3), I) 4), I) 5), II) 7) und III) 8):
Zunächst ist dem Berufungswerber auf sein diesbezügliches Vorbringen hinsichtlich der eingetretenen Verjährung entgegenzuhalten, daß gemäß § 31 Abs 1 VStG die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist in den gegenständlichen Fällen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist hängt vom einzelnen Tatbild ab. Sie beginnt bei einem Zustandsdelikt, bei dem sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft, dessen Aufrechterhaltung nicht mehr strafbar ist, mit dem Abschluß der Tathandlung. Besteht das Tatbild jedoch in einer Unterlassung, dh in der bloßen Nichtvornahme des gebotenen Tuns, so läuft sie ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zu handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.
Daß es sich bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen um die Begehung eines Unterlassungsdeliktes handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt (vergl zB VwGH 6.6.1961, 1855, 1856/59 und 14.11.1973, 773/73). Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 VStG beginnt somit erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das strafbare Verhalten aufgehört hat, also insbesondere mit der Erfüllung der Auflage oder mit der Einstellung des Betriebes der Anlage. Die "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 6.5.1996, welche am 13.6.1996 zur Post gegeben wurde und somit die Sphäre der Behörde verließ, stellt somit eine rechtzeitige und auch taugliche Verfolgungshandlung dar. Zu den einzelnen Punkten ist vorweg festzuhalten, daß der Berufungswerber die Verwirklichung des ihm mit Straferkenntnis angelasteten jeweiligen Sachverhaltes (mit Ausnahme des Punktes I) 3)) nicht in Abrede stellt. Von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ist daher auszugehen. Hinsichtlich Punkt I) 3) ist auf Grund der Zeugenaussage des Werkmeister D in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, daß die Tür vom Lagerraum im Keller in das Stiegenhaus keineswegs - wie mit Bescheidauflagepunkt 8) des Bescheides vom 26.9.1983 gefordert - mit einem Selbstschließer versehen war.
Werkmeister D hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zeugenschaftlich einvernommen inhaltlich klar und widerspruchsfrei und zudem unter der Wahrheitsverpflichtung des § 289 StGB ausgesagt. Außerdem unterliegt der Zeuge auf Grund seines Diensteides und auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung nicht nur der Wahrheitspflicht, sondern treffen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nicht nur straf- sondern auch dienstrechtliche Sanktionen.
Auch konnte die Aktenlage keinerlei Hinweis darüber abgeben, daß der Zeuge den ihm offenbar unbekannten Berufungswerber durch eine unrichtige Aussage wahrheitswidrig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen wollen. Darüber hinaus handelt es sich bei Werkmeister D um einen überaus erfahrenen und kompetenten Beamten, von dem erwartet werden kann, daß er richtig beurteilt, ob sich ein Selbstschließer an einer Türe befindet oder nicht. Zweifel über die Richtigkeit seiner Beobachtung sind somit nicht hervorgetreten.
Zu den einzelnen Punkten ist noch folgendes zu bemerken:
ad I) 1):
Nach Einsichtnahme in den Betriebsanlageplan in der mündlichen Verhandlung wird festgestellt, daß sowohl die Tür vom Verkaufsraum, als auch die Türe des Kältemaschinenraumes nicht unter die unter Punkt 10) des Bescheides vom 27.11.1973 angeführten Türen zu subsumieren ist. Der Umstand, daß die Tür vom Verkaufsraum in den Hausgang nicht selbstschließend eingerichtet war bzw daß die Tür des Kältemaschinenraumes nicht selbsttätig ins Schloß fiel, kann daher nicht eine Verletzung des Auflagepunktes
10) des Bescheides vom 27.11.1973 darstellen.
Zur Pufferraumtüre des Öllagers ist folgendes auszuführen:
Gemäß der DIN 4102, Blatt 3, Februar 1970, Punkt 5., sind Feuerschutzabschlüsse selbsttätig schließende Türen und selbsttätig schließende andere Abschlüsse (zB Klappen, Rolläden, Tore), die dazu bestimmt sind, den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden oder Decken zu verhindern.
Gemäß Punkt 5.2.1. der oben zitierten DIN 4102, müssen Feuerschutzabschlüsse selbsttätig schließen. Sie dürfen keine Verglasungen enthalten.
Da bei der Tür zum Pufferraum des Heizöllagers die Selbstschließeinrichtung nicht funktionstüchtig war, war diese Türe (Feuerschutzabschluß) nicht feuerhemmend iSd DIN 4102 hergestellt und stellt dies somit einen Verstoß gegen Auflagepunkt
10) des Bescheides vom 27.11.1973 dar.
Weiters handelt es sich bei der in der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Auflage normierten Verpflichtung, die in dieser Auflage angeführten Türen feuerhemmend gemäß der DIN 4102 herzustellen, nicht um eine bloße Verpflichtung bloß zum Einabu solcher Brandschutztüren, sondern - entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem Zweck der Auflage, den Durchtritt von Feuer und Rauch trotz begehbarer Öffnungen in Wänden durch die Bildung von Feuerschutzabschlüssen zu verhindern - um die Verpflichtung zum dauernden Aufrechterhalten des selbsttätigen Selbstschließvorganges.
ad I) 4):
Nach Einsichtnahme in den Betriebsanlageplan ist davon auszugehen, daß der "überdachte Lichthof", welcher vom übrigen Lichthof mit einem Gitter abgeschrankt ist, noch durchaus zur Betriebsanlage dazugehört. Die Bescheidauflage schreibt aber eindeutig vor, daß Flaschen nur in Flaschenkisten aus Kunststoff in diesem überdachten Lichthof gelagert werden dürfen. Nach der schlüssigen und widerspruchsfreien Zeugenaussage des Werkmeister D ist jedoch davon auszugehen, daß die im überdachten Lichthof gelagerten Schnapsflaschen nicht in Flaschenkisten aus Kunststoff gelagert wurden, sondern vielmehr in (brennbaren) Flaschenkartons. Die stellt aber eine Verletzung des Auflagepunktes 11a des Bescheides vom 25.4.1985 dar.
ad I) 5):
Entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem Zweck der Auflage stellt auch das Abstellen von Kunststoffkisten eine Verletzung des Punktes 2) des Bescheides vom 24.8.1990 dar, soll doch durch die Bescheidauflage eine Einengung des Fluchtganges in das Freie verhindert werden. In diesem Sinne sind auch auch die "Kunststoffkisten" zu den "Waren" zu zählen. ad II) 7):
Der Umstand, daß sich die Sicherheitsbeleuchtung nicht bei Ausfall der Hauptbeleuchtung selbsttätig einschaltete, stellt eindeutig einen Verstoß gegen Punkt 1) des Bescheides vom 26.9.1983 dar. In diesem Sinne war Punkt II) 7) des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Umfang zu bestätigen, wobei die restliche Tatanlast zu entfallen hatte, da diese keinen Verstoß gegen Auflagepunkt 1) des Bescheides vom 26.9.1983 darstellt.
ad III) 8):
Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien bedeutet die Formulierung in Punkt 5) des Bescheides vom 24.8.1990 daß, "verstärkte Köderauslegung nachweislich zu veranlassen und durchzuführen ist", nicht bloß, daß eine verstärkte Köderauslegung zu veranlassen und durchzuführen ist, sondern daß darüber auch Nachweise geführt werden und diese bei Bedarf auf Aufforderung vorgelegt werden können, da solche Nachweise nicht bloßer Selbstzweck sind, sondern der Behörde die Überprüfung ermöglichen sollen, ob bestimmte Maßnahmen tatsächlich veranlaßt und dann in der Folge auch durchgeführt wurden.
Zum Verschulden ist folgendes auszuführen:
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73) sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.
Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG glaubhaft zu machen.
Die Abänderung im Spruch diente einerseits der korrekten Tatumschreibung im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand, andererseits der Anführung des Unterpunktes 5.2.1. der DIN 4102 (vgl analog dazu die Rechtsprechung des VwGH zur ÖNORM B 3850, zB VwGH vom 22.12.1992, 92/04/0168 und jüngst vom 3.9.1996, 95/04/0209).
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Die Strafen mußten spruchgemäß herabgesetzt werden, da der Beschuldigte im Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war (siehe erstinstanzlichen Akt Blatt 35) und dieser wesentliche Milderungsgrund seitens der Erstbehörde bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung fand. Weiters mußte darauf Bedacht genommen werden, daß der Schuldvorwurf zu Punkt I) 1) und II) 7) eingeschränkt wurde.
Eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam jedoch aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und die Vermögenslosigkeit wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu jeweils S 30.000,-- reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen nunmehr durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind.
Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann.