TE UVS Wien 1996/12/04 04/G/21/421/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Erich G, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 11.06.1996, Zl MBA 12 - S 2571/96, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 GewO 1994, iVm mit ad 1) Punkt 3, ad 2) Punkt 4, ad 3) Punkt 49, ad 4) Punkt 58, ad 5) Punkt 64, ad 6) Punkt 110 und ad 7) Punkt 111 des rechtskräftigen Bescheides vom 14. November 1990, MBA 12 - BA 12/477/90, im Zusammenhalt mit § 370 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 1), 2), 3),

5) und 7) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzten Rechtsvorschriften zu 1): "in Verbindung mit der Ö-Norm B 3850 (Fassung 01.10.1986), Punkt 3.5", zu 2): "in Verbindung mit den technischen Richtlinien vorbeugenden Brandschutz (TRVB 148, Punkt 3.2)" und zu 5): "in Verbindung mit der Ö-Norm Z 1000 (01.06.1989), Teil 1 Punkt 3.5.5" zu lauten haben.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von jeweils Schilling 400,-- 1), 2), 3), 5) und 7), das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten 4) und 6) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG eingestellt.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber zu Punkt 4) und 6) keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 11.06.1996, enthält folgenden Spruch:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S-Handelsgesellschaft mbH zu verantworten, daß in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft in Wien, W-gasse, am 20. Februar 1996 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. November 1990, MBA 12 - Ba 12/477/90, vorgeschriebenen Auflagen insoferne nicht eingehalten wurden, als folgende Mängel bestanden:

1) Punkt 3, wonach die Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden mindestens brandhemmend (T 30) und gemäß der Ö-Norm B 3850, Ausgabe 1986 bzw der Ö-Norm B 3852, Ausgabe 1987, ausgeführt sein müssen, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Brandschutztür vom Lagerraum in die Anlieferungszone in der Nähe der Ladestation für Akkumulatoren nicht T 30 gemäß Ö-Norm 3850 ausgeführt war, da die Arretierung des Stehflügels nicht funktionstüchtig war.

2) Punkt 4, wonach die Brandschutztüren, Brandschutztore und Rauchabschlußtüren in geöffnetem Zustand feststellbar sein dürfen, wenn die Feststellvorrichtungen gemäß der TRVB 148 (Technische Richtlinien vorbeugender Brandschutz) so ausgebildet sind, daß sich die Türen bei Ansprechen der Brandmeldeanlage von selbst schließen, wurde insoferne nicht eingehalten, als bei dem Brandschutzschiebetor vor dem Flaschenrücknahmeautomaten die Prüftaste für die Funktionskontrolle der Feststellvorrichtung (Magnethalterung) fehlte.

3) Punkt 49, wonach die mechanische Garagenlüftanlage, die Warneinrichtung der Garage und die CO-Überwachungsanlage der Garage vor Inbetriebnahme durch eine Abnahmeprüfung mit Meßprotokoll der Gesamtfortluftmenge und weiterhin durch wiederkehrende Prüfungen, in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich von einer fachkundigen Person nachweisbar überprüft werden müssen, und die Funktion der optischen und akustischen Warneinrichtung durch wiederkehrende Prüfungen, in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Monate vom Verantwortlichen der Garage nachweisbar überprüft werden muß, und die Überprüfungsbefunde in der Betriebsanlage aufzubewahren und den Organen der Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als über die CO-Überwachungsanlage der Garage keine Abnahmeprüfung vorgelegt bzw die wiederkehrenden jährlich durchzuführenden Überprüfungen nicht nachgewiesen werden konnten und über die Funktion der optischen und akustischen Warneinrichtungen keine Nachweise über dem mindestens alle 3 Monate durchzuführenden Überprüfungen vorgelegt werden konnten.

4) Punkt 58, wonach beim Durchfahren des Einfahrtstores bzw Ausfahrtstores die mechanische Lüftungsanlage automatisch einschalten muß und erst nach einer Nachlaufzeit von mindestens 10 Minuten abschalten darf, und die Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage automatisch durch eine Kontrolleinrichtung (zB Windfahnenrelais, Druckschalter) überprüft werden muß und bei Ausfall der Lüftungsanlage eine Störungsmeldelampe rot blinkend aufleuchten muß, wurde insoferne nicht eingehalten, als sich beim Durchfahren des Einfahrts- bzw Ausfahrtstores die mechanische Lüftungsanlage nicht automatisch einschaltete (Handtest bei einer Abluftstelle).

5) Punkt 64, wonach die automatischen Schiebetüren in jeden teilgeöffneten Zustand von der Innenseite her durch Schwenken der Türblätter in Fluchtrichtung auf die volle vorgeschriebene Durchgangsbreite geöffnet werden können müssen, und auf die Funktionsweise im Notfall durch ein Hinweisschild gemäß Ö-Norm Z 1000 auf der Innenseite der Türe hingewiesen werden muß, wurde insoferne nicht eingehalten, als bei den automatischen Schiebetüren im Eckbereich W-gasse/K-gasse nicht durch ein Hinweisschild gemäß Ö-Norm Z 1000 auf die Funktionsweise im Notfall hingewiesen wurde und das straßenseitige Schiebetor nicht leicht geöffnet werden konnte, da offensichtlich die Schwenkvorrichtung defekt war.

6) Punkt 110, wonach die elektrische Anlage gemäß § 12 ÖVE-E 5, Teil 1/1989 durch einen befugten Fachmann vor Inbetriebnahme und sodann wenigstens alle 2 Jahre überprüfen zu lassen ist und über diese Überprüfungen Überprüfungsbefunde auf verrechenbarer Drucksorte VD 390, oder auf inhaltlich Gleichwertigem, erstellen zu lassen und fortlaufend geordnet in der Betriebsanalge zur Einsichtnahme durch die Überwachungsorgane der Behörde bereitzuhalten sind, wurde insoferne nicht eingehalten, als in dem vorgelegten Elektrobefund die Räume besonderer Art nicht ausgewiesen waren.

7) Punkt 111, wonach für den Verkaufsraum eine Brandrauchentlüftung einzurichten ist, die mindestens 1,5% der Bodenfläche aerodynamisch wirksamen Querschnitt aufweisen muß, wurde insoferne nicht eingehalten, als die Brandrauchentlüftung in den Oberlichtenfenstern des Verkaufsraumes durch die Errichtung von Sonnenschutzlamellen in seiner Wirksamkeit eingeschränkt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 367 Ziffer 25 GewO 1994, in Verbindung mit ad 1) Punkt 3, ad 2) Punkt 4, ad 3) Punkt 49, ad 4) Punkt 58, ad 5) Punkt 64, ad 6) Punkt 110, und ad 7) Punkt 111 des rechtskräftigen Bescheides vom 14. November 1990 MBA 12-Ba 12/477/90, im Zusammenhalt mit § 370 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende

Strafen verhängt:

Gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994

ad 1) eine Geldstrafe von S 2.000,--,

ad 2) eine Geldstrafe von S 2.000,--,

ad 3) eine Geldstrafe von S 2.000,--,

ad 4) eine Geldstrafe von S 2.000,--,

ad 5) eine Geldstrafe von S 2.000,--,

ad 6) eine Geldstrafe von S 2.000,--,

ad 7) eine Geldstrafe von S 2.000,--,

zusammen S 14.000,--,

falls diese uneinbringlich sind,

ad 1) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

ad 2) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

ad 3) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

ad 4) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

ad 5) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

ad 6) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

ad 7) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag,

zusammen 7 Tagen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 -

VStG in der geltenden Fassung zu zahlen:

Schilling 1.400,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Schilling 15.400,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser zu den einzelnen Punkten des Straferkenntnisses folgendes ausführt:

Zu Punkt 1): Die Arretierung des Stehflügels der Brandschutztür vom Lagerraum in die Anlieferungszone in der Nähe der Ladestation für die Akkumulatoren sei mittlerweile repariert worden. Die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift sei ihm jedoch ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen, da er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S-Handels GmbH für eine Vielzahl von Betriebsanlagen zuständig sei und es sich bei all diesen Betriebsanlagen um solche Anlagen handle, die im Zuge des Insolvenzverfahrens K von der K reg Genossenschaft übernommen wurden. Diese Übernahmen fanden im Oktober und November 1995 statt und sei es ihm und seinen Mitarbeitern bis zum Tatzeitpunkt der Verwaltungsübertretungen, 20.02.1996, nicht möglich gewesen, alle Betriebsanlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Auflagen in den Bewilligungsbescheiden zu überprüfen. Neben der Vielzahl der zu überprüfenden Betriebsanlagen seien die Überprüfungen auch deshalb nicht sofort möglich gewesen, da für jede einzelne Betriebsanlage die Betriebsbewilligungsbescheide im Hinblick auf die Aktualität und der Gültigkeit der einzelnen Auflagen überprüft werden mußten. In der kurzen Zeit zwischen Übernahme der Betriebsanlagen im Oktober, November 1995 und der Überprüfungszeitpunkt 20.02.1996 sei dies nicht möglich gewesen.

Zu Punkt 2): Auflagepunkt 4) des Bescheides vom 14.11.1990 lege lediglich fest, daß Brandschutztüren, Brandschutztore und auch Abschlußtüren im geöffneten Zustand feststellbar sein dürfen, wenn die Feststellvorrichtungen so ausgebildet sind, daß sich die Türen bei Ansprechen der Brandmeldeanlage von selbst schließen. Aus dem Text der Auflage gehe also nicht hervor, daß bei der Feststellungsvorrichtung eine Prüftaste zur Funktionskontrolle vorhanden sein müsse. Das Fehlen dieser Prüftaste stelle also keine Verletzung des Auflagepunktes 4) des Bescheides vom 14.11.1990 dar.

Zu Punkt 3): Ihn treffe an der Nichteinhaltung der Bescheidauflage kein Verschulden. Im gegenständlichen Gebäude existiere eine Sammelgarage, von der ein Teil vom jeweiligen Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage genutzt werde. Sämtliche Kontrollen und Überwachungseinrichtungen sind nur mit Einverständnis des Gesamtbetreibers der Tiefgarage, der "So-GmbH" möglich. Sie seien von der Liegenschaftseigentümerin als Mieter noch nicht anerkannt worden und hätten daher auch keinen Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen. Es sei daher der S-Handels GmbH nicht möglich gewesen, nach Übernahme der Betriebsanlage die entsprechenden Funktionskontrollen durchzuführen. Was die Vorlage des Abnahmeprotokolls für die CO-Überwachungsanlage und die Bestätigung über die jährlich durchzuführende Überprüfung der CO-überwachungsanlage und die Nachweise über die alle drei Monate durchzuführenden Überprüfungen der optischen und akustischen Warneinrichtungen betreffe, die vor Übernahme der Betriebsanlagen durch die S-Handels GmbH stattfanden, so sei ihnen die Vorlage der Nachweise deshalb nicht möglich gewesen, da ihnen die entsprechenden Überprüfungsnachweise weder vom Vermieter noch vom Vorbetreiber überlassen wurden.

Zu Punkt 4): Aus dem Bescheid vom 14.11.1990 mit dem die gegenständliche Betriebsanlage bewilligt worden sei, gehe eindeutig hervor, daß zwei getrennte mechanische Belüftungssysteme vorhanden sind, nämlich ein Belüftungssystem für die Garage und eines für den überdachten Anlieferungspunkt. Auflage Nr 58) beziehe sich auf die Entlüftung des Anlieferungshofes und sei es daher unerläßlich festzustellen, an welcher Abluftstelle der Handtest durchgeführt worden sei. Ein "Handtest" an irgendeiner Abluftstelle sei nicht geeignet, das Nichteinhalten des Auflagepunktes 58) zu beweisen.

Zu Punkt 5): Es stelle keinesfalls eine Übertretung des Auflagepunktes 64) des Bewilligungsbescheides dar, daß das straßenseitige Schiebetor nicht leicht geöffnet werden konnte, weil "offensichtlich" die Schwenkvorrichtung defekt gewesen sei. Diese wortwörtliche aus dem Überprüfungsprotokoll der MA 36 vom 20.02.1996 übernommene Formulierung sei weder ausreichend konkret noch nachvollziehbar genug, da nicht nachvollziehbar sei, was unter "nicht leicht zu öffnen" zu verstehen ist und außerdem aus der Verwendung des Wortes "offensichtlich" hervorgehe, daß nicht die Schwenkvorrichtung selbst überprüft und ein Defekt festgestellt worden sei, sondern daß lediglich aus dem "nicht leicht zu öffnen" der Schiebetür auf den Defekt der Schwenkvorrichtung geschlossen worden sei. Im Übrigen schreibe die Auflage 64) im Bewilligungsbescheid lediglich vor, daß die automatischen Schiebetüren in jedem teilgeöffneten Zustand von der Innenseite her durch Schwenken der Türblätter in Fluchtrichtung auf die volle vorgeschriebene Durchgangsbreite geöffnet werden können. Daß dieses in Auflage 64) vorgeschriebene Öffnen durch Schwenken der Türblätter nicht möglich gewesen wäre, gehe weder aus dem Überprüfungsprotokoll vom 20.02.1996 noch aus der Tatanlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch aus dem angefochtenen Straferkenntnis hervor.

Zu Punkt 6): Hinsichtlich dieses Punktes sei keine Auflagenverletzung erkennbar bzw sei die Umschreibung nicht ausreichend. Es fehle an lediglicher Feststellung, ob in der verrechenbaren Drucksorte VD 390 das Ausweisen von "Räumen besonderer Art" vorgesehen sei oder nicht und worum es sich bei Räumen besonderer Art handle und ob solche Räume besonderer Art in der gegenständlichen Betriebsanlage überhaupt vorhanden sind. Sowohl die Ausführung in der Verhandlungsschrift der MA 36 vom 20.02.1996 als auch die Anlastung in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im angefochtenen Straferkenntnis seien nicht ausreichend konkret genug, um eine Nichteinhaltung des Auflagepunkt 110) zu beweisen. Dazu komme noch, daß aus der Niederschrift der MA 36 vom 20.02.1996 hervorgehe, daß das gegenständliche Sicherheitsprotokoll von einem befugten Fachunternehmen erstellt worden sei und er sich als gewerberechtlicher Geschäftsführer darauf verlassen könne und auch müsse, daß ein befugtes Fachunternehmen einen ordnungsgemäßen, den amtlichen Anforderungen entsprechenden Überprüfungsbericht erstellt. Selbst wenn im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Auflagepunkt 110) vorliegen würde, so sei ihm die Einhaltung dieser Auflage ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen. Punkt 7): Aus der Anlastung, die wortwörtlich im Verhandlungsprotokoll der MA 36 vom 20.02.1996, in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter und im Straferkenntnis enthalten sei, gehe nicht hervor, daß der Auflagepunkt 111) nicht eingehalten worden sei, da es an lediglicher Feststellung fehle, daß der aerodynamisch wirksame Querschnitt der Brandrauchentlüftung weniger als 1,5% der Bodenfläche betrage. Die bloße Einschränkung der Wirksamkeit der bestehenden Brandrauchentlüftung weise noch nicht die mangelnde Einhaltung des Auflagepunktes 111).

Zu den Punkten 1), 2), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses sei weiters ungeachtet des nicht Vorliegens von Verwaltungsübertretungen bzw eines mangelnden Verschuldens an etwaigen Verwaltungsübertretungen auszuführen, daß sämtliche aufgezeigten Mängel behoben worden sind. Es sei sowohl die Arretierung der Stehflügel repariert, ein Prüftaster für das Brandschutzschiebetor vor dem Flaschenrücknahmeautomat zur Funktionskontrolle der Magnethalterung angebracht, die Schwenkvorrichtigung bei den automatischen Schiebetüren eingestellt, das Hinweisschild gemäß Ö-Norm Z 1000 angebracht, ein neuer Elektrobefund durch die Firma Go erstellt und auch alle Sonnenschutzlamellen bei den Oberlichten entfernt worden. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 14.11.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein rechtsfreundlicher Vertreter des Berufungswerbers erschien und in welcher Werkmeister E zeugenschaftlich einvernommen wurde. Dieser gab folgendes zu Protokoll:

"Es handelte sich um eine angesagte Revision.

Zu Punkt 1) des SE:

Durch die Anlieferungen war der Stehflügel verbogen und funktionierte daher die Arretierung des Stehflügels nicht.

Zu Punkt 2) des SE:

Es sollte hier ein roter Knopf oder ein Schalter anderer Bauart in der Nähe der Brandschutztüre vorhanden sein. Dieser Schalter unterbindet bei Betätigung die Stromzufuhr des Haltemagneten, dies bewirkt, daß die Brandschutztüre auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft werden kann, denn im Brandfalle soll der Haltemagnet ebenfalls stromlos werden und ein Schließen gewährleisten. Im Brandfall wird dieser Haltemagnet durch die Brandmeldeanlage automatisch stromlos geschaltet. Ein solcher Schalter ist in der TRVB 148 vorgeschrieben und fehlte bei der Revision.

Zu Punkt 3) des SE:

Der jährlich durchzuführende Überprüfungsbefund konnte nicht vorgelegt werden. Die Abnahmeprüfung müßte erfolgt sein, da der Bescheid seit 1990 rechtskräftig ist. Zusätzlich zu der jährlich durchzuführenden Überprüfung ist eine Überprüfung alle drei Monate von der Betriebsleitung anzuordnen und durchführen zu lassen. Die Überprüfungsbefunde von den alle drei Monate durchzuführenden Überprüfungen konnten ebenfalls nicht vorgelegt werden.

Zu Punkt 4) des SE:

Es handelte sich um das Garageneinfahrtstor. Wenn ein Kfz diesen Bereich passiert, müßte sich die Lüftungsanlage der Garage einschalten und 10 Minuten nachlaufen. Die Amtsabordnung ging durch das Garageneinfahrtstor und zur Abfahrtsrampe weiter und zur Ausblasestelle der Entlüftungsanlage, dort wurde überprüft, ob ein Luftzug vorhanden ist und somit die Lüftungsanlage in Betrieb wäre. Dieser erfolgte jedoch nicht. Es war offensichtlich kein Lichtschranken vorhanden. Diese Ausblasestelle hat sich auf die Garagenentlüftungsanlage bezogen. Durch die Formulierung im Bescheidpunkt 58) "Einfahrts- bzw Ausfahrtstor" ergibt sich, daß mit dieser Bescheidauflage die Entlüftung der Garage gemeint sein soll.

Zu Punkt 5) des SE:

Das Hinweisschild gemäß der ÖNORM Z 1000 fehlte. Das straßenseitige Schiebetor konnte nicht zur Gänze leicht geöffnet werden. Weiters brauchte man eine gewisse Kraftanstrengung um die Türe zu öffnen. Diese Kraftanstrengung muß höher sein, als von einem Kind oder einer älteren Person zu erwarten ist.

Zu Punkt 6) des SE:

Bei der Revision war Kollege Ing St von der MA 36-B anwesend und hat dieser den Elektrobefund überprüft und diese Aussage zu Protokoll gegeben.

Zu Punkt 7) des SE:

Die Brandrauchentlüftung dient dazu, im Brandfall eine Verqualmung des Verkaufsraumes zu verhindern oder zu lindern. Bei diesen Öffnungen wurden Sonnenschutzlamellen angebracht, die ein Durchlüften verhindern würden. Die Sonnenschutzlamellen dienten dazu, daß keine Sonnenstrahlen in die darunter platzierten Kühlzellen eindringen und das Gefriergut erwärmen. Die Sonnenschutzlamellen lassen keine Luft und auch keinen Brandrauch durch und ist daher der vorgeschriebene Querschnitt der Brandrauchentlüftung nicht mehr gegeben. Es handelte sich um Bänder, ca 15 cm breit, zwischen den Bändern war lediglich eine geringe Fuge. Diese Bänder wurden auf der Decke unterhalb der Lichtkuppel gespannt. Diese Bänder verhindern, daß im Brandfall der Brandrauch durchgehen könnte. Ich habe die Bänder nicht näher nach ihrer Materialbeschaffenheit untersucht, sondern nur vom Stand aus augenscheinlich betrachtet und da es sich um Materialien, wie zB Kunststoff, Stoffe, Textilien handeln müßte, war anzunehmen, daß diese einen Brandrauch nicht durchlassen würden, bzw nur in geringem Ausmaß und nicht in dem vorgeschriebenen. Laut Plan der Betriebsanlage sind im Verkaufsraum 6 Lichtkuppeln verzeichnet. Bei wievielen Lichtkuppeln die Sonnenschutzlamellen angebracht waren, kann ich jetzt nicht mehr sagen. Schwerpunkt unserer Kontrolle war bei den Tiefkühlinseln. Da wir nur die Lichtkuppeln oberhalb der Tiefkühlinseln überprüft haben und diese auch technischen Einrichtungen die für eine Brandrauchentlüftung erforderlich sind, besaßen, wurde die augenscheinliche Überprüfung nur an diesen Lichtkuppeln durchgeführt. Ich habe den aerodynamischen wirksamen Querschnitt an Hand der Pläne nachgerechnet, das Ergebnis war mit dem im Plan vermerkten Querschnitt übereinstimmend = 23,98 m2 sind erforderlich. Sie wurden aber durch die Montage der Lamellen auf ca 0-Wirkung herabgesetzt. Ich konnte eine technische Einrichtung für eine Brandrauchentlüftung nur bei den zwei Lichtkuppeln oberhalb der Tiefkühltruhen feststellen, nicht jedoch bei den weiteren vier Lichtkuppeln."

Der Beschuldigtenvertreter gab bei den Schlußausführungen folgendes an:

"Die Berufung wird aufrechterhalten. Zu Punkt 4) des SE wird ausgeführt, daß sich nunmehr ergeben hat, daß die Mängelfeststellung an der Lüftung der Garage erfolgte, während die Auflage deren Übertretung mit mir vorgeworfen wird, auf die Entlüftung der Anlieferung bezieht und somit eine falsche Tatanlastung erfolgte.

Zu Punkt 7) des SE führe ich aus, daß der tatsächlich vorhandene aerodynamisch wirksame Querschnitt der Brandrauchentlüftung zum Überprüfungszeitpunkt nicht feststeht und somit das Vorliegen der gegenständlichen Übertretung nicht überprüft werden kann. Zu Punkt 2) des SE betreffend Auflagepunkt 4) führe ich aus, daß lediglich eine Selbstschließfunktion vorgeschrieben wurde, nicht jedoch das Vorhandensein einer Prüftaste und somit auch die angelastete VÜ nicht gegeben ist."

Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

1) Zu den Punkten 1), 2), 3), 5) und 7) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Sofern der Berufungswerber nicht ohnedies den ihm mit Straferkenntis angelasteten Sachverhalt unbestreitet läßt, geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien auf Grund des Akteninhaltes (siehe Verhandlungsschrift vom 20.02.1996) und insbesondere auf Grund der Zeugenaussage des Werkmeister E in der mündlichen Verhandlung davon aus, daß der Beschuldigte die ihm im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten verwirklichte. Werkmeister E hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zeugenschaftlich einvernommen inhaltlich klar und widerspruchsfrei und zudem unter der Wahrheitsverpflichtung des § 289 StGB ausgesagt. Außerdem unterliegt der Zeuge auf Grund seines Diensteides und auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung nicht nur der Wahrheitspflicht, sondern treffen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nicht nur straf- sondern auch dienstrechtliche Sanktionen.

Auch konnte die Aktenlage keinerlei Hinweis darüber abgeben, daß der Zeuge den ihm offenbar unbekannten Berufungswerber durch eine unrichtige Aussage wahrheitswidrig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen wollen. Darüber hinaus handelt es sich bei Werkmeister E um einen überaus erfahrenen und kompetenten Beamten der Magistratsabteilung 36/A mit einer langjährigen Praxis im Außendienst, von dem mit Recht erwartet werden kann, daß er die angezeigten Mängel zutreffend beurteilen kann. Zweifel über die Richtigkeit seiner Beobachtungen sind daher nicht hervorgetreten.

Zu den einzelnen Punkten ist in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen:

Zu Punkt 1): Der Berufungswerber räumt selbst ein, daß die Arretierung des Stehflügels defekt war. Zum Verschulden siehe weiter unten.

Zu Punkt 2): Die "Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB 148)" schreiben für Feststellvorrichtungen unter Punkt 3.1 vor, daß Feststellvorrichtungen nur dann zulässig sind, wenn sie mit selbsttätigen Auslösevorrichtungen ausgestattet sind. Gemäß Punkt 3.2 muß jede Feststellvorrichtung auch von Hand gelöst werden können, ohne daß die Funktionsbereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird. Die Bedienungseinrichtung hiefür muß sich in unmittelbarer Nähe des Abschlusses befinden. Sie muß gut sichtbar und einfach zu bedienen sein (Bild 1). Eine solche Unterbrechertaste (siehe auch Bild 1: System einer Feststellanlage, "D" Anordnung, in der TRVB 148), welche im Straferkenntnis als: "Prüftaste für die Funktionskontrolle der Feststellvorrichtung (Magnethalterung)" bezeichnet wird, fehlte jedoch bei dem Brandschutzschiebetor vor dem Flaschenrücknahmeautomaten. Da Auflagepunkt 4) des Bescheides vom 14.11.1990 vorschreibt, daß Brandschutztüren, Brandschutztore und Rauchabschlußtüren in geöffnetem Zustand nur dann feststellbar sein dürfen, wenn die Feststellvorrichtungen gemäß der TRVB 148 so ausgebildet sind, daß sich die Türen bei Ansprechen der Brandmeldeanlage von selbst schließen, die TRVB 148 aber für Feststellvorrichtungen einen Schalter vorschreibt, welcher bei Betätigung die Stromzufuhr des Haltemagneten unterbricht und somit eine Überprüfung der Brandschutztüre auf ihre Funktionstüchtigkeit ermöglicht, stellt das Fehlen eines solchen Schalters einen Verstoß gegen Auflagepunkt 4) des Bescheides vom 14.11.1990 dar. Zu Punkt 3): Unbestritten ist, daß die im Bescheidauflagepunkt 49) vorgeschriebenen Überprüfungsbefunde nicht vorgelegt werden konnten. Zum Verschulden siehe wieder weiter unten. Zu Punkt 5): Unbestritten ist, daß das erforderliche Hinweisschild gemäß Ö-Norm Z 1000 fehlte. Allein schon dieser Umstand stellt einen Verstoß gegen Auflagepunkt 64) des Bescheides vom 14.11.1990 dar. Hinsichtlich des zweiten Faktums wird im Spruch des Straferkenntnisses unter Punkt 5) festgehalten, daß "offensichtlich" die Schwenkvorrichtung defekt war. Aus der Aussage des Werkmeister E in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, daß das straßenseitige Schiebetor nicht nur "nicht leicht geöffnet werden konnte, da eine gewisse Kraftanstrengung erforderlich war, um die Türe zu öffnen, welche höher sein mußte, als von einem Kind oder einer älteren Person zu erwarten ist". Auf Grund der defekten Schwenkvorrichtung war die Türe darüber hinaus auch noch nicht zur Gänze (das heißt auf die volle vorgeschriebene Durchgangsbreite) zu öffnen.

Zu Punkt 7): Durch das Anbringen der Sonnenschutzlamellen bei den beiden Lichtkuppeln oberhalb der Tiefkühlinseln, dh bei den beiden Lichtkuppeln die eine technische Einrichtung für eine Brandrauchentlüftung besaßen, wurde laut Aussage des Werkmeister E der im Bescheidauflagepunkt 111) des Bescheides vom 14.11.1990 vorgeschriebene mindestens 1,5% der Bodenfläche aerodynamisch wirksame Querschnitt der Brandrauchentlüftung nicht eingehalten, da die Wirkung durch die Montage der Lamellen auf ca 0 herabgesetzt wurde. Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses, daß "die Brandrauchentlüftung in den Oberlichtenfenstern des Verkaufsraumes durch die Errichtung von Sonnenschutzlamellen in seiner Wirksamkeit eingeschränkt wurde", ist durchaus ausreichend, bedeutet doch diese "Einschränkung", daß die Brandrauchentlüftung nicht mehr den mindestens 1,5% der Bodenfläche aerodynamisch wirksamen Querschnitt aufwies. Der tatsächlich vorhandene aerodynamisch wirksame Querschnitt der Brandrauchentlüftung zum Überprüfungszeitpunkt muß dem Berufungswerber im Spruch des Straferkenntnisses nicht angelastet werden und ergibt sich aus der Zeugenaussage des Werkmeister E, daß 23,98 qm erforderlich wären, welche jedoch durch die Montage der Lamellen auf ca "0 Wirkung" herabgesetzt wurden. Von einem erfahrenen und mit der Materie vertrauten Beamten kann jedoch erwartet werden, daß dieser auch lediglich nur nach einer augenscheinlichen Betrachtung vom Stand aus zutreffend beurteilen kann, um welche Materialien es sich bei den verwendeten Lamellen gehandelt hat und daß diese Lamellen den aerodynamisch wirksamen Querschnitt in seiner Wirksamkeit einschränken, sodaß der aerodynamisch wirksame Querschnitt von 1,5% der Bodenfläche nicht mehr gegeben ist. Somit ist auch in diesem Punkt der objektive Tatbestand als erwiesen anzusehen.

Zum Verschulden des Berufungswerbers ist folgendes auszuführen:

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 06.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, daß die gegenständliche Betriebsanlage von der S-Handels GmbH erst im Oktober 1995 übernommen wurde und sei es ihm und seinen Mitarbeitern bis zum Tatzeitpunkt der Verwaltungsübertretungen am 20.02.1996 nicht möglich gewesen, alle Betriebsanlagen, welche von der S-Handels GmbH übernommen wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Auflagen in den Bewilligungsbescheiden, zu überprüfen, so kann der Berufungswerber damit kein mangelndes Verschulden dartun, standen ihm doch von der Übernahme bis zur Revision zumindest drei volle Monate für eine entsprechende Überprüfung (nötigenfalls unter Beiziehung von Spezialisten) zur Verfügung. Diese Frist muß aber als ausreichend angesehen werden, um an Hand des Betriebsanlagenbewilligungsbescheides die Betriebsanlage auf die Einhaltung der Bescheidauflagepunkte hin zu inspizieren. Wenn dies dem Berufungswerber selbst auf Grund von anderweitigen Verpflichtungen nicht möglich gewesen war, so wäre er verpflichtet gewesen, die Kontrolle von einer geeigneten Person durchführen zu lassen, selbstverständlich unter lückenloser Überwachung dieser Person.

Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses ist noch zu bemerken, daß vom Beschuldigten nicht nur kein Befund über die Abnahmeprüfung vorgelegt werden konnte, sondern vielmehr auch kein Befund über die jährlich durchzuführende Überprüfung und vor allem kein Nachweis über die mindestens alle drei Monate durchzuführenden Überprüfungen. Gerade aber letztere, alle drei Monate stattzufindende Überprüfung, fiel aber in den Wirkungsbereich des Berufungswerbers. Im Übrigen bringt der Berufungswerber nicht vor, welche Schritte von seiner Seite gesetzt wurden, um die entsprechenden Überprüfungsnachweise entweder vom Vermieter oder vom Vorbetreiber zu erhalten bzw welche konkrete Maßnahmen er getroffen hat, um nach Übernahme der Betriebsanlage die entsprechenden Funktionskontrollen doch durchführen zu können. Es war daher vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite auszugehen.

Der nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 26.11.1996 eingebrachte "Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines in der Betriebsanlage der S-HandelsgmbH, Wien, W-gasse, zum Beweis dafür, daß alle 6 Lichtkuppeln in der Betriebsanlage zur Brandrauchentlüftung eingerichtet sind", war abzuweisen, da jetzt ein Lokalaugenschein nicht mehr die Situation in der Betriebsanlage zur Tatzeit (insb hinsichtlich der Frage, wieviele Lichtkuppeln am 20.02.1996 mit einer Brandrauchentlüftung ausgerüstet waren) wiedergeben kann und zwischenzeitliche Veränderungen (also konkret: die Einrichtung von weiteren Brandrauchentlüftungen bei den übrigen vier Lichtkuppeln) nicht auszuschließen sind.

Die Abänderung im Spruch diente der Anführung des jeweiligen Unterpunktes der Ö-Norm B 3850 bzw Ö-Norm Z 1000 (vgl VwGH 22.12.1992, 92/04/0168 und jüngst vom 03.09.1996, 95/04/0209) sowie der Mitzitierung der Untergliederung der TRVB 148 (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 20.09.1988, 88/04/0028 und 24.01.1989, 88/04/0131).

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die verletzte Rechtsvorschriften geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben dieser Betriebsanlage gewährleisten soll. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerber wurde schon von der Behörde erster Instanz zutreffend als mildernd gewertet.

Berücksichtigt wurde, daß der Berufungswerber sich offenkundig ernstlich bemüht hat, die bei der Revision aufgezeigten Mängel unverzüglich zu beheben, somit den verursachten Schaden gutzumachen und weitere nachteilige Folgen zu verhindern (§ 34 Ziffer 15 StGB).

Da seitens des Berufungswerbers keine Angaben über dessen allseitigen Verhältnisse getätigt wurden, mußten diese von der erkennenden Behörde geschätzt werden. Auf Grund des Alters und der beruflichen Stellung des Beschuldigten als gewerberechtlicher Geschäftsführer geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und von einer zu Gunsten des Beschuldigten angenommenen Vermögenslosigkeit aus. Sorgepflichten konnten mangels lediglichen Hinweises bei der Strafbemessung keine Berücksichtigung finden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu jeweils S 30.000,-- reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal im Verfahren keine weiteren Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht.

Eine Anwendung des § 21 VStG kommt in den vorliegenden Fällen ebenfalls nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerber nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

2) Zu den Punkten 4) und 6) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Zu Punkt 4): Durch den oben zitierten Verweis in § 367 Ziffer 25 GewO werden die in Verordnungen oder Bescheiden enthaltenen Gebote und Verbote zum Teil des Straftatbestandes. Die Rechtmäßigkeit der Auflagen bzw Aufträge ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu prüfen. Jedoch dürfen die Gebote und Verbote nur dann als Teil des strafbaren Tatbestandes herangezogen werden, wenn sie ausreichend konkretisiert sind. Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist somit nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm der Gestalt enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (VwSlg 9087A/1976). Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien ist jedoch Auflagepunkt 58) des Bescheides vom 14.11.1990 keineswegs so klar gefaßt, daß er dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflage zweifelsfrei erkennen läßt und entspricht somit nicht der Konkretisierungspflicht:

Aus dem Bescheid vom 14.11.1990 ist ersichtlich, daß in der Betriebsanlage zwei mechanische Entlüftungsanlagen vorhanden sind. Auflagepunkt 58) folgt den Auflagepunkten 55), 56) und 57), welche die mechanische Entlüftungsanlage der Anlieferung betreffen. In der logischen Folge müßte daher auch Auflagepunkt 58) für die mechanische Lüftungsanlage der Anlieferung und nicht für die mechanische Garagenentlüftungsanlage gelten. Auch durch die Formulierung im Bescheidpunkt 58) "Einfahrts- bzw Ausfahrtstor" ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht ohne weiteres zweifelsfrei, daß mit dieser Bescheidauflage die Entlüftung der Garage gemeint sein soll.

Da der Konkretisierungspflicht somit im Auflagepunkt 58) nicht entsprochen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 6): § 12 ÖVE - E5 Teil 1/1989 (Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes) schreibt unter Punkt 12.1.6 folgendes vor: "In angemessenen Zeiträumen ist der ordnungsgemäße Zustand von Starkstromanlagen vom Betreiber zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Der Umfang der wiederkehrenden Prüfung darf je nach Bedarf und Betriebsverhältnissen der Anlagen auf Stichproben sowohl im Bezug auf den örtlichen Bereich (Anlagenteile) als auch auf die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen beschränkt werden, soweit dadurch eine Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustandes möglich ist. Der Prüfende muß die für die jeweilige Art der Prüfung und die Beurteilung des Zustandes erforderlichen Fachkenntnisse besitzen."

Weder § 12.1.6 noch der Anhang A1 (beispielhafte Hinweise für wiederkehrende Prüfungen) sieht einen Ausweis von "Räumen besonderer Art" zwingend vor. Sollte aber trotzdem der vorgelegte Elektrobefund mangelhaft gewesen sein, so kann dem Berufungswerber in diesem Fall kein Verschulden bei der Nichteinhaltung des Auflagepunktes 110) des Bescheides vom 14.11.1990 zur Last gelegt werden, da der Elektrobefund von einem konzessionierten Fachunternehmen erstellt wurde und auf dessen Richtigkeit bzw Vollständigkeit sich der Berufungswerber auf Grund mangelnden Spezialwissens verlassen durfte.

Es war der Berufung auch in diesem Punkt Folge zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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