TE UVS Burgenland 1996/10/07 15/02/96028

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Veröffentlicht am 07.10.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Grauszer über die Berufung des Herrn                   , geboren

am           , wohnhaft in                                        ,

vertreten durch Rechtsanwälte Dres T                             ,

vom 20 08 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 29 06 1996, Zl 300-5088-1995, wegen Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Das angefochtene Straferkenntnis legt dem nunmehrigen Berufungswerber

als Übertretung nach § 367 Z 25 zweiter Fall GewO 1994 zur Last, am 23 04 1995 eine näher bezeichnete Gastgewerbebetriebsanlage bis 00 40 Uhr betrieben zu haben, obwohl die Betriebszeit für das Kaffeehaus jeweils mit 06 00 Uhr bis 24 00 Uhr unter Punkt 1 der Auflagen des Genehmigungsbescheides vom 12 06 1986, Zl XII/K- 3/3-1986, festgelegt wurde.

 

Der Berufungswerber bestreitet die Erfüllung des Tatbestandes im Ergebnis mit der wesentlichen Begründung, es liege keine Sperrstundenüberschreitung hinsichtlich des Kaffeehausbetriebes vor.

 

Der Berufung ist aus folgendem Grund Erfolg beschieden, ohne daß auf die unzutreffende Begründung des Straferkenntnisses und die Ausführungen in der Berufung, welche am 22 08 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt ist und von dieser dem Verwaltungssenat am 04 10 1996 (ho Einlangen) vorgelegt wurde, einzugehen war:

 

Die Verwirklichung des angezogenen Tatbestandes setzt voraus, daß eine mit einem bestimmten Bescheid genehmigte gewerbliche Betriebsanlage entgegen einer Auflage betrieben wird. Schon dies ist nach der Aktenlage im Anlaßfall nicht gegeben, da nach der Gendarmerieanzeige vom 24 04 1995 die Sperrstundenüberschreitung (richtig: Zuwiderhandeln gegen eine Auflage) dadurch angenommen wurde, daß sich fünf Personen um 00 40 Uhr im Keller des Cafes aufgehalten hätten. Ob dies der Fall war und ob daraus ein Betrieb der Gastgewerbebetriebsanlage abgeleitet werden kann, was der Berufungswerber bestreitet, kann dahingestellt bleiben, da dieses Kellerlokal nicht vom Genehmigungsbescheid vom 12 06 1986, der sich nur auf einen erdgeschoßigen Gastgewerbebetrieb bezieht, erfaßt ist. Der angezogene Tatbestand konnte daher durch diesen Sachverhalt gar nicht verwirklicht werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß durch gegenständlichen Betrieb der Gastgewerbebetriebsanlage auch kein sonstiger Gewerberechtstatbestand verletzt wurde:

 

Für gegenständliches Kellerlokal wurde nämlich mit Bescheid des Landeshauptmannes vom Burgenland vom 25 01 1995 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 07 02 1995 zugestellt, woraus sich in Verbindung mit § 78 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ergibt, daß gegenständliche Kellerbar gewerbebehördlich ab diesem Zeitpunkt bis 02 00 Uhr betrieben werden durfte, auch wenn dagegen abermals Berufung an den zuständigen Bundesminister erhoben wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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