Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Franz Johann L, vertreten durch Herrn Dr Wolfgang V, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 19.9.1996, Zl MBA 2-S 6824/96, wegen Übertretung des § 367 Ziffer 25 iVm § 370 Gewerbeordnung iVm 1) Punkt 1 des Bescheides vom 21.8.1995, Zl MBA 2 - Ba 5210/95, 2) Punkt 10, 3) Punkt 11 und 4) Punkt 54 des Bescheides vom 11.2.1988, Zl MBA 2 - Ba 1574/1/87, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 23.5.1996 in Wien, U-straße bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt hat, als
1) entgegen der Auflage Punkt 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 21.8.1995, MBA 2 - Ba 5210/95, welcher wie folgt lautet:
1) In der Hauseinfahrt darf nichts abgestellt werden. Ausgenommen davon sind An- und Abliefervorgänge, wenn eine Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m freigehalten wird und mindestens ein Arbeitnehmer die An- und Abliefervorgänge ständig beaufsichtigt und allfälllige Gefahrenquellen beseitigt.
in der Hauseinfahrt folgende Abstellungen durchgeführt:
Entlang der linken Gangseite gestapelte leere Kunststoffkisten auf einer Länge von ca 3 m, Tiefe ca 40 cm und Höhe ca 1,50 m und zwei Kunststoffkistenstapel, einer davon gefüllt, in einer Höhe von ca 1,5 m; an der rechten Stelle zwei Rollcontainer, teilweise gefüllt mit Verpackungsmaterial sowie ein Einkaufswagen mit Kartons;
2) entgegen der Auflage Punkt 10) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/1/87, welcher wie folgt lautet:
10) Folgende Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1. Oktober 1986) auszuführen:
Erdgeschoß: Die Türe vom Verkaufsraum in den allgemeinen Hausgang, sämtliche Türen in den Fluchtgang rechts vom Verkaufsraum mit Ausnahme der Türe vom Vorraum, weiters die Türen des Vorraumes zum Lager und zum Papierlager.
Kellergeschoß: Die Türe des Kältemaschinenraumes und des daneben befindlichen Abstellraumes.
folgende Türen insofern nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) ausgeführt waren, als die Türe zum Lager mittels Keil offengehalten wurde und vor dem geöffneten Türblatt Drahtgitter abgestellt war, die Gehflügel der beiden Türen vom Verkaufsraum in den Fluchtgang jeweils mittels Magnethalter offengehalten und durch Lagerungen vor den Türblättern der Schließweg blockiert war und die T 30-Türe zwischen dem Fluchtgang und dem Fleischarbeitsraum nicht vollständig ins Schloß fiel, da sie schürfte;
3) entgegen der Auflage Punkt 11) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/1/87, welcher wie folgt lautet:
11) Als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, sind einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten: Die Türe vom Verkaufsraum in das Hausstiegenhaus, die Türe aus dem hintersten Verkaufsraumbereich in den Fluchtgang und weiter über den Vorraum und den Hof bis ins Freie.
Es muß ein unverstellter ausreichend beleuchteter Weg ins Freie gewährleistet sein. Die Kennzeichnungen sind gemäß ÖNORM Z 1000 (Teil 1,2 und Beiblatt 1) auszuführen.
die Türe aus dem hintersten Verkaufsraumbereich in den Fluchtgang und weiter bis ins Freie nicht als Notausgang eingerichtet war, als der Fluchtgang zwischen der hintersten Tür zum Verkaufsraum und der vorderen Türe zum Verkaufsraum vollständig mit Lagerungen in einer Höhe von ca 1,5 m verstellt war;
4) entgegen der Auflage Punkt 54) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/1/87, welcher wie folgt lautet:
54) Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrswege und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden. folgende Bereiche von Hauptverkehrswegen, von der U-straße aus gesehen, eingeengt waren: Auf dem ganz linken länglichen Hauptverkehrsweg in einer Entfernung von ca 14 m bis 19 m von der Straßenfront entlang der rechten Seite Einengung auf eine Breite von ca 1,30 m bis 1,40 m durch Aufstellung von Getränkekisten; auf dem querenden Hauptverkehrsweg als Verbindung zwischen dem zweiten und dritten Längsgang von links, ca 2 m von der Straßenfront entfernt, eine Einengung auf ca 1,4 m durch Sonderplatzierungen von Frosch-Produkten und Coca-Cola und ein Regal vorwiegend mit Müsliprodukten sowie auf ca 1,3 m durch Sonderplazierungen von Ariel und Fortant-Weinen; auf dem ganz rechten Bereich der geöffneten Schiebetür, durch Einkaufswagen an der rechten eine Einengung auf ca 1,10 m; auf dem ganz rechten länglichen Hauptverkehrsweg in einer Entfernung von ca 11 bis 14 m von der Straßenfront durch Einkaufswagen an der rechten Wand eine Einengung auf ca 1,3 bis 1,5 m."
Die verletzten Rechtsvorschriften haben wie folgt zu lauten:
"1) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm § 370 GewO 1994 iVm Punkt 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 21.8.1995, MBA 2 - Ba 5210/95,
2) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm § 370 GewO 1994 iVm Punkt 10) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/91/87, iVm der ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) Punkt 3.5,
3) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm § 370 GewO 1994 iVm Punkt 11) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/1/87, iVm § 23 Abs 3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV),
4) § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm § 370 GewO 1994 iVm Punkt 54) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/1/87."
Die Strafsanktionsnorm hat zu 1) bis 4) jeweils § 367 Einleitungssatz GewO 1994 zu lauten.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Schilling 2.400,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 19.9.1996, Zl MBA 2 - S 6824/96, hat folgenden Spruch:
"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 23.5.1996 in Wien, U-straße bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt hat, als
1) entgegen der Auflage Punkt 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 21.8.1995, MBA 2 - Ba 5210/95 in der Hauseinfahrt von der U-straße aus gesehen folgende Abstellungen ohne ständige Beaufsichtigung durch einen Arbeitnehmer durchgeführt:
Entlang der linken Gangseite gestapelte leere Kunststoffkisten auf einer Länge von ca 3 m, Tiefe ca 40 cm und Höhe ca 1,50 m und zwei Kunststoffkistenstapel, einer davon gefüllt, in einer Höhe von ca 1,5 m; an der rechten Stelle zwei Rollcontainer, teilweise gefüllt mit Verpackungsmaterial sowie ein Einkaufswagen mit Kartons;
2) entgegen der Auflage Punkt 10) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/1/87 folgende Türen insofern nicht brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 (Ausgabe 1.10.1986) ausgeführt waren, als die Türe zum Lager mittels Keil offengehalten wurde und vor dem geöffneten Türblatt Drahtgitter abgestellt war, die Gehflügel der beiden Türen vom Verkaufsraum in den Fluchtgang jeweils mittels Magnethalter offengehalten und durch Lagerungen vor den Türblättern der Schließweg blockiert war und die T 30-Türe zwischen dem Fluchtgang und dem Fleischarbeitsraum nicht vollständig ins Schloß fiel, da sie schürfte;
3) entgegen der Auflage Punkt 11) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.988, MBA 2 - Ba 1574/1/87 die Türe aus dem hintersten Verkaufsraumbereich in den Fluchtgang und weiter bis ins Freie nicht als Notausgang eingerichtet war, als der Fluchtgang zwischen der hintersten Tür zum Verkaufsraum und der vorderen Türe zum Verkaufsraum vollständig mit Lagerungen in einer Höhe von ca 1,5 m verstellt war;
4) entgegen der Auflage Punkt 54) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/1/87 folgende Bereiche von Hauptverkehrswegen, von der U-straße aus gesehen, eingeengt waren:
Auf dem ganz linken länglichen Hauptverkehrsweg in einer Entfernung von ca 14 m bis 19 m von der Straßenfront entlang der rechten Seite Einengung auf eine Breite von ca 1,30 m bis 1,40 m durch Aufstellung von Getränkekisten; auf dem querenden Hauptverkehrsweg als Verbindung zwischen dem zweiten und dritten Längsgang von links, ca 2 m von der Straßenfront entfernt, eine Einengung auf ca 1,4 m durch Sonderplatzierungen von Frosch-Produkten und Coca-Cola und ein Regal vorwiegend mit Müsliprodukten sowie auf ca 1,3 m durch Sonderplazierungen von Ariel und Fortant-Weinen; auf dem ganz rechten Bereich der geöffneten Schiebetür, durch Einkaufswagen an der rechten eine Einengung auf ca 1,10 m; auf dem gang rechten länglichen Hauptverkehrsweg in einer Entfernung von ca 11 bis 14 m von der Straßenfront durch Einkaufswagen an der rechten Wand eine Einengung auf ca 1,3 bis 1,5 m.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in Verbindung mit § 370 der Gewerbeordnung 1994 und in Zusammenhalt mit den zitierten Bescheidauflagen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
4 Geldstrafen zu je Schilling 3.000,--, zusammen Schilling 12.000,--, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 72 Stunden, zusammen 288 Stunden, das sind 12 Tage. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:
S 1.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 13.200,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten.
Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 3.12.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher ein rechtsfreundlicher Vertreter für den Berufungswerber teilnahm und folgendes ausführte:
"Ergänzend zu der Berufung wird folgendes vorgebracht:
Zunächst einmal sind die Auflagepunkte im SE nicht wörtlich angeführt. Weiters ist in Punkt 1) des BA vom 21.8.1995 gefordert, daß ein Arbeitnehmer die An- und Abliefervorgänge ständig bewachen muß. Ich der Sachverhaltsanlastung allerdings wird angelastet, daß Abstellungen ohne ständige Beaufsichtigung eines Arbeitnehmers durchgeführt wurden. Zu Punkt 2) des SE ist der Unterpunkt der ÖNORM 3850 nicht angeführt, der angeblich verletzt wurde, weder ziffernmäßig noch wörtlich. Hinsichtlich Punkt 3) des SE paßt die Sachverhaltsanlastung nicht zum Auflagenpunkt 11), insoweit dort die Einrichtung, Bezeichnung und Erhaltung von Notausgängen vorgeschrieben ist, angelastet aber wurde, daß ein Fluchtgang verstellt wurde. Hinsichtlich Punkt 4) des SE ist auszuführen, daß in dem angeführten Auflagenpunkt 54) keine Breite von Hauptverkehrswegen vorgeschrieben ist und sohin von der Definition des Hauptverkehrsweges in der AAV auszugehen ist, die 1,20 m beträgt. Die einzige Einengung unter 2,20 m ist die vorletzte angeführte, nämlich durch Einkaufswagen der rechten Wand und dort ist die Einengung mit ca bezeichnet und bei der angeführten Breite von 1,10 m unter offensichtlich mit Augenmaß festgestellten Einengung nicht mit der nötigen Sicherheit erkennbar, daß 1,20 m unterschritten wurde.
Auf Vorhalt des AV Blatt 26 vom 1.7.1996 gebe ich an, daß der Strafverfügung die BA-Genehmigungsbescheide nicht beigefügt waren, wohl waren diese beiden aber bei der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.8.1996 dabei. Nach meiner Auffassung genügt das Anschließen der BA-Genehmigungsbescheide jedoch nicht und ersetzt nicht die wörtliche Anführung.
Der Sachverhalt so wie er im SE angelastet wurde, wird nicht bestritten. Auf eine Zeugeneinvernahme des Kontrollorganes wird daher einvernehmlich verzichtet."
Der Berufung ist aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden:
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Vorweg ist zu der vom Berufungswerber aufgeworfenen Frage der Verfolgungsverjährung folgendes auszuführen:
Richtig ist, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl zB VwGH 19.6.1990, 89/04/0249) ausgeführt hat, daß ein Bescheid, der hinsichtlich der einen Teil des Straftatbestandes bildenden Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides keine wörtliche Anführung enthält, durch die schon aus dem Spruch die Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hinsichtlich aller Tatbestandmerkmale ermöglicht wird, nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Ziffer 1 VStG entspricht. Der bloße Hinweis auf ziffernmäßig bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides ist nicht als ausreichend anzusehen.
Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat.
Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien stellt aber die "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 1.8.1996, an welcher sowohl der Betriebsanlagenbescheid vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/1/87, als auch der Betriebsanlagenbescheid vom 29.8.1995, MBA 2 - Ba 5210/95, angeschlossen waren, durchaus eine taugliche, die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung dar. Durch die Bezugnahme in der Aufforderung zur Rechtfertigung auf die Betriebsanlagenbescheide ("Beilagen"), welche der Aufforderung zur Rechtferigung angeschlossen waren, wird der Gegenstand der Verfolgungshandlung mittelbar damit in einer im Hinblick auf § 32 Abs 2 VStG ausreichenden Weise bezeichnet (vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 19.12.1983, VwSlg 11.267/A).
Zu den einzelnen Punkten im Straferkenntnis ist folgendes auszuführen:
Zunächst ist festzuhalten, daß der Berufungswerber den Sachverhalt nicht mehr bestreitet. Es ist daher von dem ihm mit Straferkenntnis angelasteten Sachverhalt auszugehen.
Zu Punkt 1):
Laut Punkt 1) des Bescheides vom 21.8.1995, MBA 2 - Ba 5210/95, darf in der Hauseinfahrt nichts abgestellt werden. Richtig ist das Vorbringen des Beschuldigten-Vertreters, daß im Auflagepunkt nicht gefordert wird, daß Abstellungen nicht ohne ständige Beaufsichtigung durch einen Arbeitnehmer durchgeführt werden dürfen. Die begünstigende Ausnahmebestimmung bezieht sich nämlich lediglich auf Abstellungen im Rahmen von An- und Abliefervorgängen. Kommt es somit im Zuge von An- und Abliefervorgängen zu Abstellungen in der Hauseinfahrt, dann muß ein Arbeitnehmer die An- und Abliefervorgänge ständig beaufsichtigen und allfällige Gefahrenquellen beseitigen. Aus der Anlastung im Straferkenntnis ergibt sich aber eindeutig, daß die Abstellungen nicht im Zuge eines An- bzw Abliefervorganges vorgenommen wurden und sind daher die unter Punkt 1) genannten Abstellungen in der Hauseinfahrt auf Grund der Auflage 1) des Betriebsanlagenbescheides vom 21.8.1995 generell verboten. In diesem Sinne konnte der Punkt 1) des Straferkenntnisses vom 19.9.1996 bestätigt werden, wobei die hier überflüssige Wortfolge "ohne ständige Beaufsichtigung durch einen Arbeitnehmer" zu entfallen hat.
Zu Punkt 2):
Richtig ist das Vorbringen des Beschuldigten-Vertreters, daß die ÖNORM B 3850 nicht mit der erforderlichen Untergliederung (Unterpunkte) angeführt ist. Es erfolgte somit mit Spruchabänderung die Anführung des Unterpunktes 3.5 der ÖNORM B 3850 (vgl dazu VwGH vom 22.12.1992, 92/02/0168 und jüngst vom 3.9.1996, 95/04/0209).
Zu Punkt 3):
Auflagepunkt 11) des Bescheides vom 11.2.1988, MBA 2 - Ba 1574/91/87, schreibt ua vor, daß die Türe aus dem hintersten Verkaufsraumbereich in den Fluchtgang und weiter über den Vorraum und den Hof bis ins Freie "als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten ist".
Gemäß § 23 Abs 3 AAV dürfen Notausgänge durch Lagerungen auch vorübergehend nicht verstellt sein.
Da Auflagepunkt 11) auch den Fluchtgang "auch zum Bereich des Notausganges" dazuzählt und nicht bloß allein die "Türe aus dem hintersten Verkaufsraumbereich" als Notausgang bezeichnet, sondern eben auch den Fluchtgang, den Vorraum und den Hof (bis ins Freie), stellt der Umstand, daß der Fluchtgang zwischen der hintersten Tür zum Verkaufsraum und der vorderen Tür zum Verkaufsraum vollständig mit Lagerungen in einer Höhe von ca 1,5 m verstellt war, einen Verstoß gegen Auflagepunkt 11) des Betriebsanlagenbescheides vom 11.2.1988 dar.
Zu Punkt 4):
Richtig ist, daß in Auflagepunkt 54) des Bescheides vom 11.2.1988 keine Mindestbreite für den Hauptverkehrsweg festgesetzt wird. Die Mindestbreite des Hauptverkehrsweges ergibt sich jedoch aus Auflagepunkt 53) des Bescheides vom 11.2.1988, welcher wie folgt lautet:
"53) Im Verkaufsraum müssen die Hauptverkehrswege mindestens 1,80 m und die Nebenverkehrswege mindestens 1,20 m breit sein. Eine Teilung von Hauptverkehrswegen (zB durch Aufstellen von Verkaufsständern, Warenkörben, Paletten und dgl) ist verboten."
Unverständlich ist daher, weshalb bei dieser klaren Definition der Breite des Hauptverkehrsweges im Auflagepunkt 53) von der Definition des Hauptverkehrsweges in der AAV auszugehen ist. Bemerkt werden muß in diesem Zusammenhang noch, daß nach Punkt 54) des Bescheides vom 11.2.1988 jede Einengung oder Verstellung von Hauptverkehrswegen, Ausgängen und Fluchtwegen verboten ist. Der objektive Tatbestand ist daher auch in diesem Punkt als gegeben anzusehen.
Zum Verschulden ist folgendes auszuführen:
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG (vgl VwGH 25.11.1986, 86/04/0116). In solchen Fällen ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, daß der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73) sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.
Wenn der Berufungswerber nun in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht Stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß solche allgemeinen Behauptungen darüber, daß Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz VStG glaubhaft zu machen.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße das durch die verletzte Rechtsvorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen. Der objektive Unrechtsgehalt der Taten war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen mußten erschwerend gewertet werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen - auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Einkommensverhältnisse, der Vermögenslosigkeit und der Sorgepflicht für vier Personen, nicht nur durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, sondern nach Dafürhalten des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in gegenständlicher Höhe unbedingt angebracht, sollen die verhängten Geldstrafen dazu dienen, den Beschuldigten in Hinkuft von der Begehung gleichartiger Taten ausreichend abzuhalten.
Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen kam daher nicht in Betracht.
Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 Abs 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.