RS UVS Wien 1997/01/27 04/G/33/406/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1997
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Rechtssatz

Kann ein Hinweisschild seine Funktion, nämlich Kunden einer gewerblichen Betriebsanlage auf den nächsten Ausgang hinzuweisen, nicht erfüllen, weil es nicht wahrgenommen werden kann, dann kommt das einem Nichtvorhandensein des Hinweisschildes gleich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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