Rechtssatz: Durch die bloße Anführung der Betriebsart des ausgeübten Gastgewerbes (hier: Snack-Imbiß) in der Betriebsbeschreibung wird keine Regelung der zulässigen Betriebszeiten getroffen. Wird das Lokal nach Eintritt der Sperrstunde offen gehalten, so stellt dies somit keinen Betrieb außerhalb der genehmigten Betriebszeiten dar und daher auch keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben in der Zeit vom 28.10.1997 ab 19.00 Uhr bis 29.10.1997, 02.00 Uhr in Wien, R-Gasse insoferne das Gastgewerbe gemäß § 124 Z 9 GewO 1994 in der Betriebsart einer Herberge mit den Berechtigungen nach § 124 Abs 1 Z 1 Beherbergung von Gästen ausgeübt, als 1) Top 5: 4 Zimmer mit 14 Schlafstellen (4,4,4,2), wobei die Bettbank im Vorraum nicht berücksichtigt wird, hievon 7 Schlafstellen belegt (benützt) waren... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kommt nicht darauf an, wie viele der zur Fremdenvermietung bereitstehenden Betten tatsächlich belegt (benützt) werden (die Auslastung hängt ja von der Nachfrage ab und ist daher Schwankungen unterworfen), sondern auf die (konstant bleibende) Anzahl der Betten, die zur Fremdenvermietung bereitstehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der
Spruch: eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist Tatbestandsmerkmal für eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung. In einer, dem § 32 Abs 2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung, ist dem Beschuldigten die Ausübung der Gewerbeberechtigung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung vorzuhalten. Mit dem im erstmaligen
Spruch: des Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf mit A, B eine OEG gegründet und das G... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 20.3.1997, Zl MBA 22 - S 14189/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben vom 29.8.1996 bis 10.2.1997 in Wien, E-Straße, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses ausgeübt, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie fol... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung setzt das Fehlen jeglicher Befugnis zur Ausübung dieses Gewerbes voraus. Verfügt ein Gewerbetreibender über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets und betreibt er an einem weiteren Standort ebenfalls ein Buffet, dann kann ihm daher keine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt werden, sondern allenfalls eine solche nach § 368 Z 1.10 leg cit, sollte die Anzeige b... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie als Vorstandsmitgleid der A-Aktiengesellschaft und somit als zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß die genehmigungspflichtige Betriebsanlage (durch Errichtung einer mechanischen Abluftanlage und eines Aggregates eines Klimagerätes) dieser Gesellschaft in Wien, H-straße, in welcher die A-Aktiengesellschaft das Gewerbe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der gegenständlichen, in einem Wohnhaus untergebrachten Betriebsanlage (einer "A-Backfiliale"), in der ua auch das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Imbißstube ausgeübt wird, handelt es sich im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Gefährdung der Nachbarn im Brandfall und Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch durch die mechanische Abluftanlage (diese weist für den Lokal- und den Kellerbereich jeweils einen Schalldruckpegel von 36 dB(... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.2.1997, GZ 15.1. 1996/4235, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß in der Zeitung Kleine Zeitung vom 1.8., 9.7., 13., 17. und 29.8.1996 Fotos, die von ihm beigestellt worden seien, wofür er ein Honorar erhalten haben soll, veröffentlicht worden seien und er somit gewerbsmäßig, also selbständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen das frei Gewerbe Pressefotografie ausübe, obwo... mehr lesen...
Rechtssatz: Literarische Tätigkeit als Ausnahme von der Gewerbeordnung (§ 2 Abs 1 Z 7 GewO) ist auch die Tätigkeit der Journalisten, und zwar auch dann, wenn ihre Tätigkeit durch vom Journalisten hergestellte bildliche Darstellungen, wie Grafiken und Fotografien, unterstützt wird. Sind allerdings Fotografien für Medien der Hauptinhalt der Tätigkeit eines Journalisten, fällt er nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung. Eine solche Fotografentätigkeit, bei der sich die journalistische Tätigke... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben in der Zeit von 18.7.1996 bis 18.7.1997 in Wien, B-gasse durch ua Lackerierarbeiten an einem Opel Kadett pol Kennz: W Na, unter Nutzung einer an genannter Adresse befindlichen Garagenbox, welche mit div einschlägigen Werkzeug, wie zB Schweißgerät, Wagenheber, Kompressor, Schleifmaschine sowie Lacke und Nitroverdünner ausgestattet ist, das gebundene Gewerbe des Kraftfahrzeugtechnikers ausgeübt, ohne eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der dem Berufungswerber angelasteten Verrichtung von Lackierarbeiten an einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug folgt, daß der Berufungswerber gegebenenfalls eine Tätigkeit verrichtet hat, die dem Handwerk "Lackierer" gemäß § 94 Z 10 GewO 1994 und seit 1.7.1997 dem Handwerk "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" gemäß § 94 Z 14 GewO 1994 idF BGBl Nr 63/1997 zuzuordnen ist, sodaß dem Berufungswerber daher (je nach Tatzeit) die unbefugte Au... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG zu verantworten, daß diese die gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) durch den Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Wien, P-straße, am 24.11.1995 um 10.00 Uhr ohne die erforderiche Genehmigung betrieben hat, als durch die Verwendung eines Pultes mit Tee- und Kaffeemaschine sowie ein... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zu I) wie folgt zur Last gelegt: "I) Sie haben als Inhaber der Betriebsanlage in Wien, D, im Bereich des Fußgängerüberganges von der B-Brücke (flußaufwärts gelegene Wendel) und Gewerbeberechtigter (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets mit den Berechtigungen nach § 189 Abs 1 GewO 1973) in der Zeit von 14.06.1995 bis 17.06.1996 diese mit rechtskräftigen Bescheiden vom 18.10.1984, MBA 21 - BA 17.264/1/84 und vom 27.... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bescheid der Baupolizei, der bei Genehmigung der Bauführung lediglich die Kompetenz zukam, zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Herstellung der baulichen Änderungen aus Sicht der baubehördlichen Vorschriften zulässig ist, vermag den Bescheid einer für andere Belange zuständigen Behörde (hier der Gewerbebehörde) nicht zu ersetzen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets durch den Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken unter Verwendung eines Pultes mit Tee- und Kaffeemaschine und eines Stehpultes mit vier Verabreichungsplätzen, die in einem Selbstbedienungsladen im hintersten Bereich des ca 340 m2 großen Verkaufsraumes entlang einer Außenwand, an die ein öffentlicher Durchgang anschließt, aufgestellt sind, ausgeübt, wobei sich zwischen dem hinteren Verkaufsraum und dem ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 9.5.1997, Zl MBA 6/7 - S 15450/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben am 7.12.1996 in Wien, G-gasse, selbstgefertigte Waren und zwar ca 30 Stück Teddybären ("Original T Teddy") zum Verkauf bereitgehalten (Preise zwischen S 1.800,-- und S 2.300,-) und somit das Gewerbe: "Erzeugung von Spielwaren" ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigtung erlangt zu haben. Verwaltung... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Ausübung des bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes des Berufsdetektives ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises im Sinn der Berufsdetektive-Befähigungsnachweisverordnung erforderlich. Besitzt der Beschuldigte einen solchen Befähigungsnachweis nicht und veröffentlicht in der Zeitschrift "Kärntner Fundgrube" ein Inserat: "Detektivunternehmen * Manfred A * Beobachtungen, Ermittlungen und Personenschutz. Termine nach Vereinbarung. In B, C-Promenade, Tel. ....., Fax... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte eine Tennisschule und führt einen Bustransfer von Tennisschülern, unter Bereitstellung eines Buslenkers, zum Tennisplatz durch, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession) gewesen zu sein, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei ist im Sinne von § 1 GewO 1994 davon auszugehen, daß Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, sofer... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.01.1997 waren über Herrn Roman D drei Verwaltungsübertretungen verhängt worden. Unter Punkt 1.) war über ihn auf Rechtsgrundlage des §... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 33 b (und a) UWG in der Fassung des Wettbewerbes - Deregulierungsgesetzes 1992, wonach die Ankündigung eines Ausverkaufes an die Bewilligung des nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Behörde gebunden ist, richtet sich ausschließlich an den Inhaber einer Gewerbeberechtigung (den Gewerbetreibenden). Wird somit ein Ausverkauf ohne Bewilligung von einer Person angekündigt, die auch die (entsprechende) Gewerbeberechtigung nicht besitzt, ist die Bestra... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 11.3.1997, Zl MBA 6/7 - S/6/2464/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 idgF der F-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft eine aufgrund der Verwendung von 2 deichselgeführten Gehhubwagen (Handhubwagen), die weder vom Genehmigungsbescheid vom 20.12.1927, Zl MBA VI-4751/1927, noch vom Genehmigungsbesche... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw deren Änderung) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, stellt die bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen für die Verwendung von Geräten (hier: deichselgeführte Gehhubwagen) keine Genehmigung dar, wenn die deichselgeführten Gehhubwagen nicht im Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung (bzw nicht im Abänderungsantrag) enthalten sind, denn eine derartige Genehmigung setzt bei sonstiger Rechtswidrigkeit ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Normadressat des § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung kommt jene Person in Betracht, auf deren Rechnung und Gefahr die gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Meldet der Beschuldigte einen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse an und stellt auch noch einen Lohnzettel auf den Namen des Dienstnehmers aus, bezeichnet sich der Beschuldigte im Gerichtsverfahren selbst als Gastwirt, so ist davon auszugehen, daß er Normadressat des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.09.1996, GZ.: 15.1 1995/3845, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, aufgrund einer Anzeige des Gendarmerieposten Liezen sei festgestellt worden, daß er am 04.08.1995 vormittags, im Haus Hauptstraße Nr. 17 in 8940 Liezen, Mauerarbeiten (Einputzen von insgesamt 12 Mauerbänken) auf eigene Rechnung und Gefahr, in der Absicht einen Ertrag zu erzielen ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung durchgeführt zu haben. Wegen dieser Übertr... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine regelmäßige gewerbsmäßige Tätigkeit (Baumeisterarbeiten) im Sinne des § 1 Abs 2 und Abs 4 GewO liegt nicht vor, wenn zwölf Mauerbänke an einem Vormittag eingeputzt werden, da es sich hiebei nicht um "eine längere Zeit erfordernde" Tätigkeit handelt. Bis zum Vortag war der Berufungswerber im Hause seines Auftraggebers nicht mit Baumeisterarbeiten, sondern mit der Räumung des Dachbodens beschäftigt; auch nach der Tat waren keine Baumeistertätigkeiten aktenkundig. Vergleiche ... mehr lesen...
Mit den in den Sprüchen I und II angeführten Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Zeit von Jänner 1995 bis 2. Juni 1995 bzw. hinsichtlich des zweitgenannten Straferkenntnisses seit dem Jänner 1995 zumindest jedoch vom 3. Juni 1995 bis 29. August 1995 als Kommanditist der S KEG, etabliert in D, und somit als im Sinne des § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Person der angeführten KEG das Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe-Pub" in den angefü... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim fortgesetzten Delikt einer genehmigungspflichtigen nicht genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO erfaßt ein Straferkenntnis mit dem Tatzeitraum "Jänner 1995 bis 2. Juni 1995" auch den Tatzeitraum eines weiteren angefochtenen Straferkenntnisses "seit Jänner 1995 - zumindest jedoch vom 3. Juni 1995 bis 29. August 1995", wenn beide Straferkenntnisse erst am 2. Juli 1996 zugestellt werden (Erfassungswirkung aller bis zur Zustellung erfolgten Einzeltathandlungen). ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben auf der Liegenschaft Wien, S-straße, im Zeitraum vom 30.05.1995 bis 25.11.1996 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet und betrieben, indem Sie nichtbetriebsbereite Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft abgestellt haben. Zuletzt stellte die Magistratsabteilung 36-A am 25.11.1996 fest, daß sich nach wie vor 32 nicht fahrbereite Pkw auf der Liegenschaft befinden. Die Genehmigungsp... mehr lesen...