RS UVS Wien 1997/09/01 04/G/21/212/97

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Veröffentlicht am 01.09.1997
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Rechtssatz

Da die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (bzw deren Änderung) ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, stellt die bescheidmäßige Vorschreibung von Auflagen für die Verwendung von Geräten (hier: deichselgeführte Gehhubwagen) keine Genehmigung dar, wenn die deichselgeführten Gehhubwagen nicht im Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung (bzw nicht im Abänderungsantrag) enthalten sind, denn eine derartige Genehmigung setzt bei sonstiger Rechtswidrigkeit einen darauf gerichteten Antrag voraus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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