RS UVS Kärnten 1997/10/06 KUVS-1012/3/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Betreibt der Beschuldigte eine Tennisschule und führt einen Bustransfer von Tennisschülern, unter Bereitstellung eines Buslenkers, zum Tennisplatz durch, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung (Konzession) gewesen zu sein, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei ist im Sinne von § 1 GewO 1994 davon auszugehen, daß Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienen, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellen, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter erlangen; daß sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag liefern, ändert nichts daran; das trifft für jeden Aufwand und jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Leistung entfaltet. Somit trägt alles, was in einem Gewerbebetrieb geschieht, allein schon den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich. Jedenfalls ist die Unentgeltlichkeit allein nicht geeignet, die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Gewerbsmäßigkeit einer Leistung auszuschließen (siehe auch VwGH 13.10.1993, Zahl: 93/03/0054). Ein "geschlossener Teilnehmerkreis" im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 GelverkG liegt dann vor, wenn der Teilnehmerkreis spätestens bei Bestellung der Fahrt zumindest durch gattungsmäßige Merkmale bestimmt ist. Diejenigen Schüler, die sich für den Tenniskurs in der Tennisanlage angemeldet haben und insbesondere vom Beherbergungsbetrieb zum Tennisclub transportiert werden sollten, stellen einen solchen "geschlossenen Teilnehmerkreis" dar. Kriterium des Mietwagen-Gewerbes im Sinn des § 3 Abs 1 Z 2 GelVerkG ist aber nicht nur die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen, sondern auch die Bereitstellung des Lenkers aufgrund besonderer Aufträge. Da die gewerbsmäßige Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes durchgeführt wurde, in welchem ein Lenker beigestellt wurde - dies kann sowohl er selbst als auch eine Begleitperson der Schülergruppe oder ein Hotelier sein - erfordert dies eine Konzession nach dem Mietwagen-Gewerbe im Sinn des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten