RS UVS Wien 1998/01/22 04/G/35/860/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei der gegenständlichen, in einem Wohnhaus untergebrachten Betriebsanlage (einer "A-Backfiliale"), in der ua auch das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Imbißstube ausgeübt wird, handelt es sich im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Gefährdung der Nachbarn im Brandfall und Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm und Geruch durch die mechanische Abluftanlage (diese weist für den Lokal- und den Kellerbereich jeweils einen Schalldruckpegel von 36 dB(A) in einem Meter Abstand vom Ausblasgitter auf; in diese Abluftanlage wird die Abluft des Lokalbereiches über einen Ventilator abgesaugt und über ein Kanalsystem hofseitig ins Freie geführt und erfolgt über diese auch die Entlüftung des in dieses Abluftsystem eingebundenen, zwar mit einem sogenannten "Schwadenfresser" ausgestatteten Backofens), und durch das Aggregat eines Klimagerätes (dieses ist hofseitig, im Freien, in einer Art Nische, auf Kellerviveau aufgestellt und hat einen Schalldruckpegel von 48 dB(A) in einem Meter Entfernung, wobei der Schall noch durch die Nische reflektiert wird), um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO 1994 ist, da eine derartige Eignung der gegenständlichen Betriebsanlage von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten