Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch Mag Romano als Vorsitzenden, Dr Hollinger als Berichterin und Dr Schopf als Beisitzer über die Berufung des Herrn Robert B gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 1.4.1997, Zl MBA 11 - S 589/97, wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung 1994 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 3 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:
"Sie haben auf der Liegenschaft Wien, S-straße, im Zeitraum vom 30.05.1995 bis 25.11.1996 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne Genehmigung errichtet und betrieben, indem Sie nichtbetriebsbereite Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft abgestellt haben. Zuletzt stellte die Magistratsabteilung 36-A am 25.11.1996 fest, daß sich nach wie vor 32 nicht fahrbereite Pkw auf der Liegenschaft befinden. Die Genehmigungspflicht ergibt sich daraus, daß auf Grund des Alters der Kfz eine Grundwassergefährdung durch das Austreten von Ölen gegeben ist. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung (GewO 1994) begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 18.000,--, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, gemäß § 366 Einleitungssatz GewO 1994.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: S 1.800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 19.800,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser die Meinung vertritt, daß der Tatbestand, eine Betriebsanlage errichtet und betrieben zu haben, nicht erfüllt sei. Die Fahrzeuge, die sich auf dem Grundstück befunden hätten, seien nur mit geringfügigem Aufwand in betriebsbereiten Zustand versetzbar gewesen. Das Alter von diesen Kraftfahrzeugen bedinge außerdem seiner Meinung nach noch nicht, daß eine Gefährdung gegeben sei, oder daß Öl austrete. Der erschwerende Umstand des langen Tatzeitraumes sei großteils darauf zurückzuführen, daß eine Kanalbaustelle in einem Zeitraum von ca einem 3/4 Jahr bis einem Jahr die Zufahrt zu seinem Grundstück und damit die Räumung verhindert hätte. Mittlerweile seien alle Altfahrzeuge weggeräumt (seit Ende April), nunmehr befinden sich dort nur mehr Neuwagen und betriebsbereite Gebrauchtwagen.
Ohne auf das Berufungsvorbringen näher einzugehen, war der Berufung schon aus folgenden Gründen der Erfolg nicht zu versagen:
Gemäß § 366 Abs 1 Ziffer 2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu
S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.
Gemäß § 44 a Ziffer 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können.
Was das zweitgenannte Erfordernis anlangt (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat) muß erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl ua VwGH verst Senat 13.06.1984, VwSlg 11466/A, VwGH 15.04.1985, 83/10/0162, VwGH 14.01.1987, 86/06/0017 und VwGH 06.02.1990, 1990/02/06).
Zu den Elementen der entsprechenden spruchgemäßen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44 a Ziffer 1 VStG gehört hinsichtlich des Tatbestandes der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs 1 Ziffer 2 die Anführung, in welcher "örtlich gebundenen Einrichtung" welche gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird (VwGH 28.06.1988, 88/04/0047).
Es ist im Sinne des § 44 a Ziffer 1 VStG erforderlich, im Spruch des Bescheides anzuführen, hinsichtlich welcher - konkreten - gewerblichen Tätigkeit von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandsmerkmales einer Betriebsanlage ausgegangen wird (VwGH 02.10.1989, 88/04/0001).
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kommt diesen Anforderungen insofern nicht nach, als er keine konkrete Anlastung dahingehend enthält, ob und gegebenenfalls welche gewerbliche Tätigkeit nun in der in Rede stehenden Betriebsanlage in Wien, S-straße ausgeübt wurde. Das "Abstellen von (nichtbetriebsbereiten) Kraftfahrzeugen" kann nämlich im Rahmen eines Garagierungsgewerbes, aber auch zB im Rahmen eines Mietwagen- und Taxigewerbes (siehe VwGH 19.06.1990, 90/04/0041) erfolgen.
Da auch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine diesbezügliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, kam auch eine Sanierung im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht in Betracht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.