Eine regelmäßige gewerbsmäßige Tätigkeit (Baumeisterarbeiten) im Sinne des § 1 Abs 2 und Abs 4 GewO liegt nicht vor, wenn zwölf Mauerbänke an einem Vormittag eingeputzt werden, da es sich hiebei nicht um "eine längere Zeit erfordernde" Tätigkeit handelt. Bis zum Vortag war der Berufungswerber im Hause seines Auftraggebers nicht mit Baumeisterarbeiten, sondern mit der Räumung des Dachbodens beschäftigt; auch nach der Tat waren keine Baumeistertätigkeiten aktenkundig. Vergleiche dazu VwGH 17.4.1964, Slg. 6310, sowie UVS NÖ Senat ME-91-010.