RS UVS Wien 1998/03/09 04/G/21/761/97

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Rechtssatz

Durch die bloße Anführung der Betriebsart des ausgeübten Gastgewerbes (hier: Snack-Imbiß) in der Betriebsbeschreibung wird keine Regelung der zulässigen Betriebszeiten getroffen. Wird das Lokal nach Eintritt der Sperrstunde offen gehalten, so stellt dies somit keinen Betrieb außerhalb der genehmigten Betriebszeiten dar und daher auch keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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