Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs 1 Kraftfahrliniengesetz 1952 (KflG 1952) ist Kraftfahrlinienverkehr die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlini... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 28.3.2002 war über Herrn M H wegen Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 eine Verwaltungsstrafe von ? 218,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt worden, da er laut Anzeige der... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch eine unbefugte Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO muss nach Ort und Zeit unverwechselbar feststehen. Daher ist vom Fehlen des Tatortes auszugehen, wenn in den Verfolgungshandlungen lediglich ausgeführt wird, dass der Berufungswerber das KFZ-Mechanikergewerbe insofern ohne erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt habe, als er am 11. und 13.12.2001 "bei einem bestimmten PKW des H. K. einen Keilriemen gegen einen Betrag von ATS 3.000,-- erneuert hätte". (So wird mit ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die angelastete Sperrstundenüberschreitung hat der Berufungswerber, wie aus dem Strafakt ersichtlich, schon in seiner Rechtfertigung vom 25. Juli 2002 vor der Strafbehörde zugegeben jedoch ausgeführt, dass es sich dabei um eine einmalige Überschreitung gehandelt habe und er diesbezüglich unbescholten sei, sodass in diesem Fall mit einer Ermahnung iSd § 21 VStG das Auslangen gefunden werden müsse. Die vorliegende Berufung zieht jedoch auch dieses Faktum dem Grunde nach in die An... mehr lesen...
Rechtssatz: Erlässt der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt gegen den Berufungswerber als Geschäftsführer einer GmbH die Aufforderung iSd § 360 Abs 1 iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 idgF, wonach innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein der Rechtsordnung entsprechender Zustand, das ist die Einstellung jeglicher unbefugter Tätigkeit betreffend die Ausübung des Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant im Standort A, herzustellen ist, so handelt es sich dabei um eine "... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beschuldigte als Gewerbeinhaberin ist berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben. Dadurch, dass zum fraglichen Zeitpunkt eine laute Hintergrundmusik gespielt wurde, lag der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage vor. Damit hat die Beschuldigte das Tatbild des § 366 Abs 1 Z 3 2. Fall GewO verwirklicht. Die Erstinstanz wäre verhalten gewesen, gegen die Rechtsmittelwerberin einen Tatvorwurf in der Hinsicht zu erheben, dass sie... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Rücksicht auf die Sondernormen des Gewerberechts (siehe § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung) ist im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 VStG normierte Subsidiarität für den Bereich des Gewerberechts § 9 Abs. 2 VStG nicht anwendbar. Die Gewerbeordnung trifft im § 370 Abs. 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen für den Bereich des Gewerberechts und ist daher nach § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 366 Abs 1 Z 3 GewO ergibt sich, dass diese Gesetzesstelle zwei alternative Straftatbestände enthält. Die Umschreibung der Tat muss erkennen lassen, ob einem Beschuldigten der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlage zum Vorwurf gemacht wird. Ist gegenständlich der Gewerbeinhaber berechtigt, eine Hintergrundmusikanlage zu betreiben und wur... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5. Jänner 2***, 3-****-**, wurde über den Beschuldigten L****** S********* wegen einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO gemäß § 366 Abs 1 GewO eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als dem gewerberechtlichen Geschäftsführer der *.... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht jede gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO ist genehmigungspflichtig, es muss einer der Tatbestände des § 74 Abs 2 vorliegen. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 23 02 2001, Zl 300-130-2000, wurde dem Beschuldigten unter Punkt I) vorgeworfen, selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht vom 01 01 2000 bis zum 30 05 2000 am Standort ***, das Sicherheitsgewerbe eingeschränkt auf das Gewerbe der Berufsdetektive gemäß § 127 Z 18 GewO 1994 ausgeübt zu haben, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (die befristete Gewerbeberechtigung sei mit 31 12 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn Kunden von Berufsdetektiven ohne Gewerbeberechtigung in Geschäftslokalen beobachtet werden (§ 249 Abs 1 Z 5 GewO 1994) so ist dieses Verhalten als Tathandlung der unerlaubten Ausübung des Gewerbes nach § 127 Z 18 iVm § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iZm § 44a Z 1 VStG zu bezeichnen. Tatort dieses Begehungsdeliktes ist das Geschäftslokal, wo beobachtet wurde. Der (ehemalige) Standort der erloschenen Gewerbeberechtigung ist nicht der Tatort. Die insoweite alte "Standort"-Behörde is... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 9.8.2001 um ca. 16.22 Uhr, wie von Organen des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich im Zuge einer Kontrolle auf der A 4 ? Ostautobahn, auf Höhe Strkm 22,3 im Gemeindegebiet von F, Autobahnparkplatz Richtungsfahrbahn Ungarn, festgestellt wurde, mit dem Sattelkraftfahrzeug ? bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug, amtliches Kennzeichen SL 625 EU, samt Sattelanhänger, amtliches Kennzeichen... mehr lesen...
Rechtssatz: Allein aus der Befugnis des Beschuldigten, in Österreich gewerbliche Gütertransporte für das jugoslawische Unternehmen seines Vaters zu disponieren und der Vollmacht, dieses Unternehmen in Österreich zu vertreten, lässt sich nicht zwangsläufig ableiten, dass er dadurch selbst das Güterbeförderungsgewerbe auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt, was gemäß § 1 GewO 1994 für eine Gewerbeausübung zwingend gefordert wird. Der alleinige Umstand einer Weisungsbefugnis lässt noch nicht a... mehr lesen...
Rechtssatz: Hängt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Firma, die keine Gewerbeberechtigung zur Durchführung von Zimmermeister-, Dachdecker- und Spenglerarbeiten besitzt, ein Plakat aus, durch welches die Errichtung eines Kaltdaches mit Isolierung, Spenglerarbeiten und Dacheindeckung durch die vom Beschuldigten vertretene Firma angeboten wurde, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur handelt es si... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeitung ?S? vom 14.2.2001 auf der Seite 36 das Inserat ?Tischler sucht Arbeit, Bodenlegen, Renovieren, prompt und zuverl. Tel 0? und vom 21.2.2001 auf der Seite 35 das Inserat ?Gelernter Tischler sucht Arbeit, Bodenlegen, Renovieren. Tel. 0? geschaltet und damit eine dem Gegenstand des Gewerbes a) Tischler und b) Bodenleger bildende Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen angeboten, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beginnend ab 31.10.2000 bis Sommer/Herbst 2001 immer wieder gleich bzw ähnlich lautende Anzeigen in diversen Gratiszeitungen schaltete, in denen er Tätigkeiten, die den Gegenstand des Tischler- und des Bodenlegergewerbes bildeten, einem größeren Kreis von Personen anbot. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 15.5.2001 wurde er hinsichtlich solcher Ankündigungen in Zeitungsinseraten am 31.10.2000, 1.11.2000 und 15.11.200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe im ?S Stadtanzeiger? vom 14.2.2001 und 21.2.2001 unter der Rubrik ?Stellengesuche? mit dem Wortlaut: "?Maler: außer Malerarb. auch besondere Techniken, z.B. Wisch- und Spachteltechnik, garantiert ohne Nachputzen. Tel. O...? und im S Fenster? Nr. 7/2001 und der Rubrik ?Arbeit suchen? mit dem Wortlaut ?Verl. Maler übern. auch Wisch- und Spachteltechnik, ohne Nachputzen. Tel 0...?inseriert u... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Beschuldigte in Deutschland in die Handwerksrolle eingetragen war, hätte er zur grenzüberschreitenden Ausübung des (Maler-) Gewerbes in Österreich eine Anerkennung des Landeshauptmannes iS des § 373c GewO 1994 benötigt. Er hat somit aber keine Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 leg.cit. (dessen Inhalt ist die Ausübung eines Gewerbes ohne eine erforderliche Gewerbeberechtigung), sondern eine solche nach § 368 Z 14 GewO begangen. Dies entspricht auch der Intention, dass der U... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes vorgeworfen: ?Durch die Z. OEG wurde in der Zeit vom 7.7.1999 bis 31.12.1999 in Innsbruck, der Ausschank von alkoholischen Getränken (Bier, Wein, Spirituosen) sowie der Ausschank von alkoholfreien Getränken (Kaffee, kohlensäurehaltige Getränke, Fruchtsäfte) in einem in der Betriebsart Kaffeehaus und Bar geführten Gastbetrieb gewerbsmäßig durchgeführt und dadurch das nicht bewilligungspflichtige gebunden... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?I. Sie haben zu vertreten, dass Herr M., geb am 06.05.1940 in Ebbs, in ihrem Auftrag am 10.03.2000 um 15.10 Uhr mit dem Lastkraftwagen M.A.N., FIN......, hzGG 18.000 kg, versehen mit dem Probefahrtkennzeichen KU- (A), beladen mit einer Sattelzugmaschine Marke Mercedes Benz, Type 1834S, ohne Kennzeichen, auf der A12 bei km 60,5 im Gemeindegebiet von W... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt vorgeworfen: ?Der Beschuldigte J., geboren am 23.07.1964, wohnhaft in F., hat als Inhaber der gewerbebehördlichen Genehmigung für einen Tischlereibetrieb im Standort F., diesen entgegen den folgenden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 31.08.1995, Zahl 12412/1a20-95 sowie mit Bescheid des LH von Tirol vom 04.09.1997, Zahl IIa-60.045/12-95, vorgeschriebenen Auflagen und entgegen der eingereichten Proj... mehr lesen...
Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten weder die Ausübung des entsprechenden Gewerbes noch das Anbieten einer entsprechenden Gewerbetätigkeit an einen größeren Personenkreis zur Last gelegt. Vielmehr wird dem Beschuldigten nur vorgeworfen, er "bezeichne sich als Taxi- und Krankentransportunternehmen ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen". Ein solches Verhalten verstößt aber weder gegen eine Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes n... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: Faktum 1: Durch die Ö. sei in der Zeit vom 1.1.1999 bis 14.2.2001 im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes eine im Sinne des § 74 Abs2 Gewerbeordnung (GewO), BGBl Nr 194/1994, genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage und zwar ein Gastbetrieb im Ausmaß von mehreren hundert Quadratmetern Grundfläche, welche infolge der dortigen Zubereitung und Verabreichung von Speisen bzw. durch die dortige Unterhal... mehr lesen...
Beachte Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt; VwGH vom 25.02.2002, Zl.: 2002/04/0009-3 Rechtssatz: Unstrittig ist, dass die vom Berufungswerber mit verwaltungsstrafrechtlicher Haftung vertretene Gesellschaft zur Tatzeit nur über die Gewerbeberechtigungen (Handwerke) "Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger" sowie "Schädlingsbekämpfer - eingeschränkt auf Nagetiere, Taubenabwehr und Schadinsekten in Gebäuden" verfügte. Der Berufungswerber bekämpft, was die Annahme ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber, der sich zum Tatvorwurf im ordentlichen Ermittlungsverfahren vor der Strafbehörde trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Rechtfertigung verschwiegen hatte, bekämpft, wie insgesamt aus seiner Berufungsschrift hervorgeht, das bezeichnete Straferkenntnis nicht hinsichtlich der maßgebenden Sachverhaltselemente, wonach die spruchgemäß angeführte Gesellschaft im angegebenen Zeitraum eine "Buchbinderei" unbefugt betrieben habe, sondern hinsichtlich der Rechtsbeurte... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2.1.2001, GZ.: 15.1 5387/2000, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe als gewerberechtlicher Betriebsinhaber seiner Betriebsanlage Herrn G R und Herrn J R, wohnhaft in P, am Samstag, dem 7.10.2000, zumindest um 13.40 Uhr erlaubt, in seiner Betriebsanlage auf dem Betriebsgrundstück Nr. KG Passail , außerhalb der bewilligten Betriebszeiten Hobelarbeiten durchführen zu lassen und habe seinem Angestellten F V, wohnhaft in P, ebenfalls erla... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde war bei einer Sägewerksanlage von einer bewilligten Betriebszeit "Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr" ausgegangen. Sie hatte dem Betriebsinhaber eine Überschreitung dieser Betriebszeit vorgehalten, da an einem Samstag um 13.40 Uhr am Betriebsgrundstück Nr. 104/Hobelarbeiten durchgeführt wurden, und an einem weiteren Samstag um 13.30 Uhr auf dem südlichen Teil des Betriebsgeländes mit einem Radlader gefahren wurde. Jedoch über... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer am Altgebäude des A an der rechten Außenfassade Feinputz mit B und C aufträgt, ohne im Besitz der hiezu erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Bauarbeiten, Verputz, Verputzarbeiten, Gewerbeberechtigung, Feinputz, Außenfassade mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Vergrößerung des Sitzgartens vor seinem Lokal verschafft sich der Berufungswerber einen Wettbewerbsvorteil gegenüber all jenen Gastgewerbetreibenden, welche ihren Betriebsanlagengenehmigungsbescheid samt den darin enthaltenen Auflagen beachten. Bringt er unmittelbar nach der Beanstandung einen Antrag auf Genehmigung der ergänzenden Betriebsanlage bei der zuständigen Behörde ein und bemüht er sich - wenn auch im Nachhinein - um die Einhaltung gewerberechtlicher Bestimm... mehr lesen...