Beim fortgesetzten Delikt einer genehmigungspflichtigen nicht genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO erfaßt ein Straferkenntnis mit dem Tatzeitraum "Jänner 1995 bis 2. Juni 1995" auch den Tatzeitraum eines weiteren angefochtenen Straferkenntnisses "seit Jänner 1995 - zumindest jedoch vom 3. Juni 1995 bis 29. August 1995", wenn beide Straferkenntnisse erst am 2. Juli 1996 zugestellt werden (Erfassungswirkung aller bis zur Zustellung erfolgten Einzeltathandlungen). Daher mußte das zweitgenannte Straferkenntnis behoben und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt werden.