RS UVS Kärnten 1997/10/15 KUVS-1350/7/97

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Rechtssatz

Zur Ausübung des bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes des Berufsdetektives ist die Erbringung eines Befähigungsnachweises im Sinn der Berufsdetektive-Befähigungsnachweisverordnung erforderlich. Besitzt der Beschuldigte einen solchen Befähigungsnachweis nicht und veröffentlicht in der Zeitschrift "Kärntner Fundgrube" ein Inserat: "Detektivunternehmen * Manfred A * Beobachtungen, Ermittlungen und Personenschutz. Termine nach Vereinbarung. In B, C-Promenade, Tel. ....., Fax ....", macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da er ohne Befähigungsnachweis ein solches Inserat in einer periodischen Druckschrift nicht einschalten darf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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