Literarische Tätigkeit als Ausnahme von der Gewerbeordnung (§ 2 Abs 1 Z 7 GewO) ist auch die Tätigkeit der Journalisten, und zwar auch dann, wenn ihre Tätigkeit durch vom Journalisten hergestellte bildliche Darstellungen, wie Grafiken und Fotografien, unterstützt wird. Sind allerdings Fotografien für Medien der Hauptinhalt der Tätigkeit eines Journalisten, fällt er nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung. Eine solche Fotografentätigkeit, bei der sich die journalistische Tätigkeit in einer Bildunterschrift erschöpft, benötigt eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe der Pressefotografie (so wurde nicht dargetan, daß ein vom Berufungswerber stammender Textteil unter dem in der Zeitung veröffentlichten Foto vom Redakteur weggelassen worden wäre).