RS UVS Kärnten 1997/08/18 KUVS-840/3/97

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Veröffentlicht am 18.08.1997
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Rechtssatz

Als Normadressat des § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung kommt jene Person in Betracht, auf deren Rechnung und Gefahr die gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Meldet der Beschuldigte einen Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse an und stellt auch noch einen Lohnzettel auf den Namen des Dienstnehmers aus, bezeichnet sich der Beschuldigte im Gerichtsverfahren selbst als Gastwirt, so ist davon auszugehen, daß er Normadressat des § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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