Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung setzt das Fehlen jeglicher Befugnis zur Ausübung dieses Gewerbes voraus. Verfügt ein Gewerbetreibender über eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets und betreibt er an einem weiteren Standort ebenfalls ein Buffet, dann kann ihm daher keine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 zur Last gelegt werden, sondern allenfalls eine solche nach § 368 Z 1.10 leg cit, sollte die Anzeige betreffend die Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte nicht erstattet worden sein.