Rechtssatz: Als verletzte Verwaltungsvorschrift kommt im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO in Betracht. Diese Strafbestimmung verweist auf den § 81 GewO. Nach letzterer Bestimmung wiederum bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg.cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen. Ein Schuldspruch nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO muß daher, um das Erfordernis des § 44... mehr lesen...
Rechtssatz: Weder der Betrieb einer Betriebsanlage noch die Genehmigungspflicht wurden im gegenständlichen Fall vom Berufungswerber bestritten, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist, zumal eine Betriebsanlagengenehmigung bis zum 15.6.1994 in der Form eines behördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nicht vorlag. Wenn der Berufungswerber hingegen behauptet, daß er im Besitz einer Konzessionsbewilligung der Bezirkshauptmannschaft B vom ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 nach außen Berufener der HandelsgmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 28.11.1994 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Restaurants, und zwar durch Verabreichung von Speisen und Getränken (zB Tiramisu S 50,-- und Bier S 35,--) ausgeübt habe, ohne die hierfür erforderliche Gewerb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der S Betriebs-GmbH zu verantworten, daß in der Zeit vom 18.12.1994 bis 31.3.1995 im Standort A, A L Nr2, gewerbsmäßig dadurch das Gastgewerbe gemäß §124 Ziff.9 Gewerbeordnung 1994 mit der Berechtigung nach §142 Abs1 Ziff.1 bis 4 leg.cit. in der Betriebsart Hotel ausgeübt worden sei, indem durch die S Betriebs-Gmb... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als Betreiber zu verantworten, daß er in der Zeit vom 9.11.94 bis 13.1.95 in Wien, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar durch die Verabreichung von Getränken (Bier zu S 38,--, Wein S 38,--, Gespritzter S 38,--, Cola S 26,--, Mineral S 18,--, Red Bull S 48,--, Tequilla S 38,--, Whisky S 36,--, Kaffee/Tee S 19,--, Sekt 0.1 l S 28,--, Flasche Sekt S 160,--, Cola Rot S 32,--, Gin... mehr lesen...
Rechtssatz: Die hier als Grundlage der Bestrafung herangezogene Bestimmung des § 360 Abs. 2 GewO ist keine strafrechtliche Anordnung, sondern eine Regelung, die die Gewerbehörde ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Derartige Verfügungen sind sofort vollstreckbar, d.h. daß die im Bescheid ausgesprochene Rechtsfolge ab Erlassung des Bescheides erzwungen werden kann. Im vorliegenden Fall hätte somit die betreffende Rollenförd... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenngleich auch vordergründig die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nämlich der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie bestimmte Tatsachen iSd § 18 Abs.2 FrG, nämlich drei rechtskräftige Strafvormerkungen wegen Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973, also mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung, sowie auch der fehlende Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt, zumal er nicht rechtmäßig z... mehr lesen...
Rechtssatz: § 367 Z 54 GewO 1994 stellt auf die Besorgung oder Veranlassung von Tätigkeiten nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO ab, die (somit) die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Abs 2 GewO aufweisen (VwGH 28.1.1983, 81/04/0037). Daher sind auch in diesem Tatvorwurf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit so konkret zu umschreiben, daß als wesentliches Tatbestandsmerkmal erkannt werden kann, um welche gewerbliche Tätigkeit, das heißt auch, um die Ausübung welchen Gewerbes es sich handelt. In dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994 Geldstrafe bis 50.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe f... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ohne Gewerbeberechtigung, selbständig in Gewinnerzielungsabsicht eine Jausenstation in einer Almhütte betreibt und dabei alkoholische und nichtalkoholische Getränke in unverschlossener Form ausschenkt sowie Speisen verabreicht, macht sich verwaltungsstrafrechtlich auch dann verantwortlich, wenn er sämtliche Produkte der Landwirtschaft des Verpächters, wie Milch, Molkereiprodukte, Speck, Wurst und ähnliches anbietet und nur alkoholische und nichtalkoholische Getränke zukauft... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter den "einschlägigen Rechtsvorschriften" im Sinne des vorzitierten § 29 GewO sind die jeweils in Betracht kommenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu verstehen. Darunter sind im Hinblick auf die Feststellung des Umfangs einer Gewerbeberechtigung u.a. auch Vorschriften über die Befähigung zum Antritt des betreffenden Gewerbes zu verstehen. Aus der Stukkateur- und Trockenausbauer-Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 718/1993, ergibt sich nunmehr, daß der fachlich-praktische Te... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in Wien, L-berg, vom 1.11.1994 bis 25.11.1994, jeweils von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, insoferne unbefugt ein Gastgewerbe ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, ausgeübt, als alkoholische und nichtalkoholische Getränke, nämlich Jägermeister, Whisky der Marke Johnnie Walker Red Label und Black Label, Marillenbrand, Williams Birnenbrand und Kaffee, welcher mittels Es... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Tatbeschreibung nach § 366 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 127 Z 14 GewO 1994 liegt durch die Vorhaltung -Lindentee für Erkältung zum Verkauf angeboten zu haben-, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG vor. So muß durch die konkret zu beschreibenden Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Tatvorwurf als wesentliches Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, um die Ausübung welchen Gewerbes es sich handelt und es fehlen auch Hinweise, welche Gewerbeausübung (tatsächlich) vorgeworfen wird. ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben vom 8.2.1994 bis 9.3.1994 in Wien, M-Straße, ein Schild mit der Aufschrift "Private Guesthouse Franz S" am Hauseingang sowie ein Schild mit der Aufschrift "Privatgästehaus Franz S, Tel Nr 52" im Stiegenhaus des Hauses Wien, M-Straße angebracht und somit die Vermietung von Betten an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung des Gewerbes: Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als 10 Fremd... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes zumindest am 17.8.1993 im Standort Wien, G-gasse durch Betreiben des Handwerkes "Tischler" (zum Zeitpunkt der Kontrolle waren Sie damit beschäftigt ein Holzkasterl mit Laden und Türen anzufertigen und in der Werkstatt befanden sich mehrere fertiggestellte Kasterln) ein anmeldungspflichtiges Gewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie haben dadurch f... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 2.8.1994, um 21.05 Uhr in Wien, K-Straße, 20 Bilder zum Verkauf angeboten, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 366 Abs 1 Z 1 der GewO 1994, BGBl Nr 194/94, iddztgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gemäß § 369 (1) GewO 1994 in Verbindung mit § 17 (1) VStG 1991 werden die 20... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Holzkasterln mit Laden und Türen nach vorgegebenen Entwürfen und Plänen stellt keinesfalls die "Ausübung der schönen Künste" dar, sondern ist als Betreiben des Handwerkes "Tischlerei" anzusehen. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 22.4.1994, Zl MBA 4/5 - S 4553/92, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt wie folgt: "Sie haben gemeinsam mit Ihrem Sohn Gerhard St in der Zeit von 24.08.1990 bis 23.04.1992 in Wien, S- Straße das Gastgewerbe in der äußeren Erscheinungsform einer Arbeiterherberge durch das Vermieten von Schlafstellen, Zuverfügungstellung von Duschen im Keller und von Bettwäsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die entgeltliche Vergabe von Bettstellen sowie die Beistellung und Reinigung von Bettwäsche und die Beistellung von Dusche, WC-Papier und Putzmittel ist als Beherbergung von Gästen iSd §142 Abs1 Z1 GewO anzusehen. mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es "als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des §370 Abs2 GewO 1994 der E GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 22.6.1994 in Wien, H-gasse (ident K-gasse) eine durch Errichtung einer Saunakabine, Situierung einer Kühlzelle sowie Hinzunahme von Räumlichkeiten im Hochparterre und den damit verbundenen möglichen Belästigungen von Nachbarn durch Lärm bzw Gefährdung von Kun... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, es als persönlich haftender Gesellschafter und somit gemäß §9 VStG zur Verantwortung nach außen berufenes Organ der Sushil V KG zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 6.6.1992 bis 25.3.1993 in Wien, S-gasse, eine infolge Erweiterung der Räumlichkeiten auf ein Lager an der rechten hinteren Grundgrenze, auf einen Abstellraum an der linken hinteren Grundg... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist ua das Betreiben einer genehmigten Betriebsanlage nach deren Änderung ohne die erforderliche Genehmigung (§81). Nach §74 Abs1 leg cit ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale ist aus der spruchmäßigen Bezeichnung der dem ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4. November 1993, 3-****-93, wurde über den Beschuldigten N****** K*** H***** wegen zweier Übertretungen nach "§366 Abs1 Z3, §74 Abs1 und 2" Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 zwei Geldstrafen zu je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Abstellen eines für den öffentlichen Verkehr zugelassenen Lastkraftwagens, auch wenn er mit Schlachtabfällen beladen ist, stellt nicht den Betrieb einer "Sammelstelle zum Zwecke der Tierkörperbeseitigung" dar. Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall von einem Abstellen eines einzelnen LKWs (einmal am 15.1.1993 und ein weiteres Mal am 3.2.1993) auszugehen ist, sodaß nicht einmal vom Betrieb eines Abstellplatzes gesprochen werden könnte. mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (im folgenden: BW) zur Last gelegt, er hätte es als namhaft gemachter Obmann des Vereines O zu verantworten, daß dieser Verein in Wien, P-straße in der Zeit von 2. September 1993 bis 30. September 1993 ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos dadurch ausgeübt hätte, indem in den dort befindlichen Gasträumen diverse Getränke, wie zum Beispiel Tee, Flaschenbier, Cola usw ausgeschenkt worden seien, ohne daß diese... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden: BW) für schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GesmbH in Wien, J-straße zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 29.3.1993 bis 2.4.1993 an Haushalte im Wiener Raum durch das Verteilen von Flugblättern mit dem Wortlaut: Frühling beim D, Vorhangwochen, Nähen zum halben Preis, kostenlose... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich aus den im
Spruch: des Straferkenntnisses näher beschriebenen gewerblichen Tätigkeiten ergibt, daß durch jeweils einen Teil dieser (verschiedenen) Tätigkeiten nicht nur - wie im
Spruch: des Straferkenntnisses angeführt - ein, sondern zwei oder mehrere Gewerbe unbefugt ausgeübt wurden, so ist dieser
Spruch: nicht geeignet, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anordnung an den Betriebsanlageninhaber die Fertigstellung der Anlage anzuzeigen (§ 359 Abs 1 GewO) stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die zum Inhalt hat, daß nach bescheid(projekts)gemäßer Errichtung der Betriebsanlage, die Behörde über diese Fertigstellung vom Inhaber informiert wird, um eventuelle Überwachungsmaßnahmen einzuleiten. Diese Anzeigepflicht setzt somit die konsensgemäße Errichtung der Betriebsanlage voraus. Die der Anzeigepflicht nach § 359 Abs 1 GewO korrel... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B AG mit dem Sitz in N zu verantworten zu haben, daß am 10.8.1992 in Wien, W-gasse, die mit Bescheiden des Magistratischen Bezirksamtes für den 4./5. Bezirk vom 20.12.1984, MBA 4/5 - Ba 38.774/1/84, und vom 17.1.1986, MBA 4/5 - BBa 38.774/3/85, genehmigte Betriebsanlage nach folgenden Änderungen ohne die erforderliche Genehmig... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §9 Abs2, 2. Satz VStG vermag den BW bei der Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften nicht zu entlasten, da die GewO im §9 Abs1 und §370 Abs2 und 4 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft. Es ist daher für den Bereich des Gewerberechtes nach dem diesbezüglichen klaren Wortlaut des §9 A... mehr lesen...