Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist Tatbestandsmerkmal für eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung. In einer, dem § 32 Abs 2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung, ist dem Beschuldigten die Ausübung der Gewerbeberechtigung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung vorzuhalten. Mit dem im erstmaligen Spruch des Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf mit A, B eine OEG gegründet und das Gasthaus "B" gepachtet zu haben, wurde dem Konkretisierungsgebot hinsichtlich der zur Last gelegten Tat nicht Rechnung getragen. Eine Gewerbeausübung wurde der Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht.
(Einstellung des Verfahrens)