Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.5.1999, GZ.: 15.1 1998/4301, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Gewerbetreibender, somit als strafrechtlicher Verantwortlicher, die gastgewerbliche Betriebsanlage auf dem Standort W, 16, Grundstück Nr., KG W, (Imbiss-Stube) entgegen der Betriebsanlagengenehmigung vom 19.12.1995, GZ.: 4.1-167/95, am 14. September 1998, um 00.15 Uhr, betrieben, somit auch nach der genehmigten Betriebszeit von 22.00 Uhr, ohn... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Änderung der genehmigten Betriebsanlage nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO, sondern die Nichtbefolgung einer Auflage nach § 367 Z 25 GewO liegt vor, wenn die missachtete Betriebszeitbeschränkung, wonach "der Betrieb der Anlage zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr nicht zulässig sei", als zusätzliche Auflage nach § 79 Abs 1 GewO worden war. So wurde in der
Begründung: dieses Bescheides auf den Genehmigungsbescheid nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO verwiesen, mit dem die Betriebsanlage genehmi... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C-GesmbH und somit zur Vertretung nach außen Berufene gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG 1991, BGBl Nr 52/1991, zu verantworten, daß die oben angeführte Gesellschaft vom 1.7.1998 bis 21.9.1998 in Wien, F-straße, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets ausgeübt habe, indem (Erhebung am 1.9.1998 um 10.00 Uhr sowie am 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 handelt es sich um fortgesetzte Delikte, deshalb bewirkt eine kurzfristige Betriebssperre (etwa aus Urlaubsgründen) keine Reduzierung oder gar Unterbrechung des Tatzeitraumes. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber führt einleitend zum Inhalt des der Beschlagnahme vorangegangenen Zwangsmaßnahmenbescheides vom 28.4.1999 aus, damit sei er aufgefordert worden, "einen Lärmpegelbegrenzer (Limiter) einzubauen, welcher auf 75 dB/A eingestellt ist und auch von dritten Personen nicht überbrückt oder außer Betrieb genommen werden kann." Entgegen dieser verkürzenden, der Aktenlage insofern widersprechenden Sichtweise, ist mit dem erwähnten, auf § 360 Abs4 GewO gestützten und sofo... mehr lesen...
Rechtssatz: Die den Schuldsprüchen zu 2,4 und 5 zugrunde gelegten Sachverhalte bestreitet der Berufungswerber nicht; sie werden als erwiesen festgestellt. Auch gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit dem Grunde nach bringt der Berufungswerber konkret nichts vor. Allerdings wendet er ein, es hätte zu diesen drei Fakten nur die Bestrafung wegen einer (einzigen) Übertretung im Sinne des Tatbestandes nach § 366 Abs1 Z3 GewO erfolgen dürfen, weil es sich vorliegend bei der in den Schuldsprüc... mehr lesen...
Rechtssatz: §§74 und 84 GewO: Eine mobile Asphaltmischanlage ist dann keine Baustelleneinrichtung sondern eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wenn damit nicht nur eine bestimmte Baustelle, sondern mehrere unterschiedliche Baustellen (für längere Zeit) versorgt werden. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Liegt gegen eine Person der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat die Amtshandlung aufgrund einer Anzeige bzw des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs1 Z1 GewO (unbefugte Gewerbeausübung, nämlich Ausübung des KFZ-Techniker-Gewerbes) stattgefunden. Die Gendarmeriebeamten haben eine offenstehende Garage vorgefunden und darin einen offensichtlich in Reparatur befindlichen PKW wahrgenommen. Die Gendarmeriebeamten waren daher in Vollziehung der geweberechtlichen Vorschr... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 09.09.1997, Zl MBA 9 - S 277/97, hat folgenden Spruch: "Sie haben in der Zeit von 20.12.1995 bis 20.12.1996 in Wien, W-Straße, das Gewerbe Handel mit Gold- und Silberwaren ausgeübt, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigtung erlangt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 in der geltenden Fassung. W... mehr lesen...
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 28.09.1998 vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung, ergeben sich folgende Feststellungen: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 27.04.1998 war über Herrn K K als Inhaber der Gewerbeb... mehr lesen...
Rechtssatz: Die (spruchmässig rechtskräftige) Ausführung in der Betriebsbeschreibung eines Betriebsanlagen-Änderungsgenehmigungsbescheides, wonach die Zulieferungen zur Betriebsanlage "üblicherweise ab 05.30 Uhr erfolgen", lässt nicht ausreichend konkret und eindeutig erkennen, dass Zulieferungen niemals vor 05.30 Uhr erfolgen dürfen (und andernfalls nicht als genehmigt gelten). So gelten für die Betriebsbeschreibung die Kriterien für Auflagen in vergleichbarer Weise, wonach Auflagen bei i... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 22.07.1998, Zl MBA 3 - S 785/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P-Gesellschaft mbH (FN 96) mit Hauptstandort in Wien, S-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit vom 27.12.1997 bis 29.12.1997 in ihrem Lebensmittelkleinhandelsbetrieb in Wien, E-straße, durch den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II (Raketen, Kna... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatumschreibung, dass eine Person durch den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II (Raketen, Knaller etc) an den Letztverbraucher das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe "Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen (Pyrotechnikunternehmen) gemäß § 193 Abs 1 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf den Kleinhandel mit pyrot... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 17.09.1998, Zl MBA 10 - S 10780/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-GesmbH zu verantworten, dass in der Betriebsanlage in Wien, H-gasse zumindest am 1) 15.07.1998, 2) 20.07.1998 und 3) 23.07.1998 die folgende Auflage des nachstehend angeführten rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurde. Bescheid vom 16.06.1955, MBA 10 - H 237/54: P... mehr lesen...
Rechtssatz: "Lärm" wird in "Mayers Lexikon - das Wissen A - Z" als jenes störend empfundene laute Geräusch definiert, dessen Intensität psychologisch als Lautheit, physikalisch als Lautstärke bezeichnet wird. Laut "Mayers - Lexikon" kann es zur psychischen Beeinträchtung bereits bei 35 bis 65 dB (A) (Lärmstufe 1) kommen, zusätzliche physische oder psychische Störungen sind bei 65 bis 90 dB (A) (Lärmstufe 2) möglich; Hörschädigung bei Lärm zwischen 85 und 120 dB (A) (Lärmstufe 3); Lärm über... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der G-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit Sitz in Wien, S-platz am 18.04.1996 um 14:00 Uhr das konzessionierte Gewerbe: Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) insoferne ausgeübt hat, indem die Gesellschaft am 18.04.1996 den Kraftfahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beförderung ("Zustellung") von Produkten, die eine GmbH in der Absicht zur Weiterveräußerung von den in der Slowakei befindlichen Zementwerken des Berufungswerbers (der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten GmbH ist und 99 % der Geschäftsanteile dieser GmbH hält) ankauft, vom jeweiligen Zementwerk zu Kunden der GmbH mit einem im Eigentum dieser GmbH stehenden Sattelkraftfahrzeug samt Anhänger, stellt keinen (gemäß § 4 Abs 1 Z 3 GütbefG von der Konzessionspfl... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Komplementärin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der A-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 22.9.1997 bis 14.10.1997 in Wien, S-Straße, das Gastgewerbe in der äußeren Erscheinungsform einer Kaffeekonditorei durch gewerbsmäßige Verabreichung von Speisen (zB im Betrieb erzeugtes Speiseeis wie Vanille-, Kokos-, Schokolade-, Fiocco- und Zitroneneis in Tüten zu S 12/18/24... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Buffets durch eine KEG, die im Tatzeitraum lediglich zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants in einem anderen Standort berechtigt ist, stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 dar, da die Nichtbeachtung des § 146 GewO 1994, wonach ein Gastgewerbe nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden darf, eine unbefugte Gewerbeausübung... mehr lesen...
Das Straferkennntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 19. Bezirk, vom 16.07.1998, Zl MBA 19 - S 2682/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben es als Inhaber und gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gasthauses in der S-Straße, Wien, zu verantworten, dass die mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.10.1978, Zl MBA 19 - Ba 4822/6/78, genehmigte Betriebsanlage geändert (Raumwidmungen - Lagerraum statt Garderobe, Kühlzellen in Lagerraum sowie Installierung einer mech... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO muss, um das Erfordernis des § 44a Ziffer 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob und inwiefern die Änderungen der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig sind (vgl dazu VwGH 25.06.1991, 90/04/0216). Ein Schuldspruch mit welchem nur angelastet wird, der Betriebsinhaber hätte eine bescheidmäßig genehmigte B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber in Punkt 1) zur Last gelegt, anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 1.9.1997 in seinem Betrieb in O, B R sei festgestellt worden, daß in der Arbeitsstätte die CO2-Laseranlage in Betrieb gewesen sei, obwohl dafür keine gewerbebehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Bei der Kontrolle sei Plexiglas geschnitten worden. Ebenso sei bei einer weiteren Kontrolle am 9.6.1997 dort Plexiglas gesc... mehr lesen...
Rechtssatz: Zum Vorwurf einer Übertretung nach § 93 ASchG, wonach in einer Arbeitsstätte eine CO2-Laseranlage zum Schneiden von Plexiglas - ohne gewerbebehördliche Bewilligung - in Betrieb gewesen sei, ist nachstehendes zu bemerken: § 93 Abs 1 Z 1 ASchG normiert lediglich, daß eine Arbeitsstättenbewilligung nicht erforderlich ist für genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr. 194. Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind somit bei solchen Betriebsan... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstellung eines Kostenvoranschlages ist kein ?Ausüben? eines Gewerbes. Das ?Anbieten? an eine bestimmte Person erfüllt § 1 Abs4 GewO nicht und stellt somit keine unbefugte Gewerbeausübung dar. Einstellung. Schlagworte Kostenvoranschlag, Anbieten, keine Gewerbeausübung, keine Erweiterung des gesetzlichen Straftatbestandes, Regelmäßigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: §§ 145 und 146 Gewerbeordnung 1994: Betriebsart: Doppelverwendung des Lokales unzulässig; Ausübung des Gastgewerbes entgegen der gemeldeten Betriebsart ist keine unbefugte Gewerbeausübung (§ 366 Abs1 Z1 leg.cit.) sondern Delikt nach § 368 Z14, sofern die Gewerbeberechtigung nach § 142 Gewerbeordnung 1994 eingehalten wird. Anmeldung und Genehmigung der Betriebsanlage und langjährige Duldung der Mischverwendung durch die Behörde wirkt gemäß § 5 Abs1 letzter Satz VStG entlastend, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung muss auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im §74 Abs2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist Die Erstbehörde hat zwar dadurch, dass sie im
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt hat, dass sich die Genehmigungspflicht vor allem aus der möglichen Gefährdung von Kunden ergebe, einen diesbezüglichen Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses trägt dem Erfordernis des §44a Z1 VStG nicht Rechnung. Zum einen fehlt darin eine konkrete Bezugnahme auf die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit mit den Merkmalen der Selbstständigkeit, Regelmäßigkeit und der Ertragsabsicht. Es findet sich nämlich dort kein Hinweis darauf, dass der Betrieb der hier in Rede stehenden Diskothek im Zuge der Ausübung eines Gewerbes, speziell eines Gastgewerbes erfolgte. Zu berücksichtigen ist in di... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: "Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B-AG zu verantworten, dass in der Betriebsanlage der B-AG im Standort Wien, W-Straße, in der das Handelsgewerbe ausgeübt wird, in der Zeit von 29.09.1997 bis 14.04.1998 I. folgende Auflagen des rechtskräftigen Bescheides vom 14.03.1989, MBA 22 - Ba 6750/1/87, nicht eingehalten wurden: 1) Auflage Nr 2, wonach im Verkaufsraum die Hauptve... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben als gewerberechtliche Filialgeschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der B-Aktiengesellschaft, mit Sitz in N, I-Straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 18.02.1997 bis 14.07.1997 in der Betriebsanlage in Wien, L-gasse folgende Auflagen des rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 16.02.1979, MBA 23-Ba 12057/1/78 nicht eingehalten hat: 1.) Auflage Punkt 48, wonach im H... mehr lesen...