Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 11.9.1996, Zl MBA 2 - S 234/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der M-AG mit Hauptstandort in Wien, J-Gasse zu verantworten, daß diese die gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) durch die Ausübung eines Gemischtwarenhandels genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Wien, P-straße am 24.11.1995 um 10.00 Uhr ohne erforderliche Gen... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei widmungsgemäßer Nutzung eines Lagerraumes und eines Kühllagers eines Lebensmittelkleinhandelsgeschäftes im dicht verbauten Stadtgebiet ist eine Belästigung der Nachbarn durch Lärm (hervorgerufen durch Ladetätigkeit bzw durch den Betrieb der Kühlaggregate) und durch Geruch, weiters eine mögliche Gefährdung der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen in hygienischer, bautechnischer und brandschutztechnischer Hinsicht, nicht auszuschließen. mehr lesen...
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Berufungswerber als gewerberechtlichen Geschäftsführer der KEG zur Last gelegt, daß diese vom 01 03 bis 04 07 1996 in , Grundstück Nr , I. das Gastgewerbe ausgeübt habe, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe zu sein und II. eine bewilligungspflichtige Betriebsanlage betrieben habe, ohne im Besitz einer Betriebsanlagengenehmigung zu sein. Dadurch sei zu I. § 366 Abs 1 Z 1 GewO und zu II... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe etwa Mitte Dezember 1994 in der Wildschönau, Niederau, beim Hotel "V" den Schirm für eine "Schirmbar" aufgestellt bzw. montiert, ohne die für die Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung für die Ausübung des "Schlossergewerbes" zu besitzen. Dadurch habe sie eine Übertretung nach §366 Abs1 Z1 GewO 1994 begangen, weshalb über sie gemäß §336 Abs1 (gemeint §366 Abs1) GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe vo... mehr lesen...
Rechtssatz: In einem Verwaltungsstrafverfahren, in welchem die Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung eine zu lösende Vorfrage darstellt, ist gemäß §349 Abs3 GewO 1994 von Amts wegen ein Antrag auf Entscheidung gemäß §349 Abs1 leg cit zu stellen, andernfalls das Unterlassen einer derartigen Antragstellung einen Verfahrensfehler darstellt. mehr lesen...
Rechtssatz: Gewerbeberechtigung für ,Tapezierer- und Bettwarenerzeugergewerbe, eingeschränkt auf Montage und Zusammenbau von Rolläden und Sonnenschutz", unbeschadet der Befugnisse des Schlossergewerbes, umfaßt die Befugnisse zur Montage (Zusammenbau) von Riesenschirmen, z.B. bis 8 m Durchmesser. mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 4.9.1996 waren über Herrn G. E. zwei Verwaltungsstrafen wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften verhängt worden. Unter Punkt 1.... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Handelsgewerbe ist durch die Umschreibung "Zwischenlager von KFZ vor dem Verkauf" nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG konkretisiert. Dieser Umschreibung kann nämlich nicht entnommen werden, daß der Berufungswerber die angebotenen bzw zu verkaufenden Waren zu dem Zweck erworben hatte, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben. Somit ist es rechtlich nicht möglich, allein aus dieser Umschreibung die Feststellung zu treffen, das Handelsgewerbe sei unbefugt ausgeübt wo... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe in der Zeit vom 14.7.1995 bis 24.6.1996 als Geschäftsführerin der Adolf P GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft im Standort Wien, L-straße, eine im Sinne des § 74 GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage betrieben habe, ohne im Besitze einer rechtskräftigen Betriebsanlage-Genehmigung gewesen zu sein. Die Genehmigungspflicht bestehe vor allem darin, daß durch den Betrieb... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Berufungsbehörde ist berechtigt, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine (ergänzende) Verfolgungshandlung vorzunehmen. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es laut Anzeige des ha. Betriebsanlagenreferates vom 08.11.1994 und laut Erhebungsbericht der MA 19 vom 21.12.1994 in Ausübung seines Gewerbes "Betrieb eines Selbstbedienungssolariums gemäß § 5 Abs 2 Z 3 GewO 1994" zu verantworten, daß am Standort G., E.-straße 77 in der Zeit vom 01.11.1994 bis zumindest 20.02.1995 ein Selbstbedienungssolarium mit 2 Solarbetten betrieben wird, also eine der Entfalt... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 29.04.1996, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben in der Zeit vom 01.01.1992 bis 04.07.1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der D Restaurantbetriebsgesellschaft mbH, sowie in der Zeit vom 05.07.1995 bis 14.03.1996 als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Bezirksstelle B. a. d. M. der Wirtschaftskammer Steiermark hat am 4.12.1995 der Bezirkshauptmannschaft Bruck als sachlich und örtlich zuständiger Gewerbebehörde und Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz mitg... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, vom 27.11.1995, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben die gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage in Wien, S-straße (Friseurbedarf S), zumindest in der Zeit von 17.03.1993 bis 25.09.1995 betrieben, ohne daß dafür die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden war. Die Genehmigungspflicht ergibt sich daraus, daß durch die La... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung des Betriebsgegenstandes (Betriebsart, hier Handelsgewerbe) auf Gastgewerbe stellt keine Änderung im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO dar, da eine solche Änderung nicht die gewerbliche Betriebsanlage als solche, das ist die nach § 74 Abs 1 GewO örtlich gebundene Einrichtung, "anders macht". mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort ist im Sinne des § 44 a Z 1 VStG nicht ausreichend bezeichnet, wenn bei einer Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 i.V. mit § 5 Abs 2 Z 3 GewO dem Beschuldigten nur zur Last gelegt wird, auf seiner landwirtschaftlichen Säge gewerbsmäßig Bauholz ohne Gewerbeberechtigung geschnitten zu haben. Die bloße Erschließbarkeit des Tatortes aus der Adressierung eines behördlichen Schriftstückes (an den Beschuldigten) reicht zur diesbezüglichen Konkretisierung gemäß § 44 a Z 1 VStG ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher gekennzeichneten Straferkenntnis vom 9.5.1996 war über Ing. J. H. auf Rechtsgrundlage des § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung 1994 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 5.000,-... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs 1 Z 2 GewO wohnen die Merkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeiten gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne (vgl. Gerscha - Steuer, Kommentar zur Gewerbeordnung 1993, Anmerkung 20 zu § 2 Gewerbeordnung). Daraus ist ersichtlich, daß die Normadressaten dieser Bestimmungen Land- und Forstwirte sind, die ... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 3.5.1996, Zl MBA 21 - S 12527/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der P Vertriebsgesellschaft mbH, Sitz: K, zu verantworten, daß diese in der Betriebsanlage in Wien, B-Straße ident G-Straße (weitere Betriebsstätte; Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs 1 lit b Z 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Kleinhandel) am 6.9.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Verantwortung, aufgrund der insbesondere im Bezirk A gestiegenen Arbeitslosenrate sei jede arbeitsplatzschaffende Aktivität von Interesse, ist der Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung nicht zu rechtfertigen, stellt doch die Gewerbeordnung nicht auf eine wirtschaftliche Situation ab, sondern schafft eine für alle Wirtschaftstreibende allgemein gültige und rechtsverbindliche Grundlage. Selbst bei Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze ist da... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der W-Gesellschaft mbH zu verantworten zu haben, daß diese Gesellschaft in Wien, M-Straße, im "Gassenverkauf" des dort etablierten Gastgewerbebetriebes am 17.12.1992 durch den Verkauf von "Porzellanhäusern mit Kerze" ein Handelsgewerbe ausgeübt habe, ohne im Besitze einer entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen zu se... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits aus der Würdigung der Aktenlage (das ist: die Berufungsschrift; der zu Zl. vorgelegte Strafverfahrensakt; die Gegenäußerung samt Anlagen) war ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis - gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung - wegen Unbestimmtheit des Tatvorwurfs aufzuheben ist. Mit ihrem Einwand, daß der Schuldspruch die zur Tatzeit maßgebliche Bewilligungsgrundlage der Deponie, entgegen der sie bestimmte Müllablagerungen vorgenommen habe... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk vom 10.1.1996 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Restaurant H BetriebsgesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft eine aufgrund der Neuerrichtung einer Lüftungsanlage samt einer Lüftungszentrale am Dachboden bzw der damit zusammenhängenden Schaffung neuer Br... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch in der Neuerrichtung einer Lüftungsanlage samt einer Lüftungszentrale am Dachboden bzw der damit zusammenhängenden Schaffung neuer Brandabschnitte und der damit verbundenen möglichen Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Geruch kann eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage bestehen. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe seit Mai 1994 bis 21.12.1994, in Wien, S-gasse, zahlreiche Textilien wie Kleider, Jacken, mehrteilige Kostüme und Filzpantoffel hergestellt und einem größeren Kreis von Personen zum Verkauf angeboten und somit das Gewerbe: Damenkleidermacher (§ 94 Z 43 GewO 1994) ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie habe dadurch § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung von Bekleidungsgegenständen ist eine künstlerische Tätigkeit und unterliegt daher nicht der Gewerbeordnung, wenn die Art und Weise ihrer Gestaltung eigenschöpferischen Gestaltungsprinzipien entspricht, die eine künstlerische Ausbildung und Begabung der Berufungswerberin voraussetzen (Textilkünstlerin; vgl VwGH 15.9.1993, 91/13/0112). mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zu Punkt 1. und Punkt 2. folgender Sachverhalt spruchgemäß angelastet: "1. Sie haben in der Ausgabe der Rundschau vom 12.03.1996, somit an einen größeren Personenkreis, im Standort P Nr2 verschiedenes Autozubehör, insbesondere Sportzubehör, Lenkräder, Breitreifen und Felgen, Spoiler, Sitze, Auspuffanlagen, sämtliche Verschleißteile für Pkws, Lkws und Landmaschinen, weiters US-Import Autos sowie letztlich zwei speziell genannte ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 16.12.1995, Zl MBA 16 - S 10500/95, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Filial-Geschäftsführer der B-AG für die weitere Betriebsstätte in Wien, M-gasse/W-straße, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 11.10.1995 in dieser Filiale in Wien, M-gasse/W-straße, I) insoferne eine gemäß § 81 GewO 1994 genehmigungspflichtige Änderung dieser Bet... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft bei der Ausübung des Gewerbes "Marktfahrer" im Standort Wien, G-Straße, die dort etablierte Betriebsanlage (Fleischerei) durch die Vornahme von Lagerungen im Innenhof des Hauses G-Straße, genehmigungspflichtig geändert habe, da durch diese Lagerungen (Getränkegebinde in Kisten, Brot und Fleischwaren... mehr lesen...
Rechtssatz: Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 kann nur vom jeweiligen Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage verwirklicht werden. Eine Bestrafung einer anderen Person, die nach dem
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses diese genehmigte Betriebsanlage durch die Vornahme von Lagerungen im Hof geändert betrieben haben soll, kommt daher (vorausgesetzt aber, daß der betreffende Lagerbereich im Hof als nunmehr selbständiger Anlagenteil b... mehr lesen...