Rechtssatz: Der hinsichtlich des im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Nichtvorhandenseins eines Notausganges in den Garten herangezogene Bescheidauflagenpunkt ("Die Notausgänge in den Hof bzw in den südlich gelegenen Garten sollen eine Mindestbreite von 1,25 m aufweisen und nach außen aufschlagen. Oberhalb der Notausgänge und des Ausganges auf die Straße ist jeweils eine netzstromunabhängige Notbeleuchtung anzuordnen.") normiert nicht die Verpflichtung zur Einrichtung der in diese... mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt der Beschuldigte den Gastgewerbebetrieb "Diskothek Exquisit" in der Betriebsart "Bar" ohne im Besitze einer hiezu erforderlichen gewerberechtlichen Bewilligung zu sein, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Aus welchen Gründen die belangte Behörde vorliegend von zwei selbständigen, unabhängig voneinander der Genehmigungspflicht unterliegenden Betriebsanlagen ausgegangen ist, kann aus der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses nicht nachvollzogen werden. Zu beiden Fakten geht die belangte Behörde, vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, allein von der Ausübung des Handelsgewerbes aus; also dienten beide in Rede stehenden Einrichtungen (Werkstätte und Abstellplatz) de... mehr lesen...
Rechtssatz: Landwirtschaftliches Nebengewerbe nur für Landwirt möglich, nicht für mitarbeitende Familienangehörige. Sägearbeiten mit Wandersäge ist landwirtschaftliches Nebengewerbe nach § 2 Abs4 Z4 Gewerbeordnung 1994. Falsche Auskunft der Landwirtschaftskammer ist kein Rechtsirrtum der entschuldigt, aber Strafmilderungsgrund nach § 34 Z11 StGB. Schlagworte Säge, landwirtschaftliches Nebengewerbe, nur für eigenen Betrieb, Landwirt, Vermittlung, Maschinenring mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als Obmann und somit zur Vertretung nach außen Berufener des Vereines "P" zu verantworten, dass dieser Verein von 12.9.1997 bis 28.10.1997 in Wien, S-gasse durch Anbieten von Speisen und Getränken, ua Zwettler Bier, 0,5 l zu S 37,--, Pernod 2cl zu S 35,--, Käsetoast zu S 34,--, Tagessuppe zu S 35,--, an einen größeren Personenkreis das Gastgewerbe ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberech... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei tatsächlicher Gewerbeausübung liegt hinsichtlich des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen Konsumtion vor. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der H-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft zumindest am 26.05.1998 in Wien, S-Straße, durch das Anbieten von Kraftfahrzeugen zum Verkauf (Aufliegen einer Preisliste im Geschäft, Verwendung eines entsprechenden Firmenstempels) das nicht bewilligungspflichtige gebundene "Handelsgewerbe gemäß § 124 Z 10 GewO" aus... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch beim Vorwurf des Anbietens einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit gemäß § 1 Abs 4 GewO 1994 durch die Verwendung eines Firmenstempels ist die Anführung des Wortlautes dieses Firmenstempels im
Spruch: des Straferkenntnisses erforderlich, da tatbestandsbegründend ist, dass sich hieraus das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit zweifelsfrei ergibt. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastungen: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-gesellschaft mbH, Sitz in Wien, P-ring, zu verantworten, dass diese Gesellschaft 1) von 30.6.1995 bis 29.6.1996 die mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.2.1995, V/1-12730/21-K, gemäß § 79 GewO 1994 vorgeschriebene Auflage Punkt 1 (Für alle vier (ein 1600, zwei 780 und ein 115 m3) Lagerbehälter und die Fundament... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 auf die Änderung und auf den Betrieb nach der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage abgestellt ist, kommt auch hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 366 Abs 1 Z 2 leg cit zur Anwendung, wonach derartige Übertretungen am Standort der Betriebsanlage begangen werden. mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 02.02.1998, Zl MBA 4/5 - S 11059/97, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der D-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 01.05.1997 bis 18.09.1997 in Wien, T-gasse das Gewerbe "Schreibbüro" (von Kunden selbst vorgeschriebene Schreiben und Daten werden entgegengenommen und mittels Computer Schreiben ... mehr lesen...
Das angefochtene Straferkenntnis legt Herrn H als Übertretung des § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 127 Z 4 Gewerbeordnung 1994 idF vor dem BGBlNr 63/1997 zur Last, er habe selbständig und regelmäßig das Baumeistergewerbe ausgeübt, indem er mit Herrn S als Erfüllungsgehilfen den Innenputz (Mauerverputzarbeiten) und das Einmauern eines Türstocks im Haus der L in H gegen Entgelt in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt habe, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anstiftung eines anderen zur Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung stellt einen Sondertatbestand nach § 367 Z54 GewO 1994 dar, nämlich daß jemand einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt, obwohl er wissen mußte, daß der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 begeht. Bei dieser Alternative des Tatbestandes des § 367 Z54 handelt es sich um eine lex specialis zur entsprechenden Bestimmung des § 7 VStG (... mehr lesen...
Die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgende Sachverhalte vor: 1.) Er habe als Inhaber der Fa. Nebenjobbörse, J-A-S, Josef B von Februar bis März 1998 mittels einer Aussendung in der steirischen Wochenzeitung die Vermittlung von Nebenjobs aller Art bei Privatpersonen, Firmen und Institutionen angeboten, obwohl jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Anbieten der Vermittlung von Arbeitskräften an einen größeren Kreis von Personen am 26. 2. 1998 durch ein Flugblatt, ohne daß die erforderliche Gewerbeberechtigung für eine Arbeitsvermittlung vorgelegen war, ist der Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs 1 z 1 GewO 1994 iVm § 128 Abs 1 und § 1 Abs 4 zweiter Satz leg. cit. iVm § 9 Abs 5 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) zu unterstellen. Die Verhängung der Geldstrafe erfolgt nach § 48 Abs 1 AMFG. So kann diese Geldstrafe nicht... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer im Sinne des § 370 Abs 5 der Gewerbeordnung 1994 der M Warenhandels Aktiengesellschaft mit Sitz in N zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 24.03.1998 I) beim Betrieb ihrer Betriebsanlage in Wien, W-Gasse, den zum Schutz der Kunden und Nachbarn vorgeschriebenen Auflagen insofern zuwider gehandelt hat, als entgegen der Auflage Punkt 6) des rechtskräftigen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die eingangs des Punktes 3.5 der ÖNORM B 3850 in der Fassung vom 1.10.1986 enthaltene Forderung, dass "Brandschutztüren nach dem Öffnungsvorgang selbsttätig schließen (müssen)", kann nur so verstanden werden, dass dieser Vorgang jederzeit "funktionieren" muß, dh gewährleistet sein muß. Dass aufgrund dieser Bestimmung nicht nur Konstruktionsmerkmale einer Brandschutztüre verboten sind, die die entsprechende Funktion in Frage stellen würden, sondern auch sonstige nachteilige (äuß... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anbringung einer Holzschalung in einem Stallgebäude stellt eine Tätigkeit des Gewerbes "Zimmermeister" dar - kein landwirtschaftliches Nebengewerbe nach §2 Abs4 Z4 GewO 1994. Die Tätigkeit wurde selbständig ausgeübt, nahm längere Zeit in Anspruch und es wurde auch ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, da der Bw für seine Tätigkeit ein Entgelt erhalten hat, somit keine echte Nachbarschaftshilfe (§1 Gewerbeordnung 1994). mehr lesen...
Rechtssatz: Betriebszeitenbeschränkung nach § 148 Gewerbeordnung 1994. § 359b Abs1 Z2 GewO 1994: Die Betriebszeitenbeschränkung ist Umfang der Gewerbeberechtigung. Eine Überschreitung der Betriebszeiten ist eine Überschreitung der Betriebsanlagengenehmigung. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 hat die Behörde mit Bescheid die Beschaffenheit der Anlage festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, daß das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 300 m2 beträgt, die elektrische Anschlußleistung der zur Verwendu... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 29.8.1998, Zl MBA 23 - S 7144/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Inhaber des Betriebes in Wien, A-straße am 1) 23.3.1997 um 00.30 Uhr, 2) am 27.3.1997 um 23.10 Uhr und 3) am 4.4.1997 um 00.30 Uhr durch die Verabreichung von alkoholischen Getränken (kleines Bier S 60,--) und nichtalkoholischen Getränken zB Kaffee das Gastgewerbe ausgeübt, wobei die Ausstattung der Betrieb... mehr lesen...
Rechtssatz: Schon im Hinblick darauf, daß für ein Getränk (Bier) jedenfalls S 60,-- bzw S 100,-- zu bezahlen ist, ist die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des Ausschankes von Getränken zu bejahen, mag auch der Ausschank der Getränke in Zusammenhang mit der Vorbereitung bzw der Durchführung von "erotischen Gesprächen" erfolgt sein, da es zur Ertragserzielungsabsicht bedeutungslos ist, ob der fragliche Geldbetrag unmittelbar als Entgelt für den Getränkekonsum oder für die gebotene Unterh... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß diese Gesellschaft mit Sitz in N vom 17.6.1996 bis zumindest 6.11.1996 in ihrer weiteren Betriebsstätte (1 Fleischzerlegeraum ca 10 m2, und ein daran anschließender Kühlraum, ca 8 m2) in Wien, A-Straße eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben hat, wobei am 6.11.1996 folgende... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn Anlagen bereits einmal Gegenstand (Inhalt) eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides waren (sei es ehemals auch in einer im Verhältnis zu ihrem aktuellen Zustand solchen "anderen" Art und Weise, daß sie nunmehr eine "Änderung" des Konsenses im Sinne des § 81 GewO 1994 darstellen), so besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage, diese Anlagen als eine gesonderte, der Genehmigungspflicht gemäß § 74 GewO 1994 unterliegende (eigene) Betriebsanlage anzusehen. Überall dort aber, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Übt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mbH auf Namen und Rechnung dieser Gesellschaft vom 1.8.1995 bis 14.1.1997 am Standort A in Gewinnabsicht den Handel mit Heizungs- und Sanitäranlagen aus, ohne daß sie die dafür erforderliche Handelsgewerbeberechtigung erlangt hat, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 26.6.1997,Zl MBA 6/7 - S 7452/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der S-GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft von 8.2.1997 bis 28.5.1997 in Wien, H-gasse, durch die Verabreichung von Getränken wie 1/4 l Soda-Siphon um S 25,--, 1/4 l Römerquelle um S 25,--, 2 cl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung des Gemeinschuldners wegen unbefugter Gewerbeausübung nach Endigung seiner Gewerbeberechtigung ist nur dann zulässig, wenn die dem Gemeinschuldner angelastete Tätigkeit nicht dem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach dem Gemeinschuldner, sondern dem Gemeinschuldner selbst zuzurechnen wäre. mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 06.08.1997 waren über Frau Hermine H als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Firma P GASTRONOMIE Ges.m.b.H., die am Standort N, W Nr.... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO liegt vor, wenn ein- und dieselbe Betriebsanlage durch die Vornahme verschiedener genehmigungspflichtiger Änderungen insgesamt ohne Genehmigung abgeändert wird. So ist nur die Änderung der eine rechtliche und technische Einheit bildenden gewerblichen Betriebsanlage als solche ohne Genehmigung ein Straftatbestand, nicht jedoch jeder einzelne (geänderte) Teil, weshalb diesbezüglich keine selbständigen Strafen kumulativ verhängt werde... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 24.10.1997, Zl MBA 17 - S 8156/97, hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Betriebsinhaberin der mit Bescheid vom 7.2.1964, MBA XVII - Ba 8074/1/63, genehmigten gewerblichen Betriebsanlage in Wien, P-gasse zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Snack-Imbisses am 27.9.1997 insoferne eine genehmigungspflichtig geänderte Betriebsanlage ohne die erforderliche rechtskr... mehr lesen...