RS UVS Wien 1997/12/10 04/G/35/636/97

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Rechtssatz

Aus der dem Berufungswerber angelasteten Verrichtung von Lackierarbeiten an einem näher bezeichneten Kraftfahrzeug folgt, daß der Berufungswerber gegebenenfalls eine Tätigkeit verrichtet hat, die dem Handwerk "Lackierer" gemäß § 94 Z 10 GewO 1994 und seit 1.7.1997 dem Handwerk "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" gemäß § 94 Z 14 GewO 1994 idF BGBl Nr 63/1997 zuzuordnen ist, sodaß dem Berufungswerber daher (je nach Tatzeit) die unbefugte Ausübung dieser Handwerke und nicht des Handwerkes "Kraftfahrzeugtechniker" angelastet werden hätte müssen. Auch wenn nach der Bestimmung des § 104 GewO zweiter Satz 1994 bzw des § 111 zweiter Satz GewO 1994 idF BGBl Nr 63/1997 Kraftfahrzeugtechniker unter anderem auch zur Verrichtung von Arbeiten des Handwerks "Lackierer" bzw zur Verrichtung von Tätigkeiten der "Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserierlackierer" berechtigt sind, so stellen die dem Berufungswerber angelasteten Lackierarbeiten dennoch eine (hinsichtlich des Tatzeitraumes vor Inkrafttreten der GRNov 1997) dem Handwerk "Lackierer" bzw (hinsichtlich des Tatzeitraumes nach Inkrafttreten der GRNov 1997) dem Handwerk "Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer" zuzuordnende Tätigkeit dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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