Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 2.2.1996, Zl MBA 6/7 - S/6/11558/95, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß Sie eine aufgrund der Verwendung einer Tischbohrmaschine, einer Metallkreissäge, zweier Schweißgeräte sowie von vier Schleifmaschinen und diversen Anstrichmitteln auf Benzin- bzw Isobutanolbasis und der damit verbundenen erhöhten Brandbelastung und der möglichen ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 15.03.1996, Zl MBA 17 - S 486/96, enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der B-KEG zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 12.01.1996 bis 18.01.1996 in Wien, E-platz, das Gastgewerbe in der Betriebsart einer Imbißstube ausgeübt hat, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (der vorhandene Gewer... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H & Co OEG mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese am 20.4.1995, um 09.30 Uhr, im Standort Wien, T-straße, durch Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Verabreichung von warmen und kalten Speisen das Gastgewerbe in der Betriebsart Espresso ausgeübt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 340 Abs 7 GewO 1994 ist die Erlassung eines Untersagungsbescheids im Sinne dieser Bestimmung nicht Voraussetzung für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen unbefugter Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 23.3.1996, MBA 17 - S 121/96 enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs 1 VStG) der P-GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft das Fleischergewerbe im Standort Wien, G-gasse, nach dem am 22.2.1995 erfolgten Ausscheiden des bisherigen Geschäftsführers von 23.8.1995 bis 4.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Gemäß § 1 Abs.2 GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Selb... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO umfaßt zwei strafbare Tatbestände: Ein Zustandsdelikt bei konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage und ein fortgesetztes Delikt bei Betrieb der Betriebsanlage nach der Änderung ohne entsprechende Genehmigung. Um den Erfordernissen des § 44a lit a VStG zu entsprechen, ist bei Zustandsdelikten der Tatzeitpunkt, sohin das Datum der Änderung der Betriebsanlage, bei fortgesetzten Delikten, eine kalendermäßig eindeutige Umsch... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde Herr M V in seiner Eigenschaft als Obmann und somit als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des "K vereins " für schuldig befunden, eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z9 GewO 1994, BGBlNr194/94, begangen zu haben. Es wurde ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Durch den Verein 'K verein " wurde im Standort I in der Zeit vom 13.3.1994 bis 27.11.1995 das Gastgewerbe gemäß §14 Z9 im Umfang ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außenhin vertretungsbefugtes Organ der "S GmbH" zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft dadurch unbefugt gewerbsmäßig das Handelsagenturgewerbe gemäß §124 Z10 iVm §5 Abs1 und Abs2 GewO 1994 ausgeübt worden sei, indem er (wohl diese Gesellschaft) in der Zeit vom 4.1.1995 bis 28.3.1995 im Standort K, in Ertragsabsicht Handelsgeschäfte vermitte... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne entsprechende Genehmigung handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt. Hiebei werden mit dem Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde alle bis zu seiner Fällung gesetzten Tathandlungen erfaßt. Wenn im Bescheid der ersten Instanz nur der Beginn der Tatzeit festgelegt wurde, nicht aber ihr Ende (Formulierung "... betreibt seit ..."), so endete nach der Annahme des erstinstanzlichen Bescheides die Tatzeit mit der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Subsumierung eines Sachverhalts unter die Tatbestände des § 366 Abs 1 Z 2 GewO - nämlich die konsenslose Errichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage sowie den Betrieb derselben - ist die Frage der Genehmigungspflicht der Betriebsanlage im Sinn des § 74 Abs 2, nicht aber die ihrer Genehmigungsfähigkeit gemäß § 77 Abs 1 GewO zu prüfen. So sind Feststelllungen darüber, ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind nicht im Strafverfahren, sondern erst im Genehmigungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welchen Zweck dieser bestimmt ist. Nach Abs.3 liegt Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird. § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 qualifiziert die berechtigungslose Ausübung eines Gewerbes, da... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Bw vorgeworfen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung versucht zu haben, Arbeitskräfte an andere Personen zu vermitteln. Gemäß § 8 Abs.1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Den vorzitierten Strafbestimmungen der GewO 1994 ist eine ausdrückliche Strafba... mehr lesen...
Mit dem Bescheid über eine Beschlagnahme der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 23.8.1995, Zl, wurde folgendes ausgesprochen: "Sie haben am 28.7.1995 um 12.30 Uhr an Frau B S in U Lebensmittel entgeltlich verkauft (1/2 Stange Polnische (Wurst) und 2,90 kg Toastschinken) und dadurch das Handelsgewerbe gemäß §124 Z11 Gewerbeordnung 1994 ausgeübt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung waren. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §366 Abs1 Z1 iVm §124 Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält bereits der Genehmigungsantrag für eine gastgewerbliche Betriebsanlage eine Einschränkung hinsichtlich der Betriebszeit und erteilt die Gewerbebehörde demzufolge die Betriebsanlagengenehmigung in diesem antragsgemäß eingeschränkten Umfang, so ist eine zusätzliche Anführung dieser Betriebszeitenbeschränkung als Auflage im Genehmigungsbescheid überflüssig. Eine Verlängerung der beantragten und genehmigten Betriebszeit stellt eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage da... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungwerber eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest, verhängt, weil er am 31.7.1995 in der Zeit von 01.00 Uhr bis 02.45 Uhr in Weiz, M. 16, durch lautes Gejohle seiner Gäste und durch Musik im Lokal ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird unter Bestreitung der Lärmerregung der Antrag gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen mündl... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ungebührliche störende, nach § 1 zweiter Satz Stmk LGBl 158/75 strafbare Lärmerregung liegt auch bei Betriebslärm vor, wenn es sich um eine nicht genehmigte Betriebsanlage handelt (Vlg. VwGH 29.6.1992, 91/10/0083). Handelt es sich jedoch um eine gemäß § 359 b Abs 1 GewO 1994 genehmigte Betriebsanlage, bei der der Betriebslärm (das ist der mit dem Betreiben des Lokals unmittelbar im Zusammenhang stehende Lärm) außerhalb der genehmigten Betriebszeiten stattfindet, liegt nur ... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit am 12.5.1993 beim Bürgermeister der Stadt Graz bzw. Magistrat Graz als sachlich und örtlich zuständiger Gewerbebehörde eingelangtem Ansuchen hat Frau W.F. um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Gastgew... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Bestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973, wonach die Ausübung des konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession bis zum 30.6.1993 (bis zum Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992) in Geltung stand, war die Vorhaltung unzutreffend, wonach die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart -Imbißstand- vom 3.5.1993 bis 24.2.1995 die nach § 355 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (nunmehr) vorgeschriebene Gewerbeberechtigung erforderlich gemacht hätte. Der Berufungswerberin... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 370 Abs 2 GewO 1994) der J & Co Gesellschaft mbH mit dem Standort in Wien, W-gasse am 31.3.1993 Herrn Khalaf S den Auftrag erteilt, in der Filiale in Wien, E-Straße einen neuen Filzteppichboden zu verlegen, obwohl Herr Khalaf S die dazu erforderliche Gewerbeberechtigung nicht erlangt hat und somit, ohne Ihr Verhalten durch triftige
Gründe: rechtfertigen zu können, s... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein wegen der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 GewO 1994 verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 54 verwirklicht wird. Es hät... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, BGBl. Nr.194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81). Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 82a Abs.1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die g... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs 1 Z 2 Gewerbeordnung wird auf die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellt und ist Begehungsort bei solchen Verwaltungsstraftaten der Standort der Betriebsanlage und nicht der hievon abweichende Sitz der Unternehmensleitung. Damit ist die Behörde für den Standort des Unternehmens für verwaltungsstrafrechtliche Beurteilungen örtlich zuständig (Behebung des erstinstanzlichen Bescheides). mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der T GmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Zeit vom 1.7.1994 bis 24.11.1994 in Wien, S-gasse 1) das "Handelsgewerbe gem § 124 Z 11 GewO 1994" durch die den Händlern vorbehaltene Tätigkeit des Verkaufes von Waren (Wein und Spirituosen) im fremden Namen zwischen Unternehmern, die zum Verkauf dieser Waren bef... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Vorhalt, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zirka 218 m2 Estrich hergestellt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, ist keine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung, da eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung auch den Tatvorwurf hätte enthalten müssen, daß er durch die Herstellung des Estrichs das gebundene Gewerbe des Baumeister ausgeübt habe, ohne die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die für die rechtliche Beurteilung in diesem Fall maßgebenden Vorschriften der Gewerbeordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung (§ 74 Abs.1, § 74 Abs.2 Z2 und Z5, § 366 Abs.1 Z3) sind in der
Begründung: des angefochtenen Straferkenntnisses vollständig wiedergegeben, sodaß zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann. Vor diesem Hintergrund steht fest, daß der Berufungswerber die ihm spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat. Das ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nachdem die Rechtsmittelwerberin, was die Tatbildmäßigkeit anlangt, im Recht war, im übrigen aber aufgrund der Aktenlage und des im Akt erliegenden Lageplanes des Gastgartens dessen Situierung feststand, hat der O.ö. Verwaltungssenat, ohne daß die Tat hiedurch ausgewechselt wurde, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist den Tatvorwurf dahingehend ergänzt, daß der am 25.5.1995 beim Gasthaus F. Nr. XX betriebene Gastgarten sich nicht auf öffentlichem Grund befand oder an öffent... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Durchführung von Demontagearbeiten an Motoren und Getriebeteilen ohne Vorhandensein eines Demontageplatzes, die ungesicherte Lagerung von Batterien im Gebäude, das Abstellen von Wracks im Einfahrtsbereich zum Betriebsgelände, wodurch Einsatzfahrzeugen die Einfahrt unmöglich gemacht wird, Nichtvorhandensein von Ölbindemitteln am Betriebsgelände sowie die Lagerung von Altöl in einer nichtversperrbaren Metallhütte ohne Auffangwanne stellen eine erhebliche Umweltbelastung dar, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht außer Frage, daß durch die Verwendung als Kfz-Abstellplatz Belästigungen der Nachbarn durch Lärm und Geruch iSd § 74 Abs.2 GewO 1973 hervorgerufen werden können. Die Erweiterung der gewerblichen Betriebsanlage des Berufungswerbers um die gegenständlichen Kfz-Abstellflächen stellt sohin eine genehmigungspflichtige Änderung dar und es ist das Betreiben dieser geänderten Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Bewilligung gemäß der obzitierten Strafnorm nicht zulässig. Wen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Gemäß § 74 Abs.2 leg.cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausst... mehr lesen...