Die Bestimmungen des § 33 b (und a) UWG in der Fassung des Wettbewerbes - Deregulierungsgesetzes 1992, wonach die Ankündigung eines Ausverkaufes an die Bewilligung des nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Behörde gebunden ist, richtet sich ausschließlich an den Inhaber einer Gewerbeberechtigung (den Gewerbetreibenden).
Wird somit ein Ausverkauf ohne Bewilligung von einer Person angekündigt, die auch die (entsprechende) Gewerbeberechtigung nicht besitzt, ist die Bestrafung (ausschließlich) auf den Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO zu stützen (lex specialis, identer Sachverhalt, höherer Strafrahmen).