Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.
Es muß daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).
Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:
Danach hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bei der Übertretung der unbefugten Gewerbeausübung der Spruch des Straferkenntnisses nicht nur die einem bestimmten Gewerbe zurechenbare Tätigkeit in einer konkreten Umschreibung samt der Nennung des konkreten ausgeübten Gewerbes zu umfassen, sondern auch jenen konkretisierten Sachverhalt, der die Gewerbsmäßigkeit dieser Tätigkeit ausmacht, also daß diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen iSd § 1 GewO ausgeführt wurde. Dabei genügt es aber nicht, daß lediglich der Gesetzeswortlaut zitiert wird, sondern es ist erforderlich, daß auch der konkrete Sachverhalt, der diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, dem Bw vorgeworfen werden (zB. worin der wirtschaftliche Vorteil liegt).
Zu der im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Ausübung des Handelsgewerbes hat der VwGH ausgesprochen, daß mit der allein auf ein Anbieten und ein Verkaufen abgestellten Tatumschreibung nicht das für den Begriff "Handel" wesentliche Merkmal erfaßt wird, daß die angebotene bzw. verkaufte Ware zu dem Zweck erworben wurde, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben (VwGH vom 5.11.1991, 91/04/0154). Auch der Vorwurf des "Verkaufes" der Gegenstände allein indiziert noch nicht die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 366 Abs.1 Z1 GewO (VwGH vom 29.1.1991, 90/04/0126). Es kann daher auch die Begründung des Straferkenntnisses, welche nach der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, nicht den Spruch des Straferkenntnisses ersetzen. Auch die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen haben eine konkrete Tatumschreibung nicht enthalten. Insbesondere wäre aber im Hinblick auf das Merkmal der Selbständigkeit der Ausübung der Tätigkeit im Hinblick auf den Umstand, daß der Verkauf der Waren nicht auf eigene Rechnung und Gefahr des Bw, sondern im Namen und auf Rechnung und Risiko der übrigen Landwirte erfolgte, es erforderlich gewesen, im Sinn der Begründung des Straferkenntnisses auf die Vermittlertätigkeiten als konkretisierte Tatumschreibung einzugehen.
Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen.