Gesetzesaktualisierungen

8 Gesetze aktualisiert am 29.12.2022

Gesetze 1-8 von 8

24 Paragrafen zu Maß- und Eichgesetz (MEG) aktualisiert


§ 70 MEG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: mehr lesen...


§ 71 MEG

(1)Absatz eins§ 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 63, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- ... mehr lesen...


§ 63 MEG

(1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahnden... mehr lesen...


§ 62 MEG

(1)Absatz einsSoweit das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des § 60 tätig wird, hat es nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich e... mehr lesen...


§ 60 MEG

Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist: mehr lesen...


§ 57 MEG

(1)Absatz einsVon den Parteien sind für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bund... mehr lesen...


§ 53 MEG

(1)Absatz einsMarktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf e... mehr lesen...


§ 50 MEG

Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Re... mehr lesen...


§ 51 MEG

(1)Absatz einsEs ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1 bis 3, des zweiten Teiles und des Abschnittes B des dritten Teiles dieses Bundesgesetzes zu beaufsichtigen.Es ist Aufgabe der eichpolizeilichen Revision, die Einhaltung der Bestimmungen der Parag... mehr lesen...


§ 49 MEG

(1)Absatz einsVon diesem Bundesgesetz erfasste Produkte (Messgeräte oder Messgeräteteile) werden gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. ... mehr lesen...


§ 38 MEG

(1)Absatz einsEichfähig sind Messgeräte und Messgeräteteile,1.Ziffer einsdie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen sind, oder2.Ziffer 2für die die Konformität nach Verordnungen gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, oderfür die die Konformität nach Verordnungen gemäß Par... mehr lesen...


§ 36 MEG

(1)Absatz einsDie Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und Stempelung von Messgeräten.(2)Absatz 2Die erstmalige Eichung eines neuen Messgerätes heißt Ersteichung. Die Eichung eines ungeeichten Messgerätes heißt Neueichung. Die Eichung während der Gültigkeitsdauer der Eichung des jeweil... mehr lesen...


§ 35 MEG

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015) mehr lesen...


§ 28 MEG

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen: mehr lesen...


§ 32 MEG

(1)Absatz einsDie nach diesem Bundesgesetz erforderlichen behördlichen Aufgaben werden, soweit nicht die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hierfür zuständig ist, von den Eichbehörden besorgt.(2)Absatz 2Eichbehörden sind das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen... mehr lesen...


§ 27 MEG

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staate... mehr lesen...


§ 21 MEG

Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen: mehr lesen...


§ 18c MEG

(1)Absatz einsDer Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Ar... mehr lesen...


§ 18e MEG

(1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu p... mehr lesen...


§ 18f MEG

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und... mehr lesen...


§ 18g MEG

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen. mehr lesen...


§ 18a MEG

(1)Absatz einsNotifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/1... mehr lesen...


§ 18b MEG

(1)Absatz einsBegutachtung und Überwachung gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkre... mehr lesen...


§ 18 MEG

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung mehr lesen...


Aktualisiert am 29.12.22

27 Paragrafen zu Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) aktualisiert


§ 19 ETG 1992

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. März 1993 tritt das Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 662/1983 sowie die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1966 über die stati... mehr lesen...


§ 20 ETG 1992

(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus Paragraph 14, nichts anderes ergibt, die Bundesmin... mehr lesen...


§ 17 ETG 1992

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit GeldstrafeEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. ... mehr lesen...


§ 16k ETG 1992

(1)Absatz einsDie Schlichtungsstelle besteht aus fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und drei Beisitzern). Sie fällt ihre Beschlüsse in Dreiersenaten bestehend aus dem Vorsitzenden (im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter) und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und... mehr lesen...


§ 16a ETG 1992

(1)Absatz eins) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann mit Bescheid einem Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist und der gewährleistet, dass die in den §§ 16a bis 16l festgelegten Anforderungen erfüllt werden, die Befugnis zur Schaffung und... mehr lesen...


§ 16f ETG 1992

(1)Absatz einsSofern der elektrotechnischen Normungsorganisation, unbeschadet des § 16g, an nationalen elektrotechnischen Normen Urheberrechte zustehen, richtet sich deren Umfang nach den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936.Sofern der elektrotechnischen Normungsorganisation... mehr lesen...


§ 16i ETG 1992

(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vorschriften des § 68 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, die Befugnis gemäß § 16a Abs. 1 widerrufen, wennDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unbeschadet der Vor... mehr lesen...


§ 13 ETG 1992

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, mehr lesen...


§ 14 ETG 1992

(1)Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Vero... mehr lesen...


§ 15 ETG 1992

(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheit... mehr lesen...


§ 16 ETG 1992

(1)Absatz einsIm Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wird zur Beratung und Unterstützung der Bundesregierung und der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß § 16a Abs. 1 in allen Angelegenheiten des elektrotechnischen Normenwesens sowie zur Beratung der Bundesministerin bzw. des Bun... mehr lesen...


§ 10 ETG 1992

Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten u... mehr lesen...


§ 11 ETG 1992

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, soweit nicht durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht anderes bestimmt wird, über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung einzelner ver... mehr lesen...


§ 9l ETG 1992

(1)Absatz einsDer nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.Der nationale Kontaktpunkt für d... mehr lesen...


§ 9h ETG 1992

(1)Absatz einsFür elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i, Art. 16 Abs. 2 bis 6, Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie... mehr lesen...


§ 9i ETG 1992

(1)Absatz einsHat die in § 13 Z 3 genannte zuständige Behörde (Marktüberwachungsbehörde) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter dieses Bundesgesetz oder einer der hiezu erlassenen Verordnungen fallendes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für Aspekte des Schutzes öffentlicher Inter... mehr lesen...


§ 9j ETG 1992

(1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, den nach der Verordnung (EU... mehr lesen...


§ 8 ETG 1992

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 204/2022) mehr lesen...


§ 7e ETG 1992

(1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.(2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerd... mehr lesen...


§ 5 ETG 1992

(1)Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher ver... mehr lesen...


§ 7 ETG 1992

(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder ... mehr lesen...


§ 7a ETG 1992

Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und ... mehr lesen...


§ 7b ETG 1992

(1)Absatz einsEin Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 7a ist beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Paragraph 7 a, ist beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft einz... mehr lesen...


§ 1 ETG 1992

(1)Absatz einsElektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Ko... mehr lesen...


§ 2 ETG 1992

Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, sowei... mehr lesen...


§ 3 ETG 1992

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017)(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017)(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015) mehr lesen...


§ 4 ETG 1992

(1)Absatz einsAuf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue ver... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.12.22

1 Paragraf zu Preistransparenzverordnung Treibstoffpreise 2011 (PTTV) aktualisiert


§ 4 PTTV

§ 1 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und die übrigen Bestimmungen treten sieben Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Datenbank wird bis zum 15. August 2011 als Probebetrieb geführt. Eine Strafbarkeit von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Ve... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.12.22

3 Paragrafen zu Oö. Starkstromwegegesetz 1970 (Oö. SSWG 1970) aktualisiert


§ 8 Oö. SSWG 1970

Unbeschadet einer im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Verständigung von der Inangriffnahme von Bauarbeiten ist der voraussichtliche Beginn der Bauarbeiten spätestens zwei Wochen vorher vom Inhaber der Baubewilligung an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 111/... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.12.22

1 Paragraf zu Gemeindereisegebührenverordnung (GRGV) aktualisiert


§ 12 GRGV

Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindereisegebührenverordnung – GRGV, LGBl. Nr. 2/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 5/1980, Nr. 9/1986, Nr. 53/1986, Nr. 15/1991, Nr. 15/1992, Nr. 31/1994, Nr. 70/1994, Nr. 52/1997, Nr. 70/2000 und Nr. 60/20... mehr lesen...


Aktualisiert am 29.12.22
Gesetze 1-8 von 8