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(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.
(3) Wenn elektrische Betriebsmittel nicht den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid unter anderem:
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(4) Wenn erforderlich und angemessen, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen an jede andere Person richten, um deren Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen zu erhalten.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Abhilfemaßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Wirtschaftsakteur, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind vom Wirtschaftsakteur zu tragen.
(6) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.
(3) Wenn elektrische Betriebsmittel nicht den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid unter anderem:
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(4) Wenn erforderlich und angemessen, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen an jede andere Person richten, um deren Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen zu erhalten.
(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Abhilfemaßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Wirtschaftsakteur, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind vom Wirtschaftsakteur zu tragen.
(6) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.