Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.
(3) Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.
(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.
(3) Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.
(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.