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(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.