§ 63 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

  1. (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
  2. (2)Absatz 2Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

  1. (1)Absatz einsZuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
  2. (2)Absatz 2Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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