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Bewilligungsansuchen
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um die Bewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
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(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
Bewilligungsansuchen
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um die Bewilligung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:
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(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.