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(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
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(4) Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(7) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
(9) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
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(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.
(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:
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(4) Die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Der Elektrotechnische Beirat kann bei Bedarf weitere Fachexpertinnen und Fachexperten beiziehen und für die Behandlung von Sonderfragen einen Unterausschuss einrichten.
(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(7) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 5 hat die elektrotechnische Normungsorganisation dem Elektrotechnischen Beirat auf dessen Verlangen innerhalb angemessener, Frist alle Anfragen schriftlich zu beantworten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(8) Der Elektrotechnische Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über Ablauf, Vertretung und Beschlussfassung zu enthalten. Die Geschäftsordnung hat in Belangen gemäß Abs. 1 Z 4 und Z 5 vorzusehen, dass der elektrotechnischen Normungsorganisation kein Stimmrecht, aber ein Anhörungsrecht zukommt.
(9) Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.